Wer sich 2026 mit einer Existenzgründung beschäftigt, stößt zunehmend auf Meldungen über eine mögliche Rentenversicherungspflicht für Selbstständige. Teilweise entsteht dabei der Eindruck, dass bereits ab dem 1. Januar 2027 jeder neu gegründete Selbstständige verpflichtend Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen muss und eine Gründung noch im Jahr 2026 davor schützen könnte.
Ganz so weit ist die Gesetzgebung bislang nicht. Richtig ist, dass eine stärkere Einbeziehung von Selbstständigen in die gesetzliche Alterssicherung politisch diskutiert wird. Die Alterssicherungskommission hat 2026 empfohlen, künftig alle bislang nicht obligatorisch abgesicherten Selbstständigen, die ihre Tätigkeit ab einem noch festzulegenden Stichtag neu aufnehmen, verpflichtend und ohne Opt-out in die gesetzliche Rentenversicherung einzubeziehen. Für Personen, die bereits vor diesem Stichtag selbstständig sind, schlägt die Kommission ebenfalls eine Einbeziehung vor, allerdings mit der Möglichkeit, sich ohne weitere Voraussetzungen dagegen zu entscheiden.
Nicht richtig ist dagegen die Aussage, dass bereits verbindlich beschlossen wurde, dass diese Regelung am 1. Januar 2027 für alle neuen Selbstständigen beginnt. Ebenso wenig lässt sich derzeit garantieren, dass eine Gründung noch im Jahr 2026 dauerhaft vor einer späteren Rentenversicherungspflicht schützt.
Für angehende Gründer ist die Entwicklung trotzdem hochrelevant. Eine zukünftige Rentenversicherungspflicht könnte die laufenden Kosten einer Selbstständigkeit deutlich verändern. Das gilt besonders für Gründungen mit niedrigen Anfangsumsätzen und für Menschen, die aus Arbeitslosengeld I oder Bürgergeld heraus gründen. Wer noch vor der eigentlichen Gründung steht, sollte deshalb nicht nur die politische Entwicklung verfolgen, sondern auch prüfen, welche Möglichkeiten bestehen, die eigene Gründung professionell und gegebenenfalls gefördert vorzubereiten.
Gibt es ab 2027 eine Rentenversicherungspflicht für alle Selbstständigen?
Stand September 2026 lautet die Antwort: Nein. Eine allgemeine Rentenversicherungspflicht für sämtliche neu gegründeten Selbstständigen zum 1. Januar 2027 ist bislang nicht beschlossen. Die politische Richtung ist allerdings deutlich erkennbar. Die Alterssicherungskommission bezeichnet eine Erwerbstätigenversicherung, in die auch Selbstständige einbezogen werden, als langfristiges Zielbild und empfiehlt als konkreten Schritt die verpflichtende Einbeziehung neuer, bislang nicht obligatorisch abgesicherter Selbstständiger.
Entscheidend ist dabei der Begriff „Stichtag“. Wann dieser Stichtag liegen soll, muss erst gesetzlich geregelt werden. Aus der Empfehlung folgt deshalb nicht automatisch, dass der 1. Januar 2027 maßgeblich sein wird. Auch die konkrete Ausgestaltung, mögliche Übergangsregelungen und die Behandlung bereits bestehender Selbstständigkeiten können sich im Gesetzgebungsverfahren noch verändern.
Für Gründer bedeutet das eine ungewöhnliche Situation: Eine mögliche zusätzliche Belastung zeichnet sich ab, lässt sich aber noch nicht abschließend kalkulieren. Umso wichtiger ist es, bei einer Gründungsplanung nicht ausschließlich mit den heute bekannten Sozialversicherungsbeiträgen zu rechnen, sondern ausreichend finanziellen Spielraum vorzusehen.
Was empfiehlt die Alterssicherungskommission konkret?
Die Empfehlung der Alterssicherungskommission unterscheidet zwischen neuen und bereits bestehenden Selbstständigkeiten. Künftig neu aufgenommene selbstständige Tätigkeiten sollen nach dem vorgeschlagenen Modell ab einem bestimmten Stichtag verpflichtend in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen werden. Ein Opt-out ist für diese Gruppe nicht vorgesehen.
Anders soll es bei Personen aussehen, die zum zukünftigen Stichtag bereits selbstständig sind. Auch sie sollen grundsätzlich einbezogen werden. Ihnen soll nach der Empfehlung allerdings ein voraussetzungsloses Opt-out ermöglicht werden.
