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Haupt- und Nebengewerbe

Haupt-Nebengewerbe

Die Entscheidung zur Selbstständigkeit kann aus vielen Lebenssituationen heraus aus unterschiedlichen Gründen getroffen werden. Daher wird bei der Ausübung selbstständiger Tätigkeiten zwischen solchen im Haupt- und solchen im Nebengewerbe unterschieden. Diese Unterscheidung betrifft zum Beispiel den Bezug von ALG I oder II, die Möglichkeiten zur Förderung, die Sozialversicherung (insbesondere die Krankenkassen) oder die jährliche Steuer.

In Deutschland ist es Pflicht, jede dauerhafte und auf die Erzielung von Gewinn gerichtete Tätigkeit beim Gewerbeamt anzumelden. Ausgenommen sind Freiberufler, da sie nicht der Gewerbeordnung unterliegen.

Da generell jedes Gewerbe als Haupt- oder Nebengewerbe ausgeübt werden kann, unterscheidet sich die Anmeldung beim Gewerbeamt nicht. Die Grenze zwischen Haupt- und Nebengewerbe wird durch den Gesetzgeber und vor allem durch den Sozialversicherungsträger der gesetzlichen Krankenkassen gezogen.

Ein Nebengewerbe definiert sich generell dadurch, dass es einen geringeren Zeitaufwand als das Hauptgewerbe benötigt und auch nicht den überwiegenden Teil des monatlichen Bruttoeinkommens ausmacht. Die Wahl der Rechtsform unterliegt durch diese Definition keiner Beschränkung.

Das Nebengewerbe ist nicht zu verwechseln mit dem sogenannten Kleingewerbe oder Kleinunternehmen. Als solche werden im Volksmund natürliche Personen und Gesellschaften Bürgerlichen Rechts bezeichnet, die unter einer bestimmten Umsatzgrenze liegen. Die gesetzliche Kleingewerberegelung greift, wenn der jährliche Umsatz des Unternehmens die Grenze von 22.000 Euro im Eröffnungsjahr nicht übersteigt und im Folgejahr ein Umsatz von weniger als 50.000 Euro erwartet wird. Ein Kleingewerbe bietet den Vorteil zahlreicher Vereinfachungen. So unterliegen Kleingewerbetreibende zum Beispiel nicht der handelsrechtlichen Verpflichtung zur ordentlichen (doppelten) Buchführung, sondern sie ermitteln ihre Gewinne mittels einer einfachen Einnahmenüberschussrechnung. Zudem kann für ein Kleingewerbe eine Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht beantragt werden.

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Besondere Fördermöglichkeiten für die Gründung Ihres Haupt- und Nebengewerbes

Füllen Sie einfach kostenlos und unverbindlich den Fördercheck aus und lassen Sie sich von uns über Ihre persönlichen Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung bei der Gründung eines Haupt- oder Nebengewerbes informieren. Die Förderprogramme werden aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds ESF unterstützt.

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Hauptgewerbe

Als Hauptgewerbe wird ein angemeldetes Gewerbe bezeichnet, das nicht mehr als reiner Nebenverdienst zum Angestelltenverhältnis gesehen werden kann. Als Indikator dafür gelten generell drei Merkmale:

Der Gewerbetreibende

  • Investiert den überwiegenden Teil seiner wöchentlichen Arbeitszeit in seine Selbstständigkeit (Richtwert sind mehr als 20 Std./Woche).
  • verdient als Selbstständiger mehr als im Angestelltenverhältnis und/oder
  • beschäftigt einen Mitarbeiter, der mehr als eingeringfügig Beschäftigter“ ist.

Wenn sowohl die Arbeitszeit als auch das Einkommen in Anstellung und Selbstständigkeit etwa auf einem gleichen Niveau sind, wird unter Einbeziehung aller Aspekte individuell abgewogen.

