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Eine Frau hält einen roten Wecker hoch. Der Hintergrund ist blau.

Egal ob Büro oder Homeoffice: Das neue vom Europäischen Gerichtshof (EugH) beschlossene Arbeitszeitgesetzt sieht vor, dass Arbeitgeber in der EU die täglich geleistete Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter vollständig erfassen müssen. Nur mit einer systematischen Arbeitszeiterfassung könne festgestellt werden, ob die zulässigen Arbeitszeiten überschritten würden. Für größere Unternehmen gehört die digitale Zeiterfassung bereits zum Alltag. Aber wie sieht es eigentlich bei kleinen Unternehmen aus? Müssen Existenzgründer eines kleinen Betriebes bald auch Vorkehrungen bei der Arbeitszeiterfassung treffen? Unser Rechtsexperte Dr. Uwe Schlegel klärt auf.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat für die Erfassung der Arbeitszeit keine Ausnahme für solche Betriebe vorgesehen, die klein sind, was immer klein heißen mag (siehe zum Kleinbetrieb nach dem Kündigungsschutzgesetz § 23 KSchG).

Allerdings hat der EuGH in der Rechtssache C-55/18 darauf hingewiesen, dass es den Mitgliedsstaaten der EU überlassen bleibt, ob sie bei der Abfassung der Regeln zur Erfassung der Arbeitszeit von Arbeitnehmern der Größe eines Unternehmens Rechnung tragen. Heißt: Es wäre mit dem Unionsrecht grundsätzlich vereinbar, wenn der Gesetzgeber in Deutschland Ausnahmen von der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung für kleinere Unternehmen vorsehen würde.

Siehe dazu auch den Beitrag: EU-Staaten müssen Arbeitgeber zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit verpflichten (externer Link).

Autoren: Dr. Uwe Schlegel, Steffen Pasler und Rüdiger Soltyszeck

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One thought on “Existenzgründung und Arbeitsrecht: Gilt die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Arbeitszeiterfassung auch für Kleinbetriebe?

  1. Interessant, dass auch kleine Betriebe sich mit der Arbeitszeiterfassung beschäftigen müssen. Ich denke, für mein Unternehmen werde ich mir am ehesten eine Stempeluhr kaufen. Denn ich mag gerne physische Dinge, die nicht nur online vonstattengehen.

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