Genau diese Unterscheidung macht den Gründungszeitpunkt interessant. Sollte der Gesetzgeber die Empfehlung in dieser Form übernehmen, könnte es später tatsächlich einen Unterschied machen, ob eine selbstständige Tätigkeit vor oder nach dem maßgeblichen Stichtag aufgenommen wurde. Daraus lässt sich aktuell aber noch keine Empfehlung ableiten, unbedingt bis zum 31. Dezember 2026 zu gründen. Weder steht der Stichtag fest noch ist sicher, dass die vorgeschlagenen Regelungen unverändert Gesetz werden.
Kann eine Gründung noch 2026 vor der Rentenversicherungspflicht schützen?
Diese Aussage wäre derzeit zu weitgehend. Wer noch 2026 gründet, kann sich nicht darauf verlassen, dadurch dauerhaft von einer später eingeführten Rentenversicherungspflicht ausgenommen zu sein.
Interessant ist ein früherer Gründungszeitpunkt trotzdem. Sollte ein zukünftiges Gesetz tatsächlich zwischen bereits bestehenden und erst nach einem Stichtag aufgenommenen Selbstständigkeiten unterscheiden, könnten für Bestands-Selbstständige andere Regeln gelten. Die Alterssicherungskommission schlägt genau eine solche Differenzierung vor.
Wer ohnehin kurz vor der Gründung steht, sollte die Entwicklung deshalb im Blick behalten. Eine wirtschaftlich noch nicht vorbereitete Gründung allein aufgrund einer möglichen Rentenreform vorzuziehen, wäre jedoch riskant. Geschäftsidee, Markt, Kapitalbedarf, Kundengewinnung und persönliche Liquidität bleiben wichtiger als die Spekulation auf eine zukünftige Übergangsregelung.
Warum die Rentenversicherungspflicht für Gründer finanziell so relevant wäre
Sollte eine allgemeine Versicherungspflicht eingeführt werden, hätte sie unmittelbare Auswirkungen auf die Finanzplanung vieler Existenzgründungen. Anders als bei Arbeitnehmern gibt es bei klassischen Selbstständigen keinen Arbeitgeber, der automatisch die Hälfte des Rentenversicherungsbeitrags übernimmt. Selbstständige müssen ihre soziale Absicherung aus den Einnahmen ihres Unternehmens finanzieren.
Welche Größenordnung das erreichen kann, zeigt ein Blick auf bereits heute rentenversicherungspflichtige Selbstständige. Für 2026 beträgt der Regelbeitrag 735,63 Euro monatlich. Innerhalb der ersten drei Kalenderjahre nach dem Jahr der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit kann unter den geltenden Voraussetzungen ein halber Regelbeitrag von 367,82 Euro gezahlt werden. Daneben besteht für Pflichtversicherte die Möglichkeit einer einkommensgerechten Beitragszahlung.
Diese Beträge dürfen nicht einfach auf eine zukünftige allgemeine Versicherungspflicht übertragen werden. Wie eine neue Regelung ausgestaltet würde, ist noch offen. Die aktuellen Werte zeigen aber, warum das Thema für Gründer wirtschaftlich relevant ist. Mehrere Hundert Euro zusätzliche monatliche Sozialabgaben können bei einem Unternehmen mit hohen Anfangsumsätzen verkraftbar sein, bei einer kleinen Solo-Selbstständigkeit aber darüber entscheiden, ob ausreichend Einkommen für den Lebensunterhalt verbleibt.
Besonders kritisch kann die Startphase werden
Viele Solo-Selbstständige beginnen mit vergleichsweise geringen Fixkosten. Berater, Coaches, Designer, Entwickler und andere Dienstleister benötigen häufig weder große Geschäftsräume noch umfangreiche Maschinen oder Warenbestände. Genau deshalb können solche Geschäftsmodelle bislang mit relativ wenig Kapital gestartet werden.
Eine zusätzliche obligatorische Sozialabgabe verändert diese Rechnung. Wer beispielsweise in der Anfangsphase 3.000 Euro Gewinn vor persönlichen Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen erwirtschaftet, muss davon Kranken- und Pflegeversicherung, Steuern, Altersvorsorge und private Lebenshaltungskosten finanzieren. Kommt eine zusätzliche Pflichtbelastung hinzu, steigt der Gewinn, den das Unternehmen mindestens erwirtschaften muss.
