Wer gemeinsam mit einem oder mehreren Partnern gründet, entwickelt in der Regel ein gemeinsames Geschäftsmodell, einen gemeinsamen Businessplan und einen gemeinsamen Finanzplan. Daraus entsteht häufig die Frage, ob das gesamte Gründerteam ein AVGS-Coaching erhalten kann oder ob nur eine Person gefördert wird.
Grundsätzlich können mehrere Mitglieder eines Gründerteams jeweils einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein erhalten. Der AVGS wird jedoch nicht für das Unternehmen oder die Geschäftsidee ausgestellt, sondern immer für eine bestimmte Person. Deshalb muss jedes Teammitglied die Fördervoraussetzungen eigenständig erfüllen und einen eigenen Antrag bei der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter stellen.
Zusätzlich sollte frühzeitig geklärt werden, ob alle beteiligten Personen nach der Gründung tatsächlich eine selbstständige Tätigkeit ausüben. Besonders bei einer GmbH oder UG hängt dies nicht allein von der Bezeichnung als Gründer oder Geschäftsführer ab. Beteiligung, Stimmrechte und gesellschaftsvertragliche Regelungen können dazu führen, dass einzelne Mitglieder eines Gründerteams sozialversicherungsrechtlich als Beschäftigte der gemeinsamen Gesellschaft gelten.
Der AVGS wird personenbezogen bewilligt
Der AVGS ist ein Instrument zur beruflichen Eingliederung nach § 45 SGB III. Zu den möglichen Förderzielen gehört ausdrücklich die Heranführung an eine selbstständige Tätigkeit. Gefördert wird somit die individuelle Vorbereitung einer Person auf ihren geplanten beruflichen Weg.
Das bedeutet für Gründerteams: Nicht die Gesellschaft beantragt einen gemeinsamen AVGS. Jedes Teammitglied führt ein eigenes Gespräch mit der zuständigen Vermittlungsfachkraft und beantragt einen eigenen Gutschein. Dabei werden die persönliche Ausgangslage, die geplante Rolle im Unternehmen und der individuelle Unterstützungsbedarf betrachtet.
Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit handelt es sich beim AVGS für Coaching und Qualifizierung um eine Ermessensleistung. Ein Rechtsanspruch besteht grundsätzlich nicht. Die Vermittlungsfachkraft prüft, ob die Maßnahme für die berufliche Eingliederung geeignet und notwendig ist.
Deshalb kann es vorkommen, dass ein Mitglied des Gründerteams einen AVGS erhält, während der Antrag eines anderen Mitglieds abgelehnt wird. Das gilt auch dann, wenn beide gemeinsam dasselbe Unternehmen gründen möchten.
Können alle Mitglieder eines Gründerteams einen AVGS erhalten?
Mehrere Personen können jeweils einen eigenen AVGS für die Vorbereitung derselben Unternehmensgründung erhalten. Voraussetzung ist, dass bei jeder Person ein individueller Förderbedarf besteht und die geplante Tätigkeit dem jeweiligen Förderziel entspricht.
Für jedes Teammitglied wird unter anderem geprüft:
- Besteht eine Arbeitslosigkeit, Arbeitssuche oder konkrete Bedrohung durch Arbeitslosigkeit?
- Soll die geplante Tätigkeit tatsächlich die berufliche Eingliederung unterstützen?
- Ist die Person fachlich und persönlich für die Gründung geeignet?
- Besteht ein nachvollziehbarer individueller Beratungsbedarf?
- Ist die geplante Rolle als selbstständige Tätigkeit ausgestaltet?
- Passt das ausgewählte Coaching zu den Vorgaben des jeweiligen AVGS?
- Wurde das Coaching noch nicht ohne vorherige Bewilligung begonnen?