Selbstständige, die ein Hauptgewerbe ausführen, benötigen ein hohes Maß an Organisationsgeschick, da Sie neben den allgemeinen Geschäftsprozessen Ihres Unternehmens zugleich für die Unternehmensführung zuständig sind. Hierzu zählt auch die Abführung sozialversicherungspflichtiger Beiträge, wie etwa die monatliche Einzahlung in die gesetzliche Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Dies gilt natürlich auch für die Buchführung und die Steuererklärung. Die Existenzgründung im Hauptgewerbe ist ein großer Schritt, bei dem es auf Ihre persönlichen Stärken und Ihre Risikoaffinität ankommt, da im Vergleich zum Nebengewerbe kein abgeschwächtes finanzielles Risiko für Gründer besteht

Nebengewerbe

Ein angemeldetes Gewerbe, das nicht hauptberuflich oder in Vollzeit ausgeübt wird, wird als Nebengewerbe bezeichnet. Die Unterscheidung ist gesetzlich nicht konkret festgelegt und immer individuell zu sehen. Sie wird vor allem von den Krankenversicherungen vorgenommen, die prüfen, ob das Gewerbe so umfangreich, dass eine Versicherung über den (Haupt-)Arbeitgeber nicht mehr tragbar ist. Zum einen definieren sich Tätigkeiten als Nebengewerbe, die keinen überwiegenden Anteil der wöchentlichen Arbeitszeit einnehmen. Zum anderen muss auch das Bruttoeinkommen betrachtet und verglichen werden. Auch hier sollte der relative Verdienst aus dem Nebengewerbe den des Hauptarbeitsplatzes nicht übersteigen.

Arbeitnehmer, die ein Nebengewerbe anmelden, sollten Ihren Arbeitgeber in jedem Fall darüber informieren. Bei der Gründung einer Nebentätigkeit ist darauf zu achten, dass diese nicht als Konkurrenz oder in einem Interessenkonflikt zum Arbeitgeber steht, um Streitigkeiten oder gar gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Wenn Sie hauptberuflich bei einem Arbeitgeber angestellt sind, wird Ihre maximale Arbeitszeit im Nebengewerbe zudem durch das Arbeitszeitgesetz bestimmt. Ihr Arbeitgeber darf Ihnen eine Nebentätigkeit verbieten, die gegen diese Vorgaben verstößt:

  • mehr als 8 Arbeitsstunden pro Tag (Hauptjob + Nebenjob)
  • Ruhezeit von mindestens elf Stunden zwischen den zwei Arbeitsstellen
  • Arbeit an Sonn- und/oder Feiertagen ohne Ausgleich

Existenzgründer eines Nebengewerbes sind nicht zum Abschluss einer eigenen Krankenversicherung verpflichtet, da Sie weiterhin wegen Ihres gleichzeitigen Arbeitnehmerverhältnisses krankenversicherungspflichtig beschäftigt sind.

Bei der jährlichen Steuererklärung ist dem Finanzamt der Gewinn aus dem Nebengewerbe mitzuteilen. Da vor allem die Einkommensteuer der Nebentätigkeit nur unter Miteinbeziehung der gesamten steuerlichen Situation ermittelt werden kann, entsteht ein erhöhter Aufwand. Daher wird oft ein Steuerberater mit der Erstellung der Steuererklärung beauftragt, wodurch Kosten entstehen, die ohne das Nebengewerbe nicht anfallen würden.

Die Gründung eines Nebengewerbes ist im Vergleich zu der Aufnahme einer hauptberuflichen Tätigkeit eine gute Möglichkeit, um den ersten Schritt in die Selbstständigkeit zu machen, da das finanzielle Risiko eingeschränkt wird, falls der Erfolg der nebenberuflichen Tätigkeit ausbleibt.

Die Wahl der Rechtsform wird nicht von der Gewerbeform bestimmt. Hierbei sollten Sie sich für die Form entscheiden, die in Hinblick auf Ihre Geschäftsidee und für die zu entrichtenden Steuern am günstigsten für Sie ist.

Fördermöglichkeiten zur Finanzierung

Bei der Gewerbegründung sind Sie nicht auf sich allein gestellt! Es gibt verschiedene Möglichkeiten zur Förderung. Die meisten Fördermittel bestehen dabei aus zinsgünstigen Darlehen, die von Kreditinstituten und Banken vergeben werden. Ein Beispiel für ein solches Darlehen ist der ERP-Gründerkredit – Startgeld der KfW Bank, das von Gewerbegründern und Freiberuflern mit Sitz und Geschäftsbetrieb in der BRD beantragt werden kann. Das Startgeld ist eines der wichtigsten Förderinstrumente für Selbständige in Deutschland und kann ab 2016 ein bis fünf Jahre nach der Gründung beantragt werden. Unternehmer erhalten bis zu 100.000 Euro zu einem effektiven Jahreszins ab 2,07%, je nach Laufzeit. Hierbei ist ein Eigenkapitalanteil nicht zwingend notwendig und es werden von den Gewerbetreibenden keine Sicherheiten in Form von Bürgschaften o.ä. gefordert.

