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Ein Doller- und ein Euro-Schein sind von einem Kordel umwickelt.

Die eigene Existenzgründung zu starten und selbstständig zu sein, stellt häufig eine große Erfüllung dar. Bei guter Auftragslage macht man sich wenig Gedanken um die Finanzen. Die Kosten können dann gedeckt und laufende Kredite bezahlt werden, und wenn man nach einer relativ kurzen Anlaufzeit bereits Gewinne erwirtschaftet, kann man sich als Selbständiger glücklich schätzen. Jedoch kann sich die Situation auch jederzeit ändern: Investitionen laufen ins Leere, durch eine längere Erkrankung ist man gezwungen, beruflich kürzer zu treten und kann möglicherweise die laufenden Kosten schon bald nicht mehr decken. Auch kann ein Rechtsstreit dazu führen, dass man unternehmerisch ausgebremst wird und letztendlich Insolvenz anmelden muss. Je nach Gesellschaftsform des Unternehmens stellt sich dann auch die Frage, inwieweit man für Schulden der Existenzgründung mit seinem Privatvermögen haftet. In der Regel gilt: Einzelunternehmen und Personengesellschaften haften mit ihrem Privatvermögen, Kapitalgesellschaften nicht. Aber können auch Einzelunternehmer und GbR-Gesellschafter ihr Privatvermögen vor einer möglichen Insolvenz schützen und ist das private Hab und Gut von Gesellschaftern einer GmbH grundsätzlich unantastbar? Antworten auf diese und weitere Fragen haben wir im folgenden Beitrag zusammengetragen.

Haftung bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften

Einzelunternehmer wie Einzelkaufleute, Kleinunternehmer und Freiberufler haben gemeinsam, dass diese mit ihrem Privatvermögen haften. Bei Zahlungsunfähigkeit ist demnach auch das Privatvermögen des Unternehmers gefährdet. Dies gilt zudem für Personengesellschaften wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder die Partnerschaftsgesellschaft (PartG), bei der sich mehrere Unternehmer zu einer gemeinsamen Geschäftstätigkeit zusammenschließen.

Unabhängig von der Haftungsfrage ist, ob das Unternehmen im Handelsregister geführt wird oder ob der Unternehmer Ist-, Kann- oder Nichtkaufmann ist. Letzteres gilt z. B. für Freiberufler wie Ärzte, Steuerberater oder Künstler, aber auch für Kleinunternehmer. Da die sogenannten Nichtkaufleute in der Regel auch geringere Umsätze erwirtschaften, ist auch ihr Haftungsrisiko gering. Jedoch kann eine Haftung eintreten, wenn ein Unternehmer im Rahmen seiner Tätigkeit einem anderen einen Schaden zufügt.

Hierzu ein Beispiel: Ein Servicetechniker verursacht beim Reparieren einer Waschmaschine im Haus des Kunden einen Wasserschaden. In diesem Fall tritt normalerweise die betriebliche Haftpflichtversicherung ein, sofern der Schaden nicht durch grob fahrlässiges Verhalten des Technikers entstanden ist. Der Servicetechniker, der als Einzelunternehmer agiert, kann sich mit einer entsprechenden Haftpflichtversicherung gegen solche Fälle absichern. Aber auch einem Freiberufler wie z. B. Webdesigner können Missgeschicke auf andere Art passieren, beispielsweise wenn die Webseite, die er für seinen Kunden gestaltet hat, Sicherheitslücken enthält oder Fotos verwendet werden, für die keine Nutzungsrechte (externer Link) erworben wurden. Hier kommt es auf den Einzelfall an, ob in diesen Fällen von einer grob fahrlässigen Handlung gesprochen werden kann, denn gerade bei der Auswahl von Fotos sollte ein Webdesigner wissen, dass er nicht jedes Foto verwenden darf. Letztendlich kommt es auch auf die Vertragsgestaltung zwischen Webdesigner und Kunden an. Wurde ein Vertrag darüber geschlossen, dass der Webdesigner nur lizenzierte oder lizenzfreie Fotos verwenden darf, geht der Kunde davon aus, dass der Webdesigner die Rechte vorher abgeklärt hat. Insofern haftet auch der Webdesigner, falls der Fotograf eines unerlaubt verwendeten Fotos auf Schadensersatz klagt.

Grundsätzlich können Selbständige auch bestimmte Haftungsrisiken durch allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) ausschließen z. B. mit einer Klausel, bei der der Kunde den Unternehmer von Ansprüchen Dritter freistellt, sofern er auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gehandelt hat. Auch Schadensersatzansprüche kann man generell ausschließen, sofern sie nicht vorsätzlich oder fahrlässig erfolgt sind. Die Höhe der möglichen Schadensersatzansprüche kann ebenfalls in den AGB eingeschränkt werden und zwar in der Höhe, die für vergleichbare Fälle gelten. Gesetzliche Verjährungsfristen schränken die Haftbarkeit bei Mängeln ebenfalls ein.

Bei Personengesellschaften wie der GbR haften grundsätzlich alle Gesellschafter gleichermaßen. Bei Partnerschaftsgesellschaften sind nur diejenigen Gesellschafter in der Haftung, die den jeweiligen Auftrag ausgeführt oder daran beteiligt waren, für die ggf. Haftungsansprüche geltend gemacht werden. Eine weitere Möglichkeit, die Haftung der Gesellschafter einer PartG zu begrenzen, ist die Firmierung als Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Haftung (PartG mbB), bei der das Haftungsrisiko auf die Versicherungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung beschränkt ist.