Ein Beispiel: Zwei arbeitslose Personen möchten gemeinsam eine Marketingagentur als GmbH gründen. Eine Person übernimmt Strategie, Beratung und Vertrieb. Die andere verantwortet Gestaltung, Kampagnenumsetzung und Projektmanagement. Beide benötigen Unterstützung bei der Ausarbeitung ihrer jeweiligen Verantwortungsbereiche, der Marktpositionierung, der Preiskalkulation und der wirtschaftlichen Planung. In diesem Fall können grundsätzlich beide einen eigenen AVGS beantragen.
Anders kann es aussehen, wenn nur eine Person tatsächlich unternehmerisch tätig werden soll und die zweite Person nach der Gründung als Arbeitnehmer angestellt wird. Dann dient das Coaching für die zweite Person möglicherweise nicht der Heranführung an eine selbstständige Tätigkeit. Ob eine andere AVGS-Maßnahme infrage kommt, muss unabhängig davon geprüft werden.
Warum kann ein Teammitglied gefördert werden und ein anderes nicht?
Die Entscheidung wird für jedes Teammitglied getrennt getroffen. Unterschiedliche Ergebnisse können sich bereits aus der persönlichen Erwerbssituation ergeben.
Eine Person kann beispielsweise arbeitslos gemeldet sein und Arbeitslosengeld beziehen. Die andere befindet sich noch in einem ungekündigten Beschäftigungsverhältnis und ist nicht konkret von Arbeitslosigkeit bedroht. Auch unterschiedliche berufliche Vorkenntnisse oder ein unterschiedlich großer Beratungsbedarf können die Entscheidung beeinflussen.
Weitere Unterschiede können entstehen, wenn:
- ein Teammitglied bereits hauptberuflich selbstständig tätig ist
- die Gründung bei einer Person bereits weitgehend abgeschlossen wurde
- ein Teammitglied nur Kapital bereitstellt und nicht operativ mitarbeitet
- eine Person nach der Gründung angestellt werden soll
- nur bei einer Person ein konkreter Eingliederungsbedarf festgestellt wird
- die beantragten Coachinginhalte bei einer Person nicht zum Gutschein passen
Die Ablehnung eines Antrags verhindert nicht automatisch die gemeinsame Gründung. Das geförderte Teammitglied kann das AVGS-Coaching für seine persönlichen Aufgaben nutzen. Die Beratung des nicht geförderten Mitgründers darf jedoch nicht ohne Weiteres über den Gutschein der anderen Person abgerechnet werden.
Die gemeinsame Geschäftsidee im Antrag nachvollziehbar erklären
Im Gespräch mit der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter sollte jedes Teammitglied die gemeinsame Gründung offen darstellen. Der Eindruck, mehrere Personen würden unabhängig voneinander dasselbe Unternehmen gründen, obwohl tatsächlich ein Team geplant ist, kann zu Rückfragen führen.
Sinnvoll ist eine klare Beschreibung folgender Punkte:
- Welche Geschäftsidee wird gemeinsam umgesetzt?
- Welche Rechtsform ist vorgesehen?
- Wer übernimmt welche Aufgaben?
- Wie werden Geschäftsanteile und Stimmrechte verteilt?
- Welche Person wird zur Geschäftsführung bestellt?
- Wer arbeitet operativ im Unternehmen?
- Welche fachlichen Kompetenzen bringt jedes Teammitglied ein?
- Welche Wissenslücken sollen im Coaching geschlossen werden?
- Wie soll jedes Teammitglied seinen Lebensunterhalt sichern?
- Welche zeitliche Beteiligung ist für jede Person vorgesehen?
Die Rollen sollten sich nicht nur durch unterschiedliche Berufsbezeichnungen unterscheiden. Es sollte erkennbar sein, welche unternehmerische Verantwortung jedes Mitglied trägt und weshalb ein eigener Beratungsbedarf besteht.
Eine Gründerin kann beispielsweise Unterstützung bei Vertriebsstrategie, Finanzplanung und Finanzierung benötigen. Ihr Mitgründer benötigt dagegen Beratung zur Leistungserbringung, Personalplanung, Prozessgestaltung und rechtlichen Organisation. Beide arbeiten im selben Unternehmen, verfolgen im Coaching jedoch teilweise unterschiedliche Schwerpunkte.