Auch im Nebengewerbe gibt es diverse Möglichkeiten Fördermittel in Form von zinsgünstigen Darlehen zu beantragen. Viele der Programme, die für das Hauptgewerbe gelten, sind auch für Nebengewerbetreibende verfügbar. Allerdings ist hier meistens vertraglich festgehalten, dass der Gründer zumindest die Absicht verfolgen muss, sein Gewerbe mittelfristig in ein Hauptgewerbe umzuwandeln.

Wenn wir von dem oben genannten Beispiel des der ERP-Gründerkredits – Startgeld ausgehen, ist diese Frist beispielsweile auf 4 Jahre festgelegt. Nach Ablauf führen die Kreditinstitute und Banken oft stichprobenartige Überprüfungen durch, ob der Gewerbetreibende sich an seine Aussagen gehalten hat.

Alternativ gibt es aber auch Förderkredite, die speziell auf das Nebengewerbe ausgerichtet sind. Beispielhaft ist hier der Gründerkredit Universell der KfW zu nennen. Der Nachteil dieser Art von Krediten besteht darin, dass der Gründer keine staatliche Bürgschaft im Rücken hat.

Natürlich gibt es eine Fülle verschiedener Beratungsmöglichkeiten und das Startgeld der KfW kann nur beispielhaft gesehen werden. Für eine konkrete Beratung rufen Sie unsere Experten kostenlos und unverbindlich unter 0800 / 58 95 505 an.

Beratungsförderung

Bei dem Schritt in die Selbstständigkeit mittels der Gründung eines Gewerbes ist es sinnvoll, sich bei der Beschaffung von Informationen auch um die Beratung durch einen erfahrenen Gründungsberater zu bemühen, da die Komplexität einer Existenzgründung alleine nur schwer zu erfassen ist. Ein Berater hilft zum Beispiel der Erstellung eines Businessplans, der Kapitalakquise oder dem Controlling. Aus diesem Grund gibt es verschiedene Förderkonzepte, die Gewerbetreibenden durch einen Beratungszuschuss helfen (Service: Beratersuche).

Bereits vor der Gründung gibt es die Möglichkeit zur Förderung der Beratung. In Nordrhein Westfalen beispielsweise hilft das Beratungsprogramm Wirtschaft (BPW) der IBP Düsseldorf. Hier kann ein Zuschuss von bis zu 50% (bei Gründungen aus ALG II bis zu 80%) des Tageswerksatzes betragt werden. Ziel ist es, Existenzgründerinnen und Existenzgründern durch einen Beratungszuschuss die Finanzierung von Coaching-Maßnahmen zu erleichtern und damit das Potenzial innovativer Geschäftsideen dementsprechend zu fördern. Das BPW kann nur vor der Anmeldung eines Hauptgewerbes oder aus einem bestehenden Nebengewerbe heraus beantragt werden

Auch für Gründerinnen und Gründer, die schon erfolgreich ein Gewerbe angemeldet haben, gibt es Möglichkeiten zur Beratungsförderung. Über die „Förderung unternehmerischen Know-hows“ des BAFA können kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie Freiberufler mit Sitz und Geschäftsbetrieb oder einer Zweigniederlassung in der BRD, die bei Beratungsbeginn mindestens ein Jahr am Markt, sind solche Fördermittel zur Beratung erhalten. Antragsberechtigt sind hier rechtlich selbstständige Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe, die im letzten Geschäftsjahr vor Beginn der Beratung weniger als 250 Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter beschäftigten und entweder einen Jahresumsatz von nicht mehr als 50 Mio. Euro oder eine Jahresbilanzsumme von nicht mehr als 43 Mio. Euro erzielten. Das Gewerbe muss dabei bereits mindestens ein Jahr existieren.

Die Anforderungen, die ein Nebengewerbe an die Selbstständigen stellt, sind deutlich geringer als die eines Hauptgewerbes. Es empfiehlt sich jedoch gerade für Gewerbetreibende mit dem Ziel Hauptgewerbe, einen Berater zu konsultieren.

