Der Firmenname ist ein wichtiger Bestandteil der Unternehmensidentität und hat maßgeblichen Einfluss auf die Außenwirkung eines Unternehmens. Er kann je nach Marketingstrategie einen professionell, persönlich, international oder regional klingen lassen. Bevor man sich selbstständig machen will, sollte dieser daher zu der eigenen Geschäftsidee passen.
Die Assoziationen, die mit der Firmierung verbunden werden, bestimmen, wie eine Unternehmensgründung wahrgenommen wird. In diesem Artikel wird geklärt, was eine Firmierung eigentlich ist, was sie nicht ist und weshalb eine eigenständige Prüfung der Eignung gar nicht leicht zu bewerkstelligen ist.
Definition der Firma
Die Firma bzw. die Firmierung ist der im Handelsregister eingetragene und damit der offizielle Name, unter welchem ein Kaufmann sein Handelsgewerbe betreibt. Unter seiner Firma kann der Kaufmann klagen und verklagt werden. Dies kann man in § 17 des Handelsgesetzbuchs (externer Link) nachschlagen.
Berechtigung zur Firmenführung
Nicht jeder Selbstständige ist zur Firmenführung berechtigt. Gewerbetreibende, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, sind keine Kaufleute. Dies trifft z. B. auf Gewerbetreibende zu, deren Unternehmen nach Art oder Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Häufig sind dies die Rechtsformen Einzelunternehmen und Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR).
Wer nicht zur Firmenführung berechtigt ist, der darf lediglich eine Geschäftsbezeichnung führen. Bei Verträgen und im Geschäftsverkehr muss hierbei jedoch stets die dahinterstehende Vertragspartei erkennbar sein.
Möglichkeiten für Firmennamen
Man unterscheidet grundsätzlich zwischen drei Arten von Firmennamen.
1. Personenfirma: Bei einer Personenfirma ist der Name des Inhabers in der Firmierung enthalten. Ein Beispiel hierfür wäre die „Max Mustermann GmbH“.
2. Sachfirma: Bei einer Sachfirma entspringt der Firmenname dem dem Unternehmen zuzuordnenden Tätigkeitsbereich. Ein Beispiel hierfür wäre der „XYZ Catering-Service“.
3. Phantasiefirma: Bei einer Phantasiefirma besteht der Firmenname aus einem neu gebildeten Wort oder einem vom Namen des Inhabers sowie vom Tätigkeitsbereich unabhängigen Wort bzw. einer Wortzusammensetzung. Ein Beispiel hierfür wäre die „Caseia GmbH“.
Eine vierte Variante ist die Mischform. Hier kann eine Kombination aus z. B. Phantasie- und Sachfirma oder Personenfirma benutzt werden.
Kriterien für die Ermittlung von Firmennamen
Neben marketingtechnischen Kriterien zur Identifikation des optimalen Firmennamens gibt es zwangsweise einige Kriterien bei der Namensfindung zu beachten.
1. Kennzeichnungskraft
Wichtig ist, dass der Firmenname klar zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet ist. Dies bedeutet auch, dass es im Zuständigkeitsbereich des betreffenden Amtsgerichts kein Unternehmen mit ähnlicher Firmierung gibt und es keine Verwechslungsgefahr gibt. Zudem muss es eine allgemeine Unterscheidungskraft geben. So darf für den Verkauf von Regenschirmen nicht der Firmenname „Regenschirm GmbH“ genutzt werden. Wie bei der Sachfirma muss hier noch ein entsprechender Zusatz mit Unterscheidungskraft hinzugefügt werden. Möglich ist z. B. die Firmierung „XYZ Regenschirm GmbH“.
2. Irreführungsverbot
Zudem darf die Firmierung nicht irreführen. Irreführung ist dann gegeben, wenn der Firmenname eine falsche Vorstellung hervorruft. Es gibt den sogenannten Grundsatz der Firmenwahrheit, der besagt, dass die Firma im Rechtsverkehr nicht zu falschen Schlussfolgerung führen darf. Verschiedene Zusätze lassen unter Umständen falsche Schlussfolgerungen zu. Beispiele hierfür sind Rückschlüsse durch den unzutreffenden Zusatz von …
- Vereinigungen: Gruppe, Team
- Unternehmensgrößen: Zentrale, Zentrum, Börse
- Marktstufen: Großhandel, Industrie, Werk, Fabrik, Hersteller
- Geschützte Bezeichnungen: Bank, Architekt, Arzt, Sparkasse, Rechtsanwalt
- Berufsqualifikationen: Ingenieur, Institut, Akademie
- Amtsstellung: Kammer, Stelle
- Besondere Spezialisierungen: Fachgeschäft, Spezialgeschäft
3. Rechtsform
Darüber hinaus muss die Rechtsform des Unternehmens klar erkennbar sein. Im Handelsregister eingetragene Kaufleute führen in der Regel die Abkürzungen e. K. bzw. e. Kfr., OHG, GmbH & Co. KG, GmbH, UG (haftungsbeschränkt) oder AG.