Gemeinsame und individuelle Inhalte im AVGS-Coaching
Ein Gründerteam benötigt einen einheitlichen Businessplan. Geschäftsidee, Zielgruppe, Marktanalyse, Marketingstrategie, Rechtsform und Finanzplanung müssen zusammenpassen. Dennoch sollten die Coachings nicht lediglich identische Inhalte doppelt behandeln.
Gemeinsame Grundlagen können als Ausgangspunkt dienen. Dazu gehören:
- Geschäftsmodell und Nutzenversprechen
- Zielgruppen und Marktpositionierung
- Preis- und Erlösmodell
- Marketing und Vertrieb
- Investitions- und Finanzierungsbedarf
- Umsatz-, Kosten- und Liquiditätsplanung
- Meilensteine bis zur Gründung
Daneben sollte das Coaching die persönliche Rolle jedes Teammitglieds berücksichtigen. Individuelle Themen können unter anderem sein:
- persönliche Eignung und Kompetenzprofil
- Verantwortungsbereiche im Unternehmen
- Aufgaben- und Entscheidungsverteilung
- persönliche Absicherung
- individuelle Rentabilitäts- und Einkommensplanung
- Vorbereitung auf Bank- oder Fördergespräche
- Umgang mit Wissenslücken
- Anforderungen an die Geschäftsführertätigkeit
- mögliche sozialversicherungsrechtliche Einordnung
Die Dokumentation des Coachings muss erkennen lassen, dass jede geförderte Person auf ihren eigenen beruflichen Weg vorbereitet wird. Eine reine Doppelabrechnung identischer Beratungsleistungen wäre mit diesem personenbezogenen Förderansatz nicht vereinbar.
AVGS-Coaching für das Gründerteam begleiten lassen
Bei einer Teamgründung müssen Voraussetzungen für Fördermittel, Rollenverteilung, Rechtsform und Coachingbedarf aufeinander abgestimmt werden. Die Gründungsberater unserer Unternehmens- und Existenzgründungsberatung unterstützen Sie dabei, die gemeinsame Geschäftsidee zu strukturieren, die individuellen Aufgaben der Teammitglieder herauszuarbeiten und die Vorbereitung auf das Gespräch mit der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter zu verbessern. Nehmen Sie jetzt unverbindlich Kontakt mit uns auf.
Ein Businessplan, aber mehrere Gründerprofile
Auch wenn mehrere Teammitglieder jeweils ein AVGS-Coaching erhalten, benötigt das Unternehmen in der Regel nur einen gemeinsamen Businessplan. Die einzelnen Coachings können unterschiedliche Beiträge zur Ausarbeitung dieses Dokuments leisten.
Im Kapitel zum Gründerteam sollte jede beteiligte Person mit ihrer Qualifikation, Berufserfahrung und künftigen Verantwortung vorgestellt werden. Gleichzeitig muss deutlich werden, wie sich die Kompetenzen ergänzen und wie Aufgaben voneinander abgegrenzt werden. Weitere Hinweise bietet der Beitrag zur Beschreibung des Gründerteams im Businessplan.
Auch der Finanzplan muss das gesamte Unternehmen abbilden. Separate Planungen der Teammitglieder würden zu widersprüchlichen Umsatz-, Kosten- und Liquiditätsannahmen führen. Persönliche Aspekte können jedoch ergänzend betrachtet werden. Dazu zählen die privaten Lebenshaltungskosten, die geplanten Geschäftsführergehälter, Privatentnahmen oder der persönliche Kapitalbedarf.
Besondere Aufmerksamkeit benötigen folgende Fragen:
- Wie viel Kapital bringt jedes Teammitglied ein?
- Werden Einlagen, Darlehen oder Sacheinlagen geleistet?
- Welche Vergütung erhalten die Gründer?
- Ab wann können Gehälter oder Entnahmen finanziert werden?
