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Handelsgesetzbuch (HGB)

Das Handelsgesetzbuch, kurz HGB, ist eine der wichtigen Rechtsgrundlagen für denjenigen Existenzgründer, der mit seiner zukünftigen Selbstständigkeit einen Handel betreiben möchte. Das HGB ist in seiner ursprünglichen Fassung am 1. Januar 1900 in Kraft getreten. Seitdem wurde es mehrfach geändert und ergänzt. Für den Kaufmann ist das HGB neben dem BGB, dem Bürgerlichen Gesetzbuch, vor allem dann von Bedeutung, wenn er sich nicht als Einzelunternehmer, sondern mit einer Gesellschaft selbstständig macht. Auch für die Offene Handelsgesellschaft, die OHG, für die Kommanditgesellschaft KG oder für eine stille Gesellschaft gelten die Bestimmungen des HGB. Gegliedert ist das Bundesgesetz in die fünf Bücher

  • Handelsstand
  • Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
  • Handelsbücher
  • Handelsgeschäfte
  • Seehandel

Der Existenzgründer bewegt sich mit dem Unternehmen im Privatrecht; dementsprechend hat das HGB mit seinem Handelsrecht den Schwerpunkt nicht im öffentlichen Recht, sondern im Privatrecht. Nach § 1 HGB ist ein Kaufmann, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Das ist jeder Gewerbebetrieb, der bei der örtlichen Gemeinde als ein solches Gewerbe angemeldet wird. Dazu gehört die feste und dauerhafte Absicht, nicht nur Umsatz, sondern auch einen Gewinn zu erzielen. Was der selbstständige Kaufmann dabei berücksichtigen oder beachten muss, ist vorrangig im HGB und nachrangig im BGB geregelt.

Gehandelt wird vorwiegend mit Waren und Produkten; bei Dienstleistungen wird umgangssprachlich von einem Austausch, dem Dienstleistungsaustausch, gesprochen. Jeder Handel basiert auf einem Vertag. Der Abschluss eines Handelsvertrages ist die Grundlage dafür, dass der Existenzgründer mit dem Handel beginnen kann. Erst nach Vertragsabschluss kann Ware eingekauft und anschließend verkauft werden. Die Phase der Vertragsumsetzung kann als die des Vertrauens bezeichnet werden. Der Unternehmer muss darauf vertrauen können, dass sein Handelspartner den Vertrag einhält und so erfüllt, wie er schriftlich fixiert worden ist. Auf der anderen Seite wird ein Vertrag über die Warenabnahme geschlossen. Der Händler verkauft die Ware an den Kunden. Der vertraut darauf, dass der Händler pünktlich und vollständig liefert; der Händler vertraut umgekehrt darauf, dass der Kunde die Warenrechnung ungekürzt und termingerecht bezahlt.

Der Seehandel ist als eine besondere Handelsform im fünften Buch des HGB geregelt. Seehandel ist der gewerbliche Güterhandel mit Schiffen auf dem offenen Meer. Dabei handelt es sich um den Transport von Bodenschätzen, von Rohstoffen zur Weiterverarbeitung, sowie von bereits fertiggestellten Erzeugnissen. Ein weltweiter Warenaustausch ist ohne den Seehandel weder denkbar noch machbar.

Rechtsstreitigkeiten zwischen Kaufleuten werden in erster Instanz vor der Kammer für Handelssachen beim Landgericht ausgetragen. Ein wichtiger örtlicher Ansprechpartner für den Existenzgründer ist die IHK, die Industrie- und Handelskammer an seinem Wohn- beziehungsweise Firmensitz.

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