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Europäische Gesellschaft

Die Europäische Gesellschaft ist in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum seit Ende 2004 eine Rechtsform für Aktiengesellschaften und gehört zu den Kapitalgesellschaften. Sie ermöglicht europäischen Unternehmen, innerhalb der EU mit nationalen Niederlassungen und Betriebsstätten als rechtliche Einheit aufzutreten.

In EU-Dokumenten tritt ebenfalls die Bezeichnung Europäische Aktiengesellschaft auf, sodass umgangssprachlich die Abkürzung „Europa AG“ verwendet wird. Societas Europaea (SE) ist die international verwendete lateinische Bezeichnung.

Die Europa AG kann gegründet werden, indem

  • sich bestehende Gesellschaften zusammenschließen
  • eine Holding-Gesellschaft gegründet wird
  • eine gemeinsame Tochtergesellschaft durch mehrere Gesellschaften oder durch eine bereits bestehende Europa AG innerhalb der EU gegründet wird
  • eine nationale Aktiengesellschaft umgewandelt wird.

Bei jeder Möglichkeit ist ein Aktienkapital von 120.000 Euro notwendig. Die Gründung ist von nationalem Recht unabhängig; die Rechtsgrundlage basiert auf der EG-Verordnung 2157/2001. Im Land, in der die SE sitzt, ist der Eintrag in das Handelsregister erforderlich. Außerdem muss die Abkürzung SE im Unternehmensnamen aufgeführt werden.

Im Steuer– und Bilanzwesen ist das Recht des Landes anzuwenden, in dem die SE ihren Sitz hat. Für Niederlassungen in anderen Ländern sind die jeweils dort gültigen steuerlichen Pflichten zu erfüllen.

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