- Wie werden Gewinne und Verluste verteilt?
- Welche persönlichen finanziellen Verpflichtungen bestehen?
- Wie lange reicht die private Liquiditätsreserve?
Der gemeinsame Finanzplan sollte nicht nur das Unternehmen, sondern auch die geplante wirtschaftliche Grundlage der beteiligten Gründer realistisch darstellen.
Bei GmbH und UG ist nicht jeder Gründer automatisch selbstständig
Bei einer GmbH oder UG wird häufig angenommen, dass alle Gesellschafter und Geschäftsführer automatisch selbstständig sind. Sozialversicherungsrechtlich ist diese Annahme nicht immer richtig.
Die GmbH und die UG sind eigenständige juristische Personen. Ein Geschäftsführer kann deshalb in einem Beschäftigungsverhältnis zur eigenen Gesellschaft stehen. Entscheidend ist nicht allein, ob die Person Geschäftsanteile besitzt, ein Unternehmerrisiko empfindet oder im Alltag weitgehend frei arbeitet. Maßgeblich ist vor allem, welchen rechtlich abgesicherten Einfluss sie auf die Entscheidungen der Gesellschaft ausüben kann.
Nach der Deutschen Rentenversicherung scheidet eine abhängige Beschäftigung bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer grundsätzlich aus, wenn er mindestens 50 Prozent des Stammkapitals hält oder aufgrund des Gesellschaftsvertrags über eine umfassende Sperrminorität verfügt.
Eine umfassende Sperrminorität muss es ermöglichen, sämtliche Beschlüsse der anderen Gesellschafter zu verhindern. Ein Vetorecht, das nur einzelne besonders wichtige Entscheidungen betrifft, reicht dafür regelmäßig nicht aus. Auch eine bloße Nebenvereinbarung außerhalb des Gesellschaftsvertrags kann die erforderliche gesellschaftsrechtliche Rechtsmacht nicht ohne Weiteres ersetzen.
Diese Grundsätze gelten sowohl für die GmbH als auch für die UG.
Beteiligungsmodelle im Gründerteam richtig einordnen
Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung kann je nach Beteiligungsverhältnis unterschiedlich ausfallen.
Zwei geschäftsführende Gesellschafter mit jeweils 50 Prozent
Besitzen zwei Geschäftsführer jeweils 50 Prozent der Geschäftsanteile, kann jeder Beschlüsse verhindern, sofern die gesellschaftsvertraglichen Stimmrechtsregelungen dieser Beteiligung entsprechen. Nach den Grundsätzen der Deutschen Rentenversicherung spricht diese Rechtsmacht grundsätzlich gegen eine abhängige Beschäftigung.
Entscheidend bleibt jedoch die konkrete Gestaltung des Gesellschaftsvertrags. Abweichende Stimmrechtsregelungen können zu einer anderen Beurteilung führen.
Beteiligungsverteilung von 70 zu 30 Prozent
Bei zwei Gesellschafter-Geschäftsführern mit einer Beteiligung von 70 und 30 Prozent verfügt die Mehrheitsgesellschafterin regelmäßig über einen maßgeblichen Einfluss. Der Minderheitsgesellschafter kann sich gegen Beschlüsse der Mehrheit dagegen grundsätzlich nicht durchsetzen.
Verfügt der Minderheitsgesellschafter nicht über eine umfassende, im Gesellschaftsvertrag verankerte Sperrminorität, kann seine Tätigkeit als abhängige und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung eingeordnet werden. Die Bezeichnung als Mitgründer oder Geschäftsführer ändert daran nichts.
Drei Gründer mit jeweils einem Drittel der Anteile
Gründen drei Personen eine GmbH und halten jeweils ein Drittel der Geschäftsanteile, besitzt keine Person allein mindestens 50 Prozent. Sind alle drei Geschäftsführer, kommt es darauf an, ob jeder Einzelne durch den Gesellschaftsvertrag eine umfassende Sperrminorität erhält.