Um in Haftungsfragen im Laufe der Geschäftstätigkeit keine Überraschungen erleben zu müssen, sollte man sich die für die eigene Branche wichtigen Haftungsrisiken vor Augen führen und einen Fachanwalt mit ins Boot holen, der sich zudem um die Erstellung von AGB kümmern sollte.

Haftung bei Kapitalgesellschaften

Um die Haftung weiter zu begrenzen, ist es für Existenzgründer sinnvoll, die GmbH als Gesellschaftsform zu wählen. Auch ist Unternehmern bei höheren Umsätzen und damit gestiegenen Risiken zu raten, ihre vorherige Einzelunternehmerschaft oder GbR umzufirmieren. Für die GmbH wird ein Stammkapital von mindestens 25.000 Euro benötigt. Mindestens die Hälfte davon muss sich auf einem Geschäftskonto befinden, die andere Hälfte kann in Sachwerten vorhanden sein. Wer das Stammkapital nicht aufbringen kann, hat die Möglichkeit, eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), kurz UG (haftungsbeschränkt), zu gründen. Hierfür wird lediglich ein Euro Stammkapital benötigt. Aus den laufenden Gewinnen kann somit das für die GmbH erforderliche Stammkapital erwirtschaftet werden. Bei der GmbH und der UG haften der oder die Unternehmer nur mit dem Betriebsvermögen, das Privatvermögen bleibt unangetastet.

Bei der UG (haftungsbeschränkt) besteht allerdings die Gefahr der sogenannten Durchgriffshaftung. In diesem Fall haften die Gesellschafter auch mit ihrem Privatvermögen. Eine Durchgriffhaftung tritt dann ein, wenn beispielsweise eine Vermögens- und Sphärenvermischung vorliegt, bei kleineren Unternehmen z. B. wenn der Gesellschafter in den Räumlichkeiten des Betriebes wohnt und private Gegenstände darinstehen. Auch wer die Haftungsfreiheit ausnutzt und so beispielsweise Gläubiger prellt, kann mit seinem Privatvermögen haften – hier spricht man von Rechtsformmissbrauch.

Wer das Unternehmen bewusst schädigt, in dem er sich großzügig am Geschäftskapital bedient oder risikofreudig damit umgeht und damit der Unternehmensgründung so sehr schadet, dass diese insolvent wird, begeht einen existenzvernichtenden Eingriff und kann ebenfalls mit seinem Privatvermögen haften. Wer all diese Konstellationen vermeidet, schützt sich am besten vor einer persönlichen Haftung.

Bei einer Kommanditgesellschaft (KG) haftet die Gesellschaft mit ihrem Vermögen, aber nur so lange, wie Vermögen vorhanden ist. Danach haftet der Komplementär mit seinem Privatvermögen, die Haftung des Kommanditisten (externer Link) ist auf die Höhe seiner Einlage beschränkt. Um die Privathaftung des Komplementärs auszuschließen, ist die Gründung einer GmbH & Co. KG sinnvoll. Anstelle des voll haftenden Komplementärs tritt die GmbH quasi als Gesellschafter ein, insofern anstelle einer natürlichen eine juristische Person. Eine Privathaftung ist somit ausgeschlossen. Die Haftung des Kommanditisten bleibt auf dessen Haftungssumme beschränkt, die auch in Sachwerten erbracht werden kann.

Weitere Möglichkeiten zur Haftungsbeschränkung

Selbst bei kleinen Einzelunternehmen, wo die Haftung stets auch das Privatvermögen betrifft, oder bei Komplementären einer KG können bestimmte private Vermögenswerte geschützt werden. So kann z. B. das private Wohnhaus auf einen nicht haftenden Ehepartner übertragen werden. Zudem ist die Gründung einer Familiengesellschaft möglich, in der vertraglich die Gesellschafteranteile nach und nach an die Nachkommen verteilt werden können. Auch ist bei Kreditverträgen zu vermeiden, zu viel privates Vermögen als Sicherheiten zur Verfügung zu stellen. Zudem können einzelne Vermögenswerte vertraglich aus der Haftung ausgeschlossen werden oder einzeln bestimmten Kreditverträgen zugeordnet werden. Die Rückübertragung nach der Tilgung ist zudem nicht zu vergessen.

Bei einer GbR oder anderen Unternehmung mit mehreren Gesellschaftern, die nicht zu den Kapitalgesellschaften zählen, kann man das Risiko einer Privathaftung durch entsprechende Ausgestaltung des Gesellschaftervertrages reduzieren. Die Verteilung der Aufgabenfelder sowie insbesondere die Befugnisse bei Geschäftstätigkeiten sollten vorher genau festgelegt werden. So können Vollmachten z. B. nur für bestimmte Gesellschafter vereinbart werden, die beispielsweise das Unterzeichnen von Verträgen oder Kontovollmachten betrifft. Auch kann Gesellschaftsvermögen aufgebaut werden, das im Unternehmen verbleibt, damit im Ernstfall das Privatvermögen verschont bleibt. Beim Abschluss von Geschäften sollte man bei der GbR stets im Blick behalten, welche Risiken damit verbunden sein können. Wenn bei der Ausführung eines Auftrags mehr Kapital im Spiel ist als das aktuelle GbR-Vermögen umfasst oder der Gewinn bzw. Umsatz eine bestimmte Größenordnung erreicht, sollte man dazu übergehen, die Gesellschaft in eine GmbH umzufirmieren.

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One thought on “Haftung: Wie Existenzgründer ihr Privatvermögen schützen können

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