Deshalb sollte die Diskussion über die Rentenversicherungspflicht nicht ausschließlich als sozialpolitisches Thema betrachtet werden. Für Gründer ist sie eine Frage der Wirtschaftlichkeit. Sie beeinflusst Mindestumsatz, Preisgestaltung, Liquiditätsplanung und letztlich auch die Entscheidung, ob eine Selbstständigkeit unter den gegebenen Bedingungen tragfähig ist.
Nicht alle Selbstständigen sind heute von der Rentenversicherung befreit
Die aktuelle Diskussion kann den Eindruck erwecken, Selbstständige müssten bislang grundsätzlich keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung leisten. Das stimmt nicht. Bereits heute gibt es verschiedene selbstständige Berufsgruppen, die kraft Gesetzes rentenversicherungspflichtig sind.
Dazu zählen unter bestimmten Voraussetzungen beispielsweise selbstständige Lehrer und Erzieher, Pflegepersonen, Hebammen, Handwerker sowie Selbstständige, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Die Deutsche Rentenversicherung weist außerdem darauf hin, dass versicherungspflichtige Selbstständige einer Meldepflicht unterliegen können.
Wer eine Selbstständigkeit vorbereitet, sollte deshalb nicht erst auf eine zukünftige Reform warten. Bereits vor der Gründung sollte geklärt werden, ob die geplante Tätigkeit nach geltendem Recht eine Rentenversicherungspflicht auslöst. Besonders relevant ist das für Solo-Selbstständige, deren Umsatz zunächst weitgehend von einem einzelnen Auftraggeber stammt.
Gründung aus ALG I: AVGS kann die Vorbereitung finanzieren
Besonders interessant wird die Frage der zukünftigen Sozialversicherung für Menschen, die aktuell Arbeitslosengeld I beziehen und den Schritt in die Selbstständigkeit planen. In dieser Situation geht es nicht nur darum, ob die Geschäftsidee grundsätzlich funktioniert. Vor dem Start sollten auch Umsatzplanung, private Lebenshaltungskosten, Krankenversicherung, Altersvorsorge und der erforderliche Mindestgewinn realistisch kalkuliert werden.
Für diese Vorbereitung kann ein Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein, kurz AVGS, relevant sein. Nach § 45 SGB III können Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung gefördert werden. Die Bundesagentur für Arbeit weist darauf hin, dass über einen AVGS unter anderem Coachings und Qualifizierungen ermöglicht werden können. Für eine solche Förderung besteht grundsätzlich kein automatischer Rechtsanspruch, da die Ausgabe des AVGS in diesem Bereich eine Ermessensleistung ist.
Ein AVGS-Coaching mit Gründungsbezug kann genutzt werden, um eine Geschäftsidee zu strukturieren und die geplante Selbstständigkeit wirtschaftlich vorzubereiten. Dazu können beispielsweise Geschäftsmodell, Zielgruppe, Umsatzplanung, Finanzplan und Businessplan gehören. Gerade vor dem Hintergrund möglicher Veränderungen bei der Altersvorsorge ist eine belastbare Finanzplanung besonders wichtig.
Auf „Deutschland startet“ finden Gründer weitere Informationen dazu, wie ein AVGS für die Gründung genutzt werden kann. Dort wird auch erläutert, worauf bei der Auswahl eines zertifizierten Coaches zu achten ist.
Bürgergeld beziehungsweise ALG II und AVGS: Auch das Jobcenter kann ein Gründungscoaching fördern
Der AVGS ist nicht nur für Personen relevant, die Arbeitslosengeld I beziehen. Auch Menschen im Leistungsbezug des Jobcenters können grundsätzlich über Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung unterstützt werden. Die Bundesagentur für Arbeit beschreibt ausdrücklich, dass sowohl die Agentur für Arbeit als auch das Jobcenter einen AVGS ausstellen und ein entsprechendes Coaching bewilligen können. Vor Beginn der Maßnahme muss die Zustimmung vorliegen. Wird die Teilnahme schriftlich bewilligt, entstehen dem Teilnehmer für die Maßnahme keine Kosten.