Ohne eine solche Rechtsmacht können die geschäftsführenden Gesellschafter trotz gleicher Beteiligung als abhängig beschäftigt gelten. Eine freundschaftliche Einigung, ein faktischer Konsens oder die Zusage, Entscheidungen nur einstimmig zu treffen, reicht nicht aus, wenn dies nicht rechtlich wirksam im Gesellschaftsvertrag abgesichert ist.
Gesellschafter ohne Geschäftsführerfunktion
Für mitarbeitende Gesellschafter, die nicht zur Geschäftsführung bestellt sind, gelten nochmals strengere Anforderungen. Nach der Deutschen Rentenversicherung reicht die Möglichkeit, Beschlüsse lediglich zu verhindern, grundsätzlich nicht aus. Regelmäßig muss die Person aufgrund ihrer Beteiligung selbst Gesellschafterbeschlüsse herbeiführen können.
Ein Gründerteam sollte deshalb nicht nur die prozentuale Beteiligung betrachten. Geschäftsführung, Stimmrechte, Beschlussmehrheiten und konkrete Mitarbeit müssen gemeinsam geprüft werden.
Was ist das Statusfeststellungsverfahren?
Mit dem Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV kann verbindlich geklärt werden, ob eine Tätigkeit sozialversicherungsrechtlich als selbstständige Tätigkeit oder als abhängige Beschäftigung einzuordnen ist. Zuständig ist die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Bei geschäftsführenden Gesellschaftern einer GmbH oder UG kann ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren ausgelöst werden. Wird ein Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Sozialversicherung als Beschäftigter angemeldet, ist in der Meldung ein besonderes Statuskennzeichen anzugeben. Die Einzugsstelle leitet die Prüfung anschließend an die Deutsche Rentenversicherung Bund weiter. Die Regelung gilt nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung auch für die UG, da sie eine Variante der GmbH ist. Informationen zum obligatorischen Statusfeststellungsverfahren.
Daneben kann der Erwerbsstatus freiwillig geklärt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen ist sogar vor Aufnahme der Tätigkeit eine Prognoseentscheidung möglich. Dafür müssen die vertraglichen Vereinbarungen und die geplante tatsächliche Durchführung bereits ausreichend feststehen. Die Deutsche Rentenversicherung bietet hierzu ein Formularpaket zur Statusfeststellung an.
Warum ist die Statusfeststellung für den AVGS relevant?
Der AVGS kann zur Heranführung an eine selbstständige Tätigkeit eingesetzt werden. Soll ein Teammitglied später jedoch sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmer der gemeinsamen GmbH oder UG tätig sein, kann die geplante Rolle vom Förderziel abweichen.
Das bedeutet nicht, dass eine Minderheitsbeteiligung eine Person generell von jeder Förderung ausschließt. Die Vermittlungsfachkraft entscheidet über den AVGS auf Grundlage der individuellen beruflichen Situation und des geplanten Eingliederungswegs. Die gesellschaftsrechtliche Gestaltung sollte jedoch schlüssig zu der im Antrag beschriebenen Selbstständigkeit passen.
Wird gegenüber der Agentur für Arbeit eine selbstständige Tätigkeit dargestellt, während der Gesellschaftsvertrag der Person keinerlei maßgeblichen Einfluss einräumt und ein klassischer Anstellungsvertrag vorgesehen ist, können Rückfragen entstehen. Besonders relevant wird dies, wenn anschließend ein Gründungszuschuss oder eine andere personenbezogene Gründungsförderung beantragt werden soll.
Deshalb sollten Gründerteams bereits vor der endgültigen Festlegung der Beteiligungsverhältnisse klären:
- Sollen alle Beteiligten Geschäftsführer werden?
- Welche Beschlüsse erfordern welche Mehrheit?
- Kann jedes Teammitglied unliebsame Weisungen verhindern?
- Besteht eine umfassende Sperrminorität?
- Ist diese im Gesellschaftsvertrag verankert?
- Erhalten die Geschäftsführer ein regelmäßiges Gehalt?
