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Handlungsvollmacht

Eine Handlungsvollmacht bezeichnet eine Vertretungsvollmacht, die im Handelsgeschäft eingesetzt wird. Ein Mitarbeiter, dem eine Handlungsvollmacht erteilt wird, kann für gewöhnlich alle alltäglichen Geschäftsvorgänge eines Betriebes delegieren. Dabei hat der bevollmächtigte Mitarbeiter allerdings weniger Befugnisse als ein Inhaber einer Prokura. Außerdem wird eine Handlungsvollmacht im Gegensatz zur Prokura nicht ins Handelsregister eingetragen. Der Umfang der Autorisation eines Handlungsbevollmächtigten ist in § 54 HGB festgelegt, sie kann durch die Geschäftsführung oder einen Prokuristen erteilt werden und gilt in Normalfall bis zum Widerruf.

Zu unterscheiden sind:

  1. Die Generalvollmacht für einen gesamten Betrieb. Diese hat beispielsweise der Geschäftsleiter. Sie autorisiert zu allen normalerweise anfallenden Rechtsgeschäften.
  2. Die Art- oder Teilvollmacht für spezielle Arten von Geschäften. Diese haben zum Beispiel Einkäufer oder Verkäufer – sie sind befugt bestimmte Waren anzukaufen oder zu verkaufen, ohne dies einzeln absprechen zu müssen.
  3. Die Einzel- oder Spezialvollmacht gilt nur für einzelne, genau definierte Geschäfte und erlischt mit der Beendigung des Geschäfts.

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