Im allgemeinen Sprachgebrauch wird dabei weiterhin häufig von „ALG II“ oder „Hartz IV“ gesprochen. Seit 2023 heißt die entsprechende Grundsicherungsleistung Bürgergeld. Für die Suche nach Informationen zum AVGS tauchen deshalb weiterhin beide Begriffe auf. Entscheidend für Gründer ist weniger die Bezeichnung als die zuständige Stelle: Bei Arbeitslosengeld I ist regelmäßig die Agentur für Arbeit Ansprechpartner, beim Bürgergeld das Jobcenter.
Gerade für eine Gründung aus dem Bürgergeld kann die finanzielle Vorbereitung besonders wichtig sein. Wenn das Geschäftsmodell nur knapp kalkuliert ist, können zusätzliche Pflichtbeiträge zur Altersvorsorge die Tragfähigkeit verändern. Ein gefördertes Gründungscoaching kann deshalb genutzt werden, um verschiedene Szenarien zu rechnen und zu prüfen, welcher Umsatz tatsächlich erforderlich ist, damit die Selbstständigkeit langfristig den Lebensunterhalt tragen kann.
Mit AVGS vorbereitet in die Selbstständigkeit starten
Wer aus Arbeitslosengeld I oder Bürgergeld heraus gründen möchte, muss die Geschäftsidee nicht allein bis zum fertigen Konzept entwickeln. Ein AVGS kann unter den jeweiligen Voraussetzungen ein professionelles Gründungscoaching finanzieren. Über unsere Beratersuche für Gründer können Sie einen passenden Berater beziehungsweise Coach finden und klären, welche Unterstützung für Ihre geplante Selbstständigkeit sinnvoll ist.
AVGS und Gründungszuschuss sind nicht dasselbe
Bei einer Gründung aus Arbeitslosengeld I sollten außerdem zwei Förderinstrumente voneinander getrennt werden. Der AVGS dient dazu, eine geeignete Maßnahme wie ein Gründungscoaching zu fördern. Der Gründungszuschuss unterstützt dagegen unter bestimmten Voraussetzungen den Lebensunterhalt und die soziale Absicherung nach Aufnahme einer hauptberuflichen Selbstständigkeit.
Für Gründer kann es sinnvoll sein, diese Instrumente zeitlich aufeinander abzustimmen. Ein AVGS-Coaching kann beispielsweise vor der eigentlichen Gründung genutzt werden, um Businessplan und Finanzplanung zu entwickeln. Anschließend kann geprüft werden, ob die Voraussetzungen für einen Gründungszuschuss vorliegen.
Die Frage nach zukünftigen Rentenbeiträgen gehört dabei unmittelbar in die Planung. Denn Fördermittel können den Übergang in die Selbstständigkeit erleichtern, sie ändern aber nichts daran, dass das Unternehmen anschließend aus eigener Kraft ausreichend Einkommen für betriebliche Kosten, Sozialversicherung, Steuern und Lebenshaltung erwirtschaften muss.
Die mögliche Rentenversicherungspflicht verändert auch den Businessplan
Für Gründer besteht ein Businessplan nicht nur aus einer Umsatzprognose. Entscheidend ist, welcher Betrag nach betrieblichen Kosten, Finanzierung, Steuern und persönlicher Absicherung tatsächlich zur Verfügung steht.
Eine zukünftige Rentenversicherungspflicht könnte deshalb insbesondere Auswirkungen auf die private Finanzplanung und den erforderlichen Unternehmerlohn haben. Wer bislang beispielsweise mit einem persönlichen Finanzbedarf von 2.500 Euro kalkuliert, müsste bei zusätzlichen verpflichtenden Sozialversicherungsbeiträgen möglicherweise einen höheren monatlichen Gewinn erwirtschaften.
Das wirkt sich wiederum auf die notwendigen Umsätze und Preise aus. Ein Geschäftsmodell, das bei einem monatlichen Umsatz von 4.000 Euro gerade tragfähig erscheint, kann unter zusätzlichen Belastungen eine andere Bewertung erfordern. Für Gründer aus ALG I oder Bürgergeld ist diese Rechnung besonders wichtig, weil Förderleistungen beziehungsweise Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht dauerhaft die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Unternehmens ersetzen können.
Sollte man deshalb noch 2026 gründen?
Eine pauschale Empfehlung wäre zum jetzigen Zeitpunkt unseriös. Es gibt derzeit keine belastbare Grundlage für die Aussage, dass jede Person, die bis zum 31. Dezember 2026 gründet, eine zukünftige Rentenversicherungspflicht dauerhaft umgehen kann.