- Sind Urlaub, Arbeitszeit und Entgeltfortzahlung geregelt?
- Wie wird die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt?
- Soll vor Tätigkeitsaufnahme eine Prognoseentscheidung beantragt werden?
Die Wahl einer bestimmten Beteiligungsverteilung allein aus Förder- oder Sozialversicherungsgründen ist nicht empfehlenswert. Gesellschaftsrechtliche Kontrolle, Haftung, Investorenfähigkeit, Konfliktlösung und langfristige Unternehmensführung müssen ebenfalls berücksichtigt werden.
Personenbezogene Förderungen getrennt beantragen
Der gemeinsame AVGS führt nicht automatisch dazu, dass alle Mitglieder des Teams auch weitere Förderungen erhalten. Der Gründungszuschuss, das Einstiegsgeld und andere personenbezogene Leistungen müssen ebenfalls individuell beantragt werden.
Ein Teammitglied kann einen Gründungszuschuss erhalten, während ein anderes keinen Anspruch hat. Maßgeblich sind unter anderem der jeweilige Leistungsbezug, der Zeitpunkt der Existenzgründung, der persönliche Restanspruch und die hauptberufliche Selbstständigkeit.
Der gemeinsame Businessplan kann als Grundlage für mehrere Anträge dienen. Die persönliche Rolle, der Kapitalbedarf und die wirtschaftliche Absicherung müssen jedoch für jede antragstellende Person nachvollziehbar dargestellt werden.
Der AVGS ist außerdem nicht automatisch mit dem Gründungszuschuss verbunden. Das Coaching dient der Vorbereitung der Selbstständigkeit. Für den späteren Zuschuss gelten eigenständige Voraussetzungen und eine gesonderte Ermessensentscheidung. Weitere Informationen bietet der Beitrag zum AVGS-Coaching und Restanspruch auf Arbeitslosengeld.
Wenn nur ein Teammitglied einen AVGS erhält
Erhält nur eine Person einen Gutschein, kann die gemeinsame Gründung trotzdem weiter vorbereitet werden. Im Coaching dürfen alle Sachverhalte behandelt werden, die für die Selbstständigkeit der geförderten Person erforderlich sind. Dazu kann auch die Analyse des gemeinsamen Geschäftsmodells gehören.
Der Mitgründer wird dadurch jedoch nicht selbst zum geförderten Teilnehmer. Eine dauerhafte Beratung beider Personen, die Abrechnung persönlicher Coachingstunden des nicht geförderten Mitgründers oder eine verdeckte Aufteilung der Maßnahme auf das gesamte Team ist nicht vom AVGS der anderen Person umfasst.
Praktisch kann das bedeuten:
- Der gemeinsame Businessplan wird aus Sicht des geförderten Gründers bearbeitet.
- Die Rolle des Mitgründers wird als Bestandteil des Geschäftsmodells berücksichtigt.
- Persönliche Beratungsthemen des nicht geförderten Partners werden getrennt behandelt.
- Gemeinsame Gespräche werden vorab mit dem Maßnahmeträger und gegebenenfalls der Vermittlungsfachkraft abgestimmt.
- Zusätzliche Beratung für das nicht geförderte Teammitglied wird privat oder über ein anderes Förderprogramm finanziert.
Eine klare Trennung schützt sowohl die Gründer als auch den Maßnahmeträger vor späteren Unklarheiten bei der Abrechnung.
Typische Fehler bei der Beantragung durch Gründerteams
Zu den häufigsten Fehlern gehört die Annahme, dass ein Gutschein automatisch für das gesamte Team gilt. Ebenso problematisch ist es, wenn alle Teammitglieder im Antrag denselben Beratungsbedarf wortgleich beschreiben.