Auch hier gilt es wieder zwischen der Beratung vor und nach der Gründung zu unterscheiden. Ausgehend von den oben genannten Beispielen ist auch hier zumeist die Intention des Gründers erforderlich, das Gewerbe mittelfristig in ein Hauptgewerbe zu überführen, um die Förderung in Anspruch nehmen zu können.

Fördermöglichkeiten aus ALG I oder ALG II

Liegt die Arbeitszeit für das gegründete Gewerbe und 15 Stunden pro Woche, so wird es von der Agentur für Arbeit als Nebengewerbe angesehen. Für Gewerbetreibende besteht eine absolute Pflicht zur Meldung der Nebentätigkeit bis spätestens zum ersten Arbeitstag. Der Selbstständige muss rechtzeitig und vollkommen korrekt die Bedingungen des Nebenjobs offenlegen. Weiterhin ersetzt eine Nebentätigkeit nicht die Bewerbungsbemühungen um einen festen Arbeitsplatz – egal, ob das Gewerbe darauf ausgelegt ist, zu einem Hauptgewerbe ausgebaut zu werden, oder nicht.

Wenn durch einen Nebenjob Einkommen erzielt wird, muss dieses gemäß den Vorschriften des SGB III teilweise auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden. Der Betrag der Anrechnung wird dann vom ALG I abgezogen. Berücksichtigt wird dabei stets das Nettoeinkommen des Nebenjobs.

Arbeiten Sie in Ihrem frisch gegründeten (Haupt-)Gewerbe über 14 Stunden und 59 Minuten pro Woche, so wird es von Agentur für Arbeit und Jobcenter als Haupttätigkeit angesehen. Somit entfällt Ihr Anspruch auf ALG I oder ALG II. Es gibt jedoch Möglichkeiten, Förderungen für die Gründung aus der Arbeitslosigkeit heraus zu beantragen. Als Grundvoraussetzung für diese Förderungen (z.B. Gründungszuschuss und Einstiegsgeld) ist der Ausblick auf ein selbsttragendes Hauptgewerbe notwendig.

ALG I (Nach SGB III)

Haben Sie vor, ein Gewerbe aus dem Bezug von ALG I heraus zu gründen, bietet sich Ihnen die Möglichkeit, den Gründerzuschuss zu beantragen. Der Gründungszuschuss wird in zwei Phasen geleistet. Für sechs Monate wird der Zuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zur Sicherung des Lebensunterhalts und 300 € zur sozialen Absicherung gewährt. Für weitere neun Monate können 300 € pro Monat zur sozialen Absicherung gewährt werden, wenn eine intensive Geschäftstätigkeit und hauptberufliche unternehmerische Aktivitäten dargelegt werden.

Seit dem 28.12.2011 liegt die Bewilligung des Gründungszuschusses in der Ermessensentscheidung der Sacharbeiter der Agentur für Arbeit. Was Sie bei Ihrem Antrag weiter beachten müssen, können Sie hier erfahren.

ALG II (Nach SGB II)

Für die Gründung aus dem ALG II gibt es zwei grundlegende Fördermöglichkeiten.

Das Einstiegsgeld können Sie beantragen, wenn Sie erwerbsfähiger Leistungsberechtigter im SGB II sind und beabsichtigen, aus der Arbeitslosigkeit heraus eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aufzunehmen, deren monatliches Arbeitsentgelt mehr als 450,- Euro beträgt oder eine selbständige Tätigkeit aufzunehmen und diese hauptberuflich auszuüben.

Der Grundbetrag des Einstiegsgeldes wird auf der Grundlage Ihres monatlichen Regelbedarfs errechnet. Ergänzend dazu können Sie einen Betrag erhalten, der die vorherige Dauer Ihrer Arbeitslosigkeit und die Größe Ihres Haushaltes berücksichtigt. Auch besondere persönliche Umstände können bei der Bemessung des Einstiegsgeldes berücksichtigt werden. Die Förderungsdauer beträgt maximal 24 Monate. Mehr zum Einstiegsgeld können Sie hier nachlesen.

Zusätzlich zum Einstiegsgeld können Ihnen durch den sog. Investitionszuschuss bis zu 5.000 Euro als Zuschuss und/oder Darlehen für die Anschaffung von Sachgütern gewährt werden. Sachgüter sind zum Beispiel Betriebs- und Geschäftsausstattung, Fahrzeuge, Maschinen, Werkzeuge, usw. Was es dabei zu beachten gibt, erfahren Sie hier.

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