Gleichzeitig ist es möglich, dass ein zukünftiges Gesetz zwischen bereits Selbstständigen und Neugründern nach einem bestimmten Stichtag unterscheidet. Genau eine solche Differenzierung empfiehlt die Alterssicherungskommission. Für bereits Selbstständige soll nach ihrem Modell ein voraussetzungsloses Opt-out möglich sein, während neue Selbstständige nach dem Stichtag verpflichtend einbezogen werden sollen.
Wer ohnehin 2026 gründen möchte, sollte die Vorbereitung deshalb nicht unnötig aufschieben. Das ist jedoch etwas anderes als eine überstürzte Gewerbeanmeldung nur aus Angst vor einer möglichen Gesetzesänderung. Besonders bei einer Gründung aus ALG I oder Bürgergeld sollte der Zeitpunkt mit den Fördermöglichkeiten abgestimmt werden. Ein vorschneller Start kann dazu führen, dass Fördermöglichkeiten nicht optimal genutzt werden oder notwendige Schritte der Gründungsvorbereitung fehlen.
Was Gründer jetzt konkret prüfen sollten
Wer aktuell eine Selbstständigkeit plant, sollte zunächst klären, ob für die eigene Tätigkeit bereits nach geltendem Recht Rentenversicherungspflicht besteht. Anschließend sollte berechnet werden, wie sich verschiedene Annahmen zur Altersvorsorge auf den persönlichen Finanzbedarf auswirken. Bei einer Gründung aus Arbeitslosigkeit kommt die Prüfung der verfügbaren Förderinstrumente hinzu.
Für ALG-I-Empfänger kann insbesondere die Kombination aus geförderter Gründungsvorbereitung und anschließender Gründungsförderung relevant sein. Bürgergeld-Empfänger sollten frühzeitig mit dem Jobcenter klären, welche Unterstützung für die Vorbereitung einer Selbstständigkeit möglich ist. Ein AVGS sollte dabei immer vor Beginn des Coachings geklärt und bewilligt werden. Die Bundesagentur für Arbeit weist ausdrücklich darauf hin, dass die schriftliche Zustimmung vor Teilnahme an der Maßnahme erforderlich ist, wenn die Kosten übernommen werden sollen.
Wer sich zunächst einen Überblick über die verschiedenen Möglichkeiten verschaffen möchte, findet im Bereich „Förderprogramme und Finanzierung“ von Deutschland startet weitere Informationen zu Fördermöglichkeiten rund um die Existenzgründung.
Sie planen Ihre Gründung und möchten die nächsten Schritte klären?
Ob AVGS, Businessplan, Finanzplanung oder die Frage, welche Förderung zu Ihrer persönlichen Ausgangssituation passt: Gerade vor der Aufnahme der Selbstständigkeit lohnt es sich, Fördermöglichkeiten und finanzielle Belastungen gemeinsam zu betrachten. Über unsere Kontaktseite können Sie uns Ihr Vorhaben schildern. Wir prüfen gemeinsam mit Ihnen, welche nächsten Schritte für Ihre Gründung sinnvoll sind.
Fazit: Die mögliche Rentenversicherungspflicht macht eine gute Gründungsvorbereitung noch wichtiger
Eine allgemeine Rentenversicherungspflicht für sämtliche neuen Selbstständigen ab dem 1. Januar 2027 ist Stand September 2026 nicht beschlossen. Die politische Diskussion ist inzwischen jedoch wesentlich konkreter geworden. Die Alterssicherungskommission empfiehlt, bislang nicht obligatorisch abgesicherte neue Selbstständige ab einem noch festzulegenden Stichtag verpflichtend in die gesetzliche Rentenversicherung einzubeziehen.
Für Gründer bedeutet das nicht, dass sie nun möglichst schnell noch 2026 ein Gewerbe anmelden sollten. Es bedeutet aber sehr wohl, dass Sozialversicherung und Altersvorsorge stärker in die Gründungsplanung gehören. Schon die aktuellen Beiträge bereits pflichtversicherter Selbstständiger zeigen, dass mehrere Hundert Euro monatlich einen spürbaren Unterschied für die Wirtschaftlichkeit einer kleinen Selbstständigkeit machen können.
Besonders relevant ist das für Menschen, die aus ALG I oder Bürgergeld gründen. Sie können die Zeit vor der Gründung nutzen, um Geschäftsmodell, Businessplan und Finanzplanung fundiert vorzubereiten. Ein AVGS kann dabei unter den jeweiligen Voraussetzungen ein professionelles Coaching ermöglichen, wobei die Bewilligung grundsätzlich im Ermessen der Agentur für Arbeit beziehungsweise des Jobcenters liegt.
