Kommanditgesellschaft (KG)
Die Kommanditgesellschaft (KG) besteht aus einem oder mehreren natürlichen/ juristischen Personen, mit dem Zweck unter einer Firma gemeinsam ein Handelsgewerbe zu betreiben. Jedoch ist die KG keine juristische Person. Die KG muss ins Handelsregister eingetragen werden. Die Rechtsgrundlagen hierfür finden sich in den §§ 161-177a HGB. Ergänzend gelten zudem Vorschriften über GbR und oHG. Die Existenzgründung setzt einen Gesellschaftsvertrag voraus. Die KG besteht aus mindestens einem oder mehreren Kommanditisten und Komplementären. Der Kommanditist leistet eine Einlage in die KG und haftet auch nur bis zu der Höhe, die er in die KG eingezahlt hat. Das Privatvermögen ist bei dem Kommanditisten nicht betroffen. Der Kommanditist beteiligt sich an dem Unternehmen, ohne dabei in der Pflicht der Mitarbeit zu stehen. Somit hat er aber auch wenig Mitwirkungs- und Kontrollmöglichkeiten. Dennoch dürfen Kommanditisten auch im Firmennamen geführt werden. Der Komplementär hingegen haftet unbeschränkt mit seinem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten des Unternehmens gemäß § 128 HGB. Dadurch steigt auch das Risiko für den Komplementär. Durch die Vollhaftung und dem damit verbundenen Risiko ist der Komplementär zur Geschäftsführung verpflichtet. Die KG kann auch jederzeit neue Kommanditisten aufnehmen, um neue Einlagen zu erhalten.
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