
Wer in einem Unternehmen angestellt werden möchte, muss in einer Einarbeitungsphase zeigen, was er drauf hat. Diese Arbeitsleistung wird in vielen Betrieben jedoch häufig ohne Vergütung erbracht, da der Arbeitgeber zunächst sehen möchte, wie der Bewerber arbeitet und ob er zum Unternehmen passt. Doch ist dies überhaupt rechtens? Unser Rechtsanwalt Dr. Uwe Schlegel kennt die Sachlage und klärt auf.
Ja, der Arbeitgeber ist auch für diese Fälle verpflichtet, dem Arbeitnehmer das dem Arbeitnehmer zustehende Arbeitsentgelt zu bezahlen. Die Einarbeitung fällt vollständig in die Risikosphäre des Arbeitgebers. Selbst wenn der Arbeitgeber aufgrund der Einarbeitungszeit feststellen muss, dass sich der Arbeitnehmer für die betreffende Tätigkeit nicht eignet, ist der Arbeitgeber dennoch grundsätzlich zur Vergütung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers verpflichtet.
Allerdings kann der Arbeitgeber, wenn er mit dem Arbeitnehmer eine Probezeit vereinbart hat, das Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit, längstenfalls bis zu einer Dauer von sechs Monaten, mit einer Frist von 14 Tagen zum Ende eines jeden Tages kündigen.
Autoren: Dr. Uwe Schlegel und Annette Hochheim
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Wir zahlen die Einarbeitungsphase immer. Es ist einfach Teil des Jobs. Auch während der Einarbeitung wird gearbeitet. Als Unternehmen muss man den richtigen Kandidat finden. Dann ist die Vergütung in der Probezeit quasi eine Investierung.
Ich fange bald einen neue Job an und habe vier Wochen Einarbeitung. Mir war gar nicht bewusst, dass der Arbeitgeber auch verpflichtet ist in der Einarbeitungsphase Gehalt zu zahlen. Ich werde das mal mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht besprechen.