Update bei der BAFA-Förderung: Was sich für Freiberufler jetzt ändert

Die Förderung von Unternehmensberatungen durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist eines der wichtigsten Instrumente, um kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sowie Freiberufler den Zugang zu externer Expertise zu ermöglichen. Die Beratung kann dabei helfen, strategische Entscheidungen besser zu treffen, neue Geschäftsmodelle zu entwickeln oder Digitalisierungsprozesse zu beschleunigen.

Was viele nicht wissen: