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Frau hat ihr Kind auf dem Schoß und arbeitet an einem Laptop.

Die meisten Existenzgründer verfügen zu Beginn der Unternehmensgründung über wenig Startkapital. Gerade was das Eigenkapital angeht, sollte möglichst kein Euro verschwendet werden. Es kommt ihnen daher zugute, dass sie gegen Eventualitäten, wie das Zahlen von Elterngeld an einen der Angestellten, der plötzlich in Elternzeit geht, geschützt sind. Denn diese Kosten übernimmt der Staat für den Elternteil, der Elternzeit beantragt und während dieser Zeit nicht arbeiten kann. Gegen den Ausfall der Arbeitskraft aber sind Gründer nicht geschützt und sollten deshalb genau wissen, was im Falle einer beantragten Elternzeit eines Mitarbeiters passiert. Auch weitere Fragen müssen geklärt sein: Darf etwa als Selbstständiger bei Bezug von Elterngeld noch weitergearbeitet werden? Wenn ja, wie viel und muss dann mitunter etwas zurückgezahlt werden?

Die Elternzeit im Allgemeinen

Die Elternzeit stellt eine vom Arbeitgeber unbezahlte Auszeit vom Berufsleben dar, die dafür gedacht ist, das eigene Kind betreuen und erziehen zu können. Um Elternzeit – egal ob als Mutter oder als Vater eines Kindes – beantragen, bzw. nehmen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Status Arbeitnehmer
  • Kind lebt mit im eigenen Haushalt
  • Pflege und Betreuung des Kindes
  • Höchstens 30 Arbeitsstunden pro Woche

Pro Kind können Eltern, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, von ihrem Arbeitgeber verlangen, bis zu drei Jahre von der Arbeit freigestellt zu werden.

Die Elternzeit kann vor dem dritten Geburtstag des eigenen Kindes genommen und ein Teil davon auch zwischen dem dritten und achten Geburtstag genommen werden. Wichtig ist, die Elternzeit beim Arbeitgeber rechtzeitig anzumelden: Bei Geburten vor dem 1. Juli 2015 gilt, dass die Elternzeit spätestens sieben Wochen vor Beginn anzumelden ist. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Elternzeit vor dem 3. Geburtstag des Kindes genommen wird oder danach. Auch für die Elternzeit, die im Zeitraum ab dem 3. Geburtstag des Kindes genommen wird, beträgt die Frist 7 Wochen. Für Geburten ab dem 1. Juli 2015 gelten noch einmal spezielle Regelungen (externer Link). Da während der Elternzeit kein Gehalt vom Arbeitgeber bezogen wird, kann das sogenannte Elterngeld vom Staat beantragt werden.

Wissenswertes über das Elterngeld

Das Elterngeld wird als eine Ersatzleistung für das bisherige Einkommen betrachtet. Zwar müssen sich Existenzgründer und Arbeitgeber im Allgemeinen keine Sorgen darüber machen, jungen Eltern irgendeine Form von Elterngeld zahlen zu müssen ohne von deren Arbeitskraft profitieren zu können, da der Staat diese Aufgabe übernimmt. Sie sollten sich mit der Materie dennoch in den Grundzügen auskennen. Schließlich kann es immer sein, dass ein Angestellter an einen herantritt und einige Fragen zu diesem (zumindest für ihn in dieser Zeit) wichtigen Thema stellt – dann möchte man als Vorgesetzter nicht unwissend dastehen und keine Antworten parat haben.

  • Das Elterngeld steht allen Eltern zu, die ihr Kind nach dem 1. Januar 2007 bekommen haben (externer Link), die nach der Geburt mindestens für zwölf Monate lang das Kind selbst betreuen und die gemeinsam weniger als 500.000 Euro Jahreseinkommen im Jahr vor der Geburt hatten.
  • Berechnet wird die Höhe des Elterngelds seit 2013 auf Basis des Bruttoeinkommens. Der Mindestbetrag liegt bei 300 Euro pro Monat, der Höchstbetrag bei 1800 Euro. In der Regel entspricht das zugesprochene Elterngeld 65-67 % des ursprünglichen Einkommens.
  • Empfänger von Sozialleistungen profitieren nicht vom Elterngeld, da dieses in jenen Fällen vollständig angerechnet wird.
  • Alleinerziehende und Pflegeeltern sowie Adoptiveltern oder andere Sorgeberechtigte, wie Großeltern oder Paten profitieren in gleicher Weise vom Elterngeld, wie Elternpaare. Damit das Elterngeld gezahlt wird, müssen alle im Vorfeld einen Antrag stellen, wobei beide Eltern, bzw. Erziehungs- und Sorgeberechtigten dem Antrag zu unterschreiben haben. Möchten beide Elternteile Elternzeit nehmen und Elterngeld beantragen, müssen auch beide einen eigenen Elterngeldantrag stellen.

Die Elternzeit für Existenzgründer

Auch wer als Existenzgründer und damit als Selbstständiger ein Kind bekommt und dieses betreuen und erziehen möchte, kann in Elternzeit gehen und Elterngeld beantragen. Der Vorteil ist in diesem Fall, dass man hier sein eigener Arbeitgeber ist und auch keine Elternzeit beantragen muss. Möchten Gründer ebenfalls Geld vom Staat beziehen (externer Link), gibt es hier einige besondere Regelungen. So ändert sich bei Selbstständigen im Vergleich zu Angestellten zum Beispiel der Bemessungszeitraum für das Elterngeld. Weil das Einkommen bei Selbstständigen in der Regel schwankt, werden nicht die letzten 12 Monate vor der Geburt als Grundlage genommen, wie üblich. Stattdessen wird das Elterngeld anhand des letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahres errechnet, das heißt, in der Regel anhand des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes.

Unter gewissen Voraussetzungen ist es möglich, dass Selbstständige ein abweichendes Wirtschaftsjahr für die Elterngeldberechnung festlegen. Ein zulässiger Fall wäre einer, in welchem die Mutter nachweisen kann, dass sie im maßgeblichen Zeitraum der Bemessung aufgrund der Schwangerschaft krank gewesen ist und deshalb weniger verdienen konnte. Oder falls die Unternehmerin im Zeitraum der Bemessung gerade Geld für ein älteres Geschwisterkind bezogen hat.

Wichtig ist, gerade etwa als Neugründer, der sein Geschäft während der Elternzeit nicht vollkommen ruhen lassen kann, daran zu denken, dass maximal 30 Stunden pro Woche gearbeitet werden dürfen. Der in dieser Zeit erwirtschaftete Gewinn wird dann mit dem Elterngeld verrechnet, weshalb sich das arbeiten in dieser Zeit manchmal kaum lohnt. Auch wenn beispielsweise eine Vertretung eingestellt wird und dadurch Einkünfte erwirtschaftet werden, rechnet der Staat diese auf das Elterngeld an.

Sonderfälle bei Elternzeit und Elterngeld

Eine der klassischen Fragen für Angestellte, die während der Elternzeit immer wieder auftreten, ist: Kann ich, während ich in Elternzeit bin, vom Arbeitgeber gekündigt bekommen? Ob dies möglich ist, dürfte für jeden Gründer und Arbeitgeber genauso interessant sein – Kann einem Arbeitnehmer gekündigt werden, dem sowieso eine Kündigung bevorstand?

Die Antwort lautet: Jein. In Ausnahmefällen darf Arbeitnehmern während der Elternzeit gekündigt werden. Allerdings muss die Zulässigkeit der Kündigung dann auch bei speziellen Aufsichtsbehörden für Arbeitsschutz (externer Link) beantragt werden. Die Ausnahmefälle lauten wie folgt:

  • Insolvenzanmeldung
  • Teilweise Stilllegung des Betriebs
  • Ein nicht fortführbarer Betrieb aufgrund mangelnder Ersatzkraft (in Kleinbetrieben)
  • Besonders schwere Pflichtverletzung durch den Arbeitnehmer, dem gekündigt werden soll

Dem Angestellten wird nach der Beantragung durch den Arbeitgeber Gelegenheit gegeben, sich zur Sache zu äußern und erst danach wird entschieden.

Auch der Urlaubsanspruch während der Elternzeit ist immer wieder Thema. Und tatsächlich ändert die Elternzeit etwas an ihm: So verringert sich der Anspruch auf Urlaub für jeden Kalendermonat, den man in Elternzeit ist, um ein Zwölftel. Wer also beispielsweise ein ganzes Jahr lang Elternzeit nimmt, verliert mitunter den gesamten Anspruch auf Urlaub für jenes Jahr. Wird stattdessen nur ein Teil des Monats in Elternzeit gegangen, verringert sich der Jahresurlaub um keinen einzigen Tag. Übrigens verfällt der Resturlaub während der Elternzeit nicht.

Werden Arbeitnehmer während der Elternzeit krank, ändert dies nichts am Beginn oder Ende der Elternzeit. Auch besteht nach Beginn der Elternzeit kein Anspruch mehr auf Entgeltfortzahlungen. Wer allerdings vor der Elternzeit krank wird und das eigene Kind deshalb nicht betreuen kann, hat natürlich die Möglichkeit, mit seinem Arbeitgeber zu sprechen. In einigen Fällen lässt sich dann eine Einigung erzielen, sodass die Elternzeit verschoben oder ausgesetzt werden kann. In besonders harten Fällen kann die Elternzeit per Antrag sogar vorzeitig beendet werden.

Wie bereits erwähnt, können pro Kind 3 Jahre Elternzeit genommen werden. Wer weniger als diese 3 Jahre angemeldet hat, kann im Sonderfall auch eine Verlängerung beim Arbeitgeber beantragen. Allerdings schränkt der sogenannte „Bildungszeitraum“ die Sache ein: Wer vor dem dritten Geburtstag des Kindes Elternzeit angemeldet hat, hat sich bei der Anmeldung auch festgelegt, wann er innerhalb der nächsten beiden Jahre Elternzeit nehmen wird. In diesen beiden Jahren darf dann nur weitere Elternzeit genommen werden, wenn der Arbeitgeber auch damit einverstanden ist.

Wer sich selbstständig machen möchte und die Einstellung von Mitarbeitern plant, sollte sich mit den oben genannten Regelungen für das Elterngeld befassen, um bösen Überraschungen vorzubeugen. Auch für Existenzgründer denen selbst eine Elternzeit bevorsteht, ist es sinnvoll, sich vorab über das Thema Elterngeld zu informieren.

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