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Berufsgenossenschaft

Wer sich in Deutschland selbstständig machen möchte, muss eine Unfallversicherung für sein Unternehmen abschließen. Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind die Träger dieser gesetzlichen Unfallversicherung. Je nach Branche ist eine andere Genossenschaft zuständig, bei dieser muss sich jeder Unternehmer bei der Existenzgründung anmelden. Die Berufsgenossenschaft ist dann für die Gesundheitsfürsorge des Unternehmens und seiner Beschäftigten zuständig.

Organisation von Berufsgenossenschaften

Berufsgenossenschaften sind Sozialversicherungsträger, die sich als Körperschaften des öffentlichen Rechts selbst verwalten. Finanziert werden die Berufsgenossenschaften primär durch die Beiträge der Unternehmen. 

Was ist die Aufgabe der Berufsgenossenschaft?

Die Aufgaben der Berufsgenossenschaften sind im §14 SGB VII verankert. Neben dem Versicherungsschutz sollen sie vor allem Arbeitsunfälle und sonstige arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren verhindern. Diese Prävention wird vor allem durch die Beratung der Unternehmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz geleistet. In den sogenannten berufsgenossenschaftlichen Vorschriften werden Vorschriften zur Unfallverhütung definiert. Ob diese auch in den Betrieben umgesetzt werden, überprüft eine Aufsichtsperson der Berufsgenossenschaften. Entspricht ein Unternehmen nicht diesen Vorschriften, kann das Unternehmen vorübergehend stillgelegt werden. Führungskräfte oder spezielle Sicherheitsbeauftragte des Unternehmens werden durch die Berufsgenossenschaft geschult, damit diese im besonderen Maße auf die Sicherheit am Arbeitsplatz achten. 

Wie melden Sie sich als Unternehmen an?

Spätestens eine Woche nach der Gewerbeanmeldung müssen Sie sich selbst bei der für Sie zuständigen Berufsgenossenschaft anmelden. Bei der Anmeldung gehen Sie in zwei Schritten vor:

Zunächst müssen Sie herausfinden, welche Berufsgenossenschaft für Sie zuständig ist. Hierzu können Sie bei der Informationshotline der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) anrufen (0800 60 50 404). Diese nennt Ihnen die für Sie zuständige Berufsgenossenschaft.

Im zweiten Schritt melden Sie sich online auf der Homepage der zuständigen Berufsgenossenschaft an. Die Anmeldung erfolgt über ein Formular. 

Welche Unterlagen und Informationen müssen Sie als Gründer für die Anmeldung bereithalten?

Die Berufsgenossenschaft benötigt die Gewerbemeldung, da diese alle notwendigen Informationen enthält. Sollte der Gründer Bevollmächtigte haben, sind die entsprechenden Vollmachten vorzulegen.

Zudem ist der Tag der Aufnahme von vorbereitenden Tätigkeiten bzw. der Tag der Unternehmenseröffnung notwendig, sofern dieser nicht bereits aus der Gewerbemeldung hervorgeht. 

Wie sehen die nächsten Schritte aus?

Sobald die Genossenschaft von dem Unternehmen erfährt, verschickt diese einen sogenannten „Betriebsfragebogen“, den der Unternehmer ausfüllt. So erhält die Berufsgenossenschaft alle noch offenen aber notwendigen Informationen, die sie für die weitere Arbeit benötigt. Die Genossenschaft prüft zum Beispiel, ob sie tatsächlich die zuständige Berufsgenossenschaft sind. Ist dies nicht der Fall, wird das Unternehmen an den zuständigen Träger abgegeben. Sobald alles geprüft ist, erhalten Sie einen Beitragsbescheid, in dem Sie über die Höhe der zu zahlenden Beiträge informiert werden. 

Welche Faktoren entscheiden über die Beitragshöhe?

Der Beitragsanteil für das Unternehmen richtet sich nach dem Bruttoarbeitsentgelt der Arbeitnehmer und Aushilfen, nach der Gefahrklasse und dem Beitragsfuß der Berufsgenossenschaft. Die Formel zur Berechnung des Beitrages lautet:

Arbeitsentgelt x Gefahrklasse x Beitragsfuß 100

Der Mindestbeitrag beträgt 100 EUR.

Arbeitsentgelte

Die Summe des Arbeitsentgelts ist ein Maßstab für die Größe der einzelnen Unternehmen. Damit erfüllt dieser Beitragsfaktor die Funktion, dass sich die Unternehmensgröße auch im Beitrag niederschlägt. Kleine Unternehmen zahlen so weniger Beiträge als große.

Zum Arbeitsentgelt zählen alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung. Derartige Einnahmen sind vorrangig das Gehalt, wobei die Entlohnungsart (Zeitlohn, Stücklohn, Akkordlohn) nicht entscheidend ist. Dazu zählen auch Lohnsteuer und Arbeitnehmeranteile zu den Sozialversicherungsbeiträgen sowie Provisionen, Gewinnanteile, Erfolgsprämien, Erschwerniszuschläge, Urlaubs- und Weihnachtsgelder. Dabei spielt es keine Rolle, ob auf sie ein Rechtsanspruch besteht, wie sie bezeichnet sind und in welcher Form sie geleistet werden (als Geld- oder Sachbezüge).

Gefahrklasse

Zur Abstufung der Beiträge nach Gefährdungsrisiken ist die Berufsgenossenschaft gesetzlich verpflichtet, durch einen Gefahrtarif Gefahrklassen zu bilden. Die Gefahrklassen sind nicht nach einer einmal festgelegten abstrakten Gefahr zu bilden, sondern laufend – spätestens alle 6 Jahre – den Gefährdungsrisiken anzupassen. Die Risiken der einzelnen Gewerbezweige können sich durch neue Techniken und Arbeitsweisen ständig verändern und die Unfallgefahren können durch die Anstrengungen bei der Prävention nachhaltig beeinflusst werden.

Beitragsfuß

Der Beitragsfuß wird jährlich vom Vorstand festgesetzt. Er gibt an, wie viel Beitrag für 100 EUR Arbeitsentgelt in Gefahrklasse 1,0 zu zahlen ist.

Wer ist gesetzlich dazu verpflichtet, Mitglied der Berufsgenossenschaft zu sein?

Grundsätzlich sind alle Unternehmen gesetzlich Mitglied bei einer Berufsgenossenschaft. Damit vermeidet man, dass Beschäftigte Schadensersatzansprüche gegen den Unternehmer geltend machen können. Das wahrt den Betriebsfrieden, denn auch Klagen unter den Beschäftigten sind so ausgeschlossen. Das Schadensrisiko geht dadurch vom einzelnen Unternehmer auf die Solidargemeinschaft über; dies bewirkt die Ablösung der Unternehmerhaftpflicht. Außerdem können so alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, verunfallten Beschäftigten die bestmögliche Versorgung zukommen zu lassen.

Unternehmer oder unternehmerähnliche Personen sind nicht in jedem Fall versicherungspflichtig. Eine freiwillige Versicherung bei der Berufsgenossenschaft kann aber sinnvoll sein, um auch sich selbst gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu versichern. 

Ist dies abhängig von der Branche oder der Anzahl der Mitarbeiter?

Die Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft ist unabhängig von der Branche und der Mitarbeiteranzahl. Die Branche ordnet das Unternehmen lediglich der zuständigen Berufsgenossenschaft zu.

Wir bedanken uns bei Joachim Förster, Pressesprecher der BG BAU, für die Beantwortung unserer Fragen.

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