Dienstwagen
Der Dienstwagen oder auch Firmenwagen wird einem Arbeitnehmer/ Angestellten vom Arbeitgeber entweder entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Der Arbeitnehmer darf den Dienstwagen je nach Vertragsbestimmung sowohl privat als auch geschäftlich nutzen, wobei bei der privaten Nutzung, auch wenn sie nur teilweise stattfindet, der Dienstwagen nach dem § 8 Abs. 2 S. 2 EStG iVm § 6 Abs. 1 Nr.4 EStG als geldwerter Vorteil vom Arbeitnehmer versteuert werden muss. Auch der Arbeitgeber muss das von ihm zur Verfügung gestellte Fahrzeug über die Umsatzsteuer absetzen. Nur wenn der Arbeitgeber ein ausdrückliches Verbot für die private Nutzung des Dienstwagens ausspricht und dieses ebenfalls im Vertrag festhält, muss kein geldwerter Vorteil versteuert werden.
Bei der 1 %-Regel wird der Brutto-Inlands-Listen(neu)preis mit allen zusätzlichen Sonderausstattungen als Berechnungsgrundlage herangezogen. Auch wenn der Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstelle nicht mit dem Dienstwagen zurückgelegt wird, fällt hierfür eine zu zahlende Pauschale an.
Besondere Fördermöglichkeiten zur Unternehmensfestigung
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Dienstwagen für Selbstständige
Der Dienstwagen kann für Gründer und Selbstständige ein sehr wichtiges Arbeitsinstrument sein. Gerade wenn es um Kundenakquise und -betreuung geht, ist ein betrieblich nutzbares Fahrzeug unabdingbar. Abhängig von der Zahl der Dienstwagen, die zum Beispiel Mitarbeitern im Außendienst zur Verfügung gestellt werden, ist daneben ein professionelles Flottenmanagement (externer Link) notwendig. Die Wahl des Modells sollte erst nach ausführlicher Recherche und intensiver Planung getroffen werden. Folgende Fragen können bei diesen Überlegungen als Orientierungshilfen dienen:
- Werden eher kurze oder lange Strecken zurückgelegt?
- Fährt man eher im Stadtverkehr oder auf der Autobahn?
- Braucht man ein Fahrzeug mit großem Kofferraum, um Produkte zu transportieren oder genügt ein spritsparender Kleinwagen?
- Soll das Fahrzeug auch als Statussymbol dienen, weil das für den Kundenkontakt wichtig ist oder nicht?
- Wie viele PS sollte das Fahrzeug haben?
Aus diesen und weiteren möglichen Fragen ergibt sich dann die individuelle Wahl des Fahrzeugs.
Versteuerung des Dienstwagens für Selbstständige
Grundsätzlich gilt, dass die Kosten für die Anschaffung, Nutzung und Haltung eines Dienstwagens für Selbstständige als Betriebsausgaben klassifiziert werden können, wenn das Fahrzeug dem Betriebsvermögen zugeordnet werden kann. Um diese Einordnung vornehmen zu können, muss das Fahrzeug aber zu mindestens 50 % für dienstliche Fahrten genutzt werden. Wenn die dienstliche Nutzung unter 50 % liegt, muss ein ausführliches Fahrtenbuch geführt werden, das genaue Angaben zu
- dem Kilometerstand zu Beginn und Ende der Fahrt
- dem Datum der Fahrt
- Reiseroute, -ziel und -zweck
- den aufgesuchten Geschäftspartnern
enthalten soll. Sollte es sich bei der Fahrt um ein privates Unterfangen handeln, muss auch das im Fahrtenbuch vermerkt werden.
Die Versteuerung kann durch die Pauschalversteuerung von 1 % des Brutto-Inlands-Listen(neu)preises oder anhand der lückenlosen Dokumentation in einem Fahrtenbuch erfolgen.
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