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Zwei Schnecken auf einer Wiese

In jedem Betrieb gibt es „gute“ und „schlechte“ Mitarbeiter. Macht ein Arbeitnehmer jedoch zu viele Fehler oder erledigt seine Aufgaben besonders langsam, ist dies für den Arbeitgeber aus betriebswirtschaftlicher Sicht hinderlich. Allgemein stellt sich dann die Frage, ob der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis wegen nicht zufriedenstellender Leistung seines Mitarbeiters kündigen kann. Aufschluss darüber gibt unser Rechtsexperte Dr. Uwe Schlegel anhand eines Urteils des Arbeitsgerichts Siegburg.

Das Arbeitsgericht (ArbG) Siegburg hatte über eine Kündigung eines Arbeitgebers gegenüber einem Arbeitnehmer zu entscheiden; die Kündigung des Arbeitgebers war auf Schlechtleistungen des Arbeitnehmers, eines Kfz-Mechanikers, gestützt (ArbG Siegburg, Urt. v. 25.08.2017 – 3 Ca 1305/17). Die Klage des Arbeitnehmers war erfolgreich. Das Gericht ist der Auffassung, dass eine kündigungsrelevante Schlechtleistung des Arbeitnehmers durch das Gericht nur dann beurteilt werden kann, wenn ein Vergleich zu anderen Arbeitnehmern hergestellt wird bzw. hergestellt werden kann, der eine Aussage über die Relation der Arbeitsleistung des gekündigten Arbeitnehmers zu vergleichbaren Arbeitnehmern zulässt.

In den Entscheidungsgründen heißt es:

a. Nach vorheriger Abmahnung kann eine verhaltensbedingte Kündigung gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten nicht mit der geschuldeten Qualität oder Quantität erfüllt (vgl. BAG vom 17.01.20108 – 2 AZR 536/06- juris).

Ob eine Leistung als Schlechtleistung anzusehen ist, beurteilt sich nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien. Ist die Arbeitsleitung im Vertrag der Menge und der Qualität nach nicht oder nicht näher beschrieben, so richtet sich der Inhalt des Leistungsversprechens zum einen nach dem vom Arbeitgeber durch Ausübung des Direktionsrechts festzulegenden Arbeitsinhalt und zum anderen nach dem persönlichen, subjektiven Leistungsvermögen des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer muss tun, was er soll, und zwar so gut, wie er kann. Die Leistungspflicht ist nicht starr, sondern dynamisch und orientiert sich an der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers. Ein objektiver Maßstab ist nicht anzusetzen. Dem Arbeitnehmer ist es allerdings nicht gestattet, das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung einseitig nach freiem Belieben zu bestimmen. Er muss vielmehr unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeiten (vergl. BAG vom 17.01.2008 – a.a.O.).

Darlegungs- und beweisbelastet für das Vorliegen von Leistungsmängel sowie für eine zuvor erfolgte Abmahnung ist nach § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG der Arbeitgeber. Die einzelnen Leistungsmängel hat er dabei so konkret wie möglich zu bezeichnen, und zwar unter Aufzeigung der jeweiligen Pflichtwidrigkeiten sowie unter Darlegung der einzelnen Fehler. Durch pauschale Werturteile über die von einem Arbeitnehmer erbrachte Arbeitsleistung genügt der Arbeitgeber der ihm obliegenden Darlegungslast grundsätzlich nicht. Zu einem schlüssigen Vortrag gehört vielmehr die Darlegung, worin das Versagen des Arbeitnehmers im Einzelnen besteht, welche Minder-, Fehl- oder Schlechtleistungen ihm zur Last zu legen sind und welche Mängel in der fachlichen oder persönlichen Qualifikation vorliegen (vgl. BAG vom 15.08.1984 – 7 AZR 228/81 – juris).

Dabei ist auch der herangezogene Vergleichsmaßstab substantiiert vorzutragen. Das Gericht muss in die Lage versetzt werden, selbständig feststellen zu können, ob bzw. dass eine nicht mehr zu tolerierende Fehlerquote vorliegt. Die lediglich allgemeine Beschreibung fehlerhafter Arbeitsleistungen genügt diesen prozessualen Anforderungen nicht. Es ist daher zunächst Sache des Arbeitgebers, zu den Leistungsmängeln das vorzutragen, was er wissen kann. Kennt der Arbeitgeber aber lediglich die objektiv messbaren Arbeitsergebnisse, so genügt er seiner Darlegungslast, wenn er Tatsachen vorträgt, aus denen ersichtlich ist, dass die Leistungen des betreffenden Arbeitnehmers deutlich hinter denen vergleichbarer Arbeitnehmer zurückbleiben, also die Durchschnittsleistung erheblich unterschreiten. Da der Vergleich durchschnittlicher Fehlerquoten für sich noch keinen hinreichenden Aufschluss darüber gibt, ob durch die fehlerhafte Arbeit des gekündigten Arbeitnehmers das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung stark beeinträchtigt ist, muss der Arbeitgeber hier weitere Umstände darlegen (vgl. BAG vom 17.01.2008 – a.a.O.).

Anhand der tatsächlichen Fehlerzahl, der Art, Schwere und Folgen der fehlerhaften Arbeitsleistung des betreffenden Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber bei vorgeworfener qualitativer Minderleistung näher darzulegen, dass die längerfristige deutliche Überschreitung der durchschnittlichen Fehlerquote nach den Gesamtumständen darauf hinweist, dass der Arbeitnehmer vorwerfbar seine vertraglichen Pflichten verletzt (vgl. BAG vom 17.01.2008 – a.a.O.; LAG Köln vom 07.08.2009 – 4 Sa 1394/08  – juris). In diesem Zusammenhang muss der Arbeitgeber die Vergleichsgruppe transparent, d.h. nachvollziehbar darlegen. Die dabei einbezogenen Mitarbeiter müssen hinsichtlich ihrer Qualifikation, Berufserfahrung und hinsichtlich der Bedingungen, unter denen sie ihre Arbeit erbringen, vergleichbar sein. Schließlich kann ein längerfristiges Überschreiten der durchschnittlichen Fehlerquote nur dann angenommen werden, wenn der Arbeitgeber seinen Angaben einen längeren Referenzzeitraum nachvollziehbar zu Grunde legt.

Autor: Rechtsanwälte Dr. Uwe Schlegel und Markus Golz

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