Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
Die Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) ist eine Mischform aus KG und Aktiengesellschaft. Die KGaA gehört zu den Kapitalgesellschaften, auch wenn sie Merkmale einer Personengesellschaft aufweist, und ist ebenso wie die AG eine juristische Person.
Bei der Existenzgründung sind ein gemeinsames Stammkapital der Gesellschafter von 50.000 Euro und mindestens ein Gesellschafter, der als persönlich haftender Komplementär eintritt, notwendig. Die Kommanditaktionäre, wie die haftenden Gesellschafter in der KGaA genannt werden, haften für ihre Aktien.
Der Satzungsvertrag der KGaA, in der die ausgegebenen Aktien und die Verteilung auf die Gesellschafter im Einzelnen aufgeführt werden, muss notariell beglaubigt werden. An der Satzungsfeststellung müssen die persönlich haftenden Gesellschafter beteiligt sein. Die Rechtsgrundlage basiert auf dem Aktiengesetzt AktG §§ 278-290 und dem Handelsgesetzbuch HGB §§ 264-335b. Im Firmennamen muss die Abkürzung KGaA aufgeführt werden.
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