„Alle Jahre Wieder“ – Kleine Geschenke erhalten die Kundschaft
Kleine Geschenke erhalten die Kundschaft – So beschenken Sie Ihre Kunden und Geschäftspartner angemessen und steuerlich sicher
- Beginnen Sie mit der Planung Ihrer Weihnachtspost schon im November. Legen Sie sich Empfängerlisten, Geschenkideen und die Einkaufsquellen zurecht, denn nichts ist unweihnachtlicher als Last-Minute-Stress.
- Der steuerliche Fiskus bestimmt nach wie vor, welche Geschenke Sie als Betriebskosten steuerlich geltend machen können. Zudem entscheidet er zwischen Präsenten für Mitarbeiter (bis 2014 höchstens 40 Euro pro Person und Jahr, ab 2015 60 Euro) und für Geschäftspartner (höchstens 35 Euro Kaufpreis pro Person und Jahr). Übertreten die Kosten für Weihnachtsgeschenke diese Kostengrenze, können Sie die Ausgaben nicht mehr als Betriebskosten steuerlich geltend machen.
- ACHTUNG, auch die Beschenkten sind von der Steuer betroffen: Ihre Geschäftspartner und Mitarbeiter beispielsweise müssen die Geschenke behandeln wie eine Einnahme und sie somit versteuern, wenn sie die oben beschriebenen Kostengrenzen überschreiten. Versteuern Sie Ihre Geschenke also pauschal (30% des Kaufpreises plus Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer), um dem Beschenkten derartige Kosten zu ersparen. Setzen Sie die Empfänger darüber in Kenntnis, damit diese Ihre Gaben nicht doppelt versteuern.
- Anstatt materieller Geschenke spenden Sie den entsprechenden Gegenwert an allgemeinnützige Einrichtungen. Nichts wirkt sich in der Weihnachtszeit positiver auf Ihr Image aus.