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Arbeitsunfall

Wann liegt ein Arbeitsunfall vor?

Damit ein Unfall, der auf der Arbeit geschieht, auch versicherungsrechtlich als Arbeitsunfall anerkannt wird, müssen die folgenden Voraussetzungen nach § 8 SGB VII erfüllt sein:

  • der Unfall muss im direkten Bezug zur beruflichen (versicherten) Tätigkeit stehen und nicht absichtlich geschehen
  • die berufliche Tätigkeit muss ursächlich für den Unfall sein (haftungsbegründende Kausalität); ein Herzinfarkt oder ein Schlaganfall fallen demnach nicht in die Kategorie Arbeitsunfall
  • der Körper (oder ein Hilfsmittel wie eine Prothese oder eine Brille) muss geschädigt sein
  • der Unfallgeschädigte darf nicht unvernünftig gehandelt haben (alkoholisiert am Arbeitsplatz, keine Schutzkleidung, obwohl vorgeschrieben etc.)

Ein Unfall wird definiert als örtlich und zeitlich bestimmbares, unfreiwilliges und unvorhergesehenes Ereignis, welches einer Person äußerlichen, körperlichen Schaden zufügt.

Wenn diese Kriterien erfüllt sind, dann wird der Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung wirksam. Die gesetzliche Unfallversicherung ist ein Versicherungszweig der Sozialversicherung und wird über die Umlagen der pflichtversicherten Unternehmen (siehe unten) finanziert. Versicherungsträger sind für den Großteil der Unternehmen die zuständigen Berufsgenossenschaften. Ausgenommen sind landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften und Versicherungsträger der öffentlichen Hand.

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Versicherungspflicht für Unternehmer

Unternehmer, die keine Mitarbeiter beschäftigen, sind nicht verpflichtet, sich bei der gesetzlichen Unfallversicherung anzumelden. Ein gutes Beispiel dafür sind Gründer, die zu Beginn ihrer Existenzgründung oft alleine arbeiten und dementsprechend keine Beiträge zahlen müssen. Es empfiehlt sich aber, eine Versicherung abzuschließen, da dadurch Schutz vor den Folgen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit besteht. Sobald Arbeitnehmer beschäftigt werden, besteht eine Versicherungspflicht für das Unternehmen.

Arbeitsunfall bei Schwarzarbeit

Wenn ein Schwarzarbeiter einen Arbeitsunfall hat, ist auch er über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Obwohl Schwarzarbeit strafbar ist, steht ihm der volle Leistungsanspruch zu. Jedoch kann die zuständige Berufsgenossenschaft bei dem Unternehmer, der die Schwarzarbeit in Auftrag gegeben hat, die entstehenden Kosten durch die Absicherung des Schwarzarbeiters bei einem Unfall einfordern. Der Begriff Unternehmen wird in diesem Kontext auch anders definiert, nämlich so, dass auch Personen, die Schwarzarbeiter in ihrem Privathaushalt beschäftigen, in Regress genommen werden können.

Wegeunfall

Der Schaden, der durch einen Wegeunfall entsteht, wird ebenfalls von der gesetzlichen Unfallversicherung gedeckt. Ein Wegeunfall ist ein Unfall, den ein Beschäftigter auf dem Weg zur Arbeit hin oder von der Arbeit weg erleidet. Zu diesem Weg zählen auch Umwege, wenn diese notwendig sind, um zum Beispiel die Mitglieder einer Fahrgemeinschaft abzuholen, Kinder zu Kindergarten oder Schule zu bringen oder im Fall einer Umleitung. Die Wahl des Arbeitsweges ebenso wie das gewählte Transportmittel stehen dem Versicherten frei; diese Wahl beeinträchtigt nicht den Versicherungsschutz. Wenn der Weg, auf dem der Unfall passiert, jedoch aus eigenwirtschaftlichen Gründen (zum Beispiel preiswerte Tankstelle) ausgesucht wurde, dann kann der Versicherungsschutz wegfallen.

Wenn es zu einer Unterbrechung des Weges kommt, muss im Einzelfall geklärt werden, ob es sich um eine kurzfristige Unterbrechung handelt oder nicht. Wenn die Unterbrechung nur wenige Minuten dauerte, besteht für den Wegeunfall in den meisten Fällen ein Versicherungsschutz.

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