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Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR)

Die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) besteht aus einem oder mehreren natürlichen/ juristischen Personen, die einen gemeinsamen Zweck erreichen wollen. Diese Ziele sollten in einem Gesellschaftsvertrag festgesetzt werden. Die Rechtsgrundlagen hierfür finden sich in den §§ 705 ff. BGB. Seit einem Gerichtsurteil aus dem Jahr 2001 besitzt eine GbR – die nach außen hin am Rechtsverkehr teilnimmt – eine eigene Rechtspersönlichkeit. Jedoch ist die GbR keine Handelsgesellschaft. Die Gesellschafter haften alle gesamtschuldnerisch. Beispiele für eine GbR sind unter anderem:

  • Zusammenschluss von Freiberuflern zu einer Gemeinschaftspraxis
  • Arbeitsgemeinschaften (Zusammenschluss von mehreren Unternehmen, um ein Vorhaben gemeinsam durchzuführen)
  • Wohngemeinschaften
  • Fahrgemeinschaften

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