Weitere typische Fehler sind:
- die gemeinsame Gründung gegenüber der Vermittlungsfachkraft nicht offenzulegen
- keine klare Aufgabenverteilung vorzubereiten
- Beteiligung und Stimmrechte noch nicht durchdacht zu haben
- Gesellschafter und Geschäftsführer automatisch als Selbstständige einzuordnen
- das Coaching zu beginnen, bevor die schriftliche Bewilligung vorliegt
- verschiedene Businesspläne und Finanzpläne für dasselbe Unternehmen zu erstellen
- die private Absicherung der einzelnen Gründer nicht zu berücksichtigen
- AVGS und Gründungszuschuss als eine gemeinsame Förderung zu behandeln
- die Statusfeststellung erst nach einer späteren Betriebsprüfung zu beachten
Ein überzeugender Antrag zeigt, dass das Team ein gemeinsames Unternehmen plant, gleichzeitig aber jede Person eine eigenständige berufliche Rolle und einen nachvollziehbaren Unterstützungsbedarf besitzt.
Fazit
Mehrere Personen können für dieselbe Geschäftsidee jeweils einen eigenen AVGS erhalten. Voraussetzung ist, dass jedes Teammitglied die persönlichen Förderbedingungen erfüllt, einen eigenen Antrag stellt und einen individuellen Unterstützungsbedarf nachweisen kann. Die gemeinsame Geschäftsidee führt weder automatisch zur Bewilligung noch schließt sie mehrere Gutscheine aus.
Im Coaching sollten gemeinsame Unternehmensfragen und persönliche Entwicklungsthemen sinnvoll miteinander verbunden werden. Das Unternehmen benötigt einen einheitlichen Businessplan und Finanzplan. Die Rollen, Kompetenzen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der einzelnen Gründer müssen darin dennoch getrennt erkennbar bleiben.
Bei der Gründung einer GmbH oder UG kommt zusätzlich die sozialversicherungsrechtliche Einordnung der beteiligten Personen hinzu. Nicht jeder Gesellschafter oder Geschäftsführer gilt automatisch als selbstständig. Beteiligung, Stimmrechte und gesellschaftsvertragliche Rechtsmacht können dazu führen, dass einzelne Teammitglieder als Beschäftigte gelten. Ein Statusfeststellungsverfahren kann hier für Rechtssicherheit sorgen.
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FAQ
Können zwei Gründer für dasselbe Unternehmen jeweils einen AVGS erhalten?
Ja, grundsätzlich können beide Gründer einen eigenen AVGS erhalten. Jeder Antrag wird jedoch getrennt geprüft. Beide Personen müssen die individuellen Fördervoraussetzungen erfüllen und einen eigenen Beratungsbedarf nachweisen.
Kann ein AVGS gemeinsam für das gesamte Gründerteam beantragt werden?
Nein, der AVGS wird personenbezogen ausgestellt. Das Unternehmen oder Gründerteam erhält keinen gemeinsamen Gutschein. Jedes förderfähige Teammitglied muss den AVGS selbst bei der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter beantragen.
Dürfen beide Gründer mit demselben AVGS-Coach arbeiten?
Grundsätzlich können beide Personen denselben zugelassenen Maßnahmeträger auswählen, sofern ihre jeweiligen Gutscheine zu dessen Maßnahme passen. Die Coachings müssen jedoch auf die individuellen Förderziele und Beratungsbedarfe der beiden Gründer ausgerichtet sein.
Sind Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH automatisch selbstständig?
Nein. Entscheidend sind insbesondere die Beteiligung, die Stimmrechte und die im Gesellschaftsvertrag verankerte Rechtsmacht. Bei einer Beteiligung von weniger als 50 Prozent ohne umfassende Sperrminorität kann ein Gesellschafter-Geschäftsführer sozialversicherungsrechtlich als Beschäftigter gelten.
Muss bei einer UG oder GmbH immer ein Statusfeststellungsverfahren durchgeführt werden?
Nicht in jedem Fall. Ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren kann ausgelöst werden, wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer als Beschäftigter zur Sozialversicherung angemeldet wird. Bei Unsicherheiten kann der sozialversicherungsrechtliche Status außerdem freiwillig durch die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund geprüft werden.