Prüfung des Firmennamens
Die erfolgreiche Eintragung ins Handelsregister, setzt keine Prüfung aus wettbewerbs- oder markenrechtlicher Perspektive voraus und schützt dementsprechend nicht vor Ansprüchen bzw. Einwendungen Dritter.
Das Amtsgericht prüft bestimmte Kriterien, z. B. die Existenz ähnlich bezeichneter Unternehmen im eigenen Zuständigkeitsbereich, jedoch nicht den Status der Bezeichnung, z. B. beim Markenregister.
Bevor man sich final für einen Firmennamen entscheidet und diesen eintragen lässt, sollte in jedem Fall dessen Eignung geprüft werden (abseits von werbestrategischen Gründen). Mögliche Quellen zur Prüfung des Firmennamens sind:
- Branchenbücher
- Suchmaschinen (online)
- Handelsregister (www.handelsregister.de)
- Markenregister (www.dpma.de)
- Amt der europäischen Union für geistiges Eigentum (euipo.europa.eu)
Wie die Aufführung der Quellen bereits vermuten lässt, ist eine Überprüfung der Eignung des Firmennamens aus rechtlicher Perspektive mit viel Rechercheaufwand verbunden. Hinzu kommt das nötige Fachwissen zur Unterscheidung, ob ein Suchtreffer nun relevant ist oder vernachlässigt werden kann.
Im Zweifel hilft hier die Einholung von juristischem Rat. Anwälte für gewerblichen Rechtschutz sind die richtige Anlaufstelle für eine gründliche und intensive Firmennamenprüfung (Service-Tipp: Marke & Patent: Anwalt finden). Eine solche Überprüfung gibt dem Existenzgründer mehr Sicherheit und mindert die Risiken eines Rechtstreits maßgeblich. Doch sie verursacht auch nicht unerhebliche Kosten.
Egal ob mit oder ohne Anwalt: Zumindest grundlegend sollte man den gewählten Firmennamen prüfen lassen. Hierfür kann man den Namensprüfungsdienst der regionalen Industrie- und Handelskammern nutzen. Dieser ist zwar nicht so umfangreich, prüft jedoch grundlegend, ob eine Eintragung ins Handelsregister Aussicht auf Erfolg beim jeweiligen Amtsgericht hat.
Firmennamen-Prüfung durch die IHK
Die Namensprüfung durch die IHK ist nicht verpflichtend. Lehnt das Amtsgericht die Eintragung des gewünschten Firmennamens jedoch ab, kommen erneut Kosten auf einen zu. Die Vorprüfung durch die IHK kann den Gründungsprozess zudem beschleunigen: Das Prüfungsergebnis kann vom Notar der Anmeldung zum Handelsregister beigefügt werden. Dieser Nachweis in Form einer vorläufigen Bewertung der Eintragungsfähigkeit wird dann von dem zuständigen Amtsgericht berücksichtigt. In der Regel stimmen die Urteile beider Institutionen überein.
Die IHK prüft jedoch nur, ob der gewünschte Firmenname bereits im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts eingetragen ist bzw. ob es eine Verwechslungsgefahr in diesem Rahmen gibt und ob der Firmenname keine irreführenden Informationen oder Elemente enthält. Dies sichert einen nicht gegen Ansprüche Dritter ab.
Fazit: Firmennamen besser überprüfen lassen
Die Wahl des Firmennamens sollte gut durchdacht werden, um zukünftige Probleme zu vermeiden. Eine Prüfung durch eigene Hand ist mit viel Aufwand und Recherche bezüglich vollzogener Rechtsprechung und Einarbeitung in die Materie verbunden. Wirklich sicher kann man nur bei Hinzuziehung eines entsprechenden Marken- und Patent-Fachanwalts sein. Dies ist jedoch in der Regel mit hohen Kosten verbunden.
Es ist empfehlenswert, sich mehrere Angebote zum Vergleich einzuholen. Manche Kanzleien bieten spezielle Rabatte für Gründer und Jungunternehmen an. Es lohnt, danach zu fragen.
In jedem Fall sollte die kostenlose Namensprüfung der regionalen IHK jedoch in Anspruch genommen werden. Vereinzelt fallen hierfür Gebühren an, welche jedoch überschaubar sind. Beim Finden der zuständigen IHK hilft der Online-IHK-Finder (ihk.de).
Für Einzelunternehmen, Gesellschaften bürgerlichen Rechts und gemeinnützige Organisationen gelten unterdessen andere Regeln bei der Namensfindung. Ist eine Existenzgründung in einer dieser Formen geplant, sollte man sich separat informieren.
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