Wer bereits konkret gründen möchte, sollte deshalb nicht nur fragen, ob eine Rentenversicherungspflicht kommt. Die wichtigere Frage lautet, ob die geplante Selbstständigkeit auch dann noch tragfähig wäre, wenn die persönliche soziale Absicherung künftig höhere monatliche Kosten verursacht. Genau diese Belastbarkeit sollte ein guter Business- und Finanzplan bereits vor dem Start sichtbar machen.
FAQ
Müssen ab 2027 alle Selbstständigen in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen?
Nein. Stand September 2026 gibt es kein beschlossenes Gesetz, nach dem ab dem 1. Januar 2027 sämtliche neu gegründeten Selbstständigen automatisch rentenversicherungspflichtig werden. Die Alterssicherungskommission empfiehlt allerdings eine verpflichtende Einbeziehung neuer Selbstständiger ab einem noch festzulegenden Stichtag.
Sollte ich noch 2026 gründen, um die Rentenversicherungspflicht zu vermeiden?
Eine Garantie dafür gibt es nicht. Noch stehen weder der zukünftige Stichtag noch die endgültigen Übergangsregelungen fest. Wer ohnehin eine Gründung vorbereitet, sollte die politische Entwicklung berücksichtigen, die Gründung aber nicht allein deshalb überstürzen.
Kann ich mit ALG I einen AVGS für ein Gründungscoaching erhalten?
Grundsätzlich kann die Agentur für Arbeit einen AVGS für eine geeignete Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung ausstellen. Bei einem AVGS für Coaching handelt es sich grundsätzlich um eine Ermessensleistung. Ob die konkrete Maßnahme bewilligt wird, entscheidet die zuständige Fachkraft.
Kann ich auch mit Bürgergeld beziehungsweise ALG II einen AVGS erhalten?
Auch das Jobcenter kann entsprechende Maßnahmen fördern und einen AVGS ausstellen. Vor Beginn des Coachings muss die Förderung mit dem Jobcenter abgestimmt und bewilligt werden.
Ist ein AVGS-Coaching kostenlos?
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und die Agentur für Arbeit beziehungsweise das Jobcenter der Teilnahme vorab schriftlich zugestimmt hat, entstehen dem Teilnehmer für die bewilligte Maßnahme keine Kosten.
Sind AVGS und Gründungszuschuss dasselbe?
Nein. Ein AVGS kann beispielsweise ein Coaching zur Vorbereitung der Selbstständigkeit finanzieren. Der Gründungszuschuss ist dagegen eine Leistung für ALG-I-Empfänger, die eine hauptberufliche Selbstständigkeit aufnehmen und die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.
Welche Selbstständigen sind bereits heute rentenversicherungspflichtig?
Bereits heute besteht für verschiedene selbstständige Berufsgruppen eine gesetzliche Rentenversicherungspflicht. Dazu gehören unter bestimmten Voraussetzungen beispielsweise selbstständige Lehrer und Erzieher, Pflegepersonen, Hebammen, Handwerker und Selbstständige mit im Wesentlichen einem Auftraggeber.
Wie hoch sind die Rentenversicherungsbeiträge für pflichtversicherte Selbstständige 2026?
Der Regelbeitrag beträgt 2026 monatlich 735,63 Euro. Der für Einsteiger unter den geltenden Voraussetzungen mögliche halbe Regelbeitrag liegt bei 367,82 Euro. Außerdem kann abhängig von der jeweiligen Situation eine einkommensgerechte Beitragszahlung möglich sein.
Warum sollte die Rentenversicherung bereits im Finanzplan berücksichtigt werden?
Weil Sozialversicherungsbeiträge den Betrag reduzieren, der dem Gründer privat zur Verfügung steht. Steigen die monatlichen Pflichtausgaben, muss das Unternehmen entsprechend mehr Gewinn erwirtschaften. Das beeinflusst Umsatzplanung, Preise, Liquiditätsbedarf und den erforderlichen Unternehmerlohn.
Wo kann ich mich offiziell über den AVGS informieren?
Die Bundesagentur für Arbeit informiert ausführlich über den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein und erläutert dort unter anderem Antrag, Bewilligung, Trägerauswahl und Kostenübernahme.