Auf Dienstreise mit dem Privat-Pkw in einen Unfall verwickelt

Für einen Kundentermin oder auch eine Messe in einer anderen Stadt nutzen viele Mitarbeiter und Selbstständige ihr eigenes Auto. Kracht es unterwegs, stellt sich sofort die Frage, wer für den Schaden aufkommt. Die Antwort hängt davon ab, ob die Fahrt betrieblich veranlasst war und wie schwer das eigene Verschulden wiegt. Im Regelfall trägt der Arbeitgeber das Unfallrisiko und ersetzt den Schaden am privaten Wagen. Bei grober Fahrlässigkeit bleiben Sie allerdings auf den Kosten sitzen.

Was zählt alles als Dienstreise?

Eine Dienstreise liegt vor, wenn Sie aus beruflichen Gründen vorübergehend außerhalb Ihres gewohnten Arbeitsorts tätig werden. Typische Fälle sind:

  • Kundentermine
  • Messebesuche
  • Tagungen
  • Fahrten zu einer Filiale in einer anderen Stadt

Setzen Sie dafür den privaten Pkw ein, gilt die Fahrt als Teil Ihrer Arbeit, sofern der Betrieb sie veranlasst hat. Genau diese betriebliche Veranlassung entscheidet später dann auch darüber, wer einen Unfallschaden trägt.

Schaden am eigenen Auto: Wer zahlt?

Verursachen Sie auf einer dienstlich veranlassten Fahrt einen Unfall oder werden Sie unverschuldet hineingezogen, haftet im Regelfall der Arbeitgeber für den Sachschaden am Privatwagen. Die Rechtsprechung wendet dafür § 670 BGB an (Vorschrift über den Aufwendungsersatz). Wenn Sie im Interesse des Betriebs unterwegs sind, tragen Sie damit das damit verbundene Risiko nicht allein.

Voraussetzung ist hierfür aber eine betriebliche Risikosphäre. Sie besteht, wenn der Arbeitgeber den Einsatz des privaten Wagens angeordnet hat oder dieser Einsatz zwingend erforderlich war. Das gilt zum Beispiel im Außendienst oder bei Transporten, die sich mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht bewältigen lassen. Ohne den Privatwagen müsste der Betrieb ein Firmenfahrzeug stellen und das Unfallrisiko daher ohnehin tragen.

Hat ein Dritter den Unfall verschuldet, reguliert erst einmal dessen Haftpflichtversicherung Ihren Schaden. Der Arbeitgeber kommt erst ins Spiel, wenn kein Dritter haftet oder der Verursacher nicht zahlt.

Diese Kosten übernimmt der Arbeitgeber

Der Aufwendungsersatz umfasst mehr als die reine Reparatur des Fahrzeugs. Zum erstattungsfähigen Schaden gehören in der Regel mehrere Posten:

  • eine Selbstbeteiligung aus Ihrer eigenen Kaskoversicherung
  • die merkantile Wertminderung des Fahrzeugs
  • Abschlepp- und Bergungskosten
  • die Kosten für einen Mietwagen zum ortsüblichen Normaltarif, wenn der Wagen länger in der Werkstatt steht

Jeder dieser Posten muss belegt und der Höhe nach angemessen sein. Bewahren Sie daher auf jeden Fall alle Rechnungen, ein Schadengutachten und sonstige Belege sorgfältig auf.

Wann der Arbeitgeber nicht zahlt

Nicht jede Fahrt fällt in die betriebliche Sphäre. Der tägliche Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zählt beispielsweise zum allgemeinen Lebensrisiko, ebenso das Abstellen des Wagens auf dem Firmenparkplatz.

Auch wenn Sie aus reiner Bequemlichkeit oder für eine Zeitersparnis mit dem eigenen Auto zu einem Lehrgang fahren, obwohl Bus, Bahn oder ein Firmenwagen zur Verfügung stünden, kann der Schaden in der Regel nicht auf den Betrieb abgewälzt werden.

Die drei Stufen der Haftung

Trifft Sie ein Mitverschulden am Unfall, greift der innerbetriebliche Schadensausgleich. Die Arbeitsgerichte unterscheiden dabei drei Stufen:

Leichte Fahrlässigkeit: Dies ist bei geringen Fehlern der Fall, die jedem unterlaufen können. Der Arbeitgeber trägt den Schaden vollständig und Sie haften nicht.

Mittlere Fahrlässigkeit: Hier wird der Schaden quotenmäßig geteilt. Ihr Anteil liegt nach der Rechtsprechung oft deutlich unter der Hälfte.

Grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz: Dies betrifft eine besonders schwere Pflichtverletzung wie Fahren unter Alkoholeinfluss oder das Überfahren einer roten Ampel. Hier haften Sie grundsätzlich allein.

Eine feste Obergrenze für die Haftung kennt das Arbeitsrecht nicht. Die Gerichte achten jedoch darauf, dass Sie finanziell nicht überfordert werden. Sie beziehen zudem Verdienst, Vorverhalten und persönliche Verhältnisse in die Abwägung ein.

Kilometerpauschale, Rückstufung und Schadenfreiheitsrabatt

Viele Betriebe erstatten Dienstfahrten über die steuerliche Kilometerpauschale von 0,30 Euro je Kilometer. Diese Pauschale deckt die laufenden Betriebskosten ab, mehr aber nicht. Für einen Rückstufungsschaden in der Kfz-Versicherung muss der Arbeitgeber bei reiner Pauschalzahlung grundsätzlich nicht aufkommen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

Regulieren Sie einen Schaden über Ihre eigene Kaskoversicherung, stuft der Versicherer Sie in eine ungünstigere Schadenfreiheitsklasse zurück. Die höheren Beiträge der Folgejahre summieren sich dann ziemlich schnell. Klären Sie daher vor jeder Dienstfahrt, wer im Schadensfall reguliert und welche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber gilt.

Personenschäden und die gesetzliche Unfallversicherung

Der Schaden am Auto ist eine Frage des Arbeitsrechts. Bei Verletzungen kommt die gesetzliche Unfallversicherung ins Spiel. Eine Dienstreise zählt als versicherte Tätigkeit nach § 8 SGB VII. Versichert sind:

  • die Fahrt zum auswärtigen Ort und zurück
  • die Wege zwischen Hotel und Tagungsort
  • der Weg zur Mahlzeit

Wichtig: Rein private Unternehmungen am Abend fallen aus dem Schutz heraus.

Kommt es zum Personenschaden, übernimmt die Berufsgenossenschaft die Heilbehandlung und mögliche Rentenleistungen. Ein Kollege, der den Unfall auf einem Betriebsweg verursacht, haftet Ihnen gegenüber nur bei Vorsatz. So regelt es das Haftungsprivileg des § 105 SGB VII.

So sichern Sie sich richtig ab

Wenn Sie als Existenzgründer, Unternehmer oder Mitarbeiter regelmäßig privat für den Betrieb fahren, sollten Sie das Thema nicht dem Zufall überlassen. Eine Dienstreise-Kaskoversicherung schließt die Lücke, die die Kilometerpauschale offenlässt. Sie ersetzt den vollen Schaden am eigenen Wagen ohne Rückstufung der privaten Police. Für den Arbeitgeber ist sie ein eher überschaubarer Beitrag, der teure Streitfälle vermeidet.

Eine schriftliche Vereinbarung ist zudem zwar keine Pflicht, sie schützt aber beide Seiten. Halten Sie daher am besten fest, wann der Privatwagen eingesetzt wird, wie die Fahrten erstattet werden und wer im Schadensfall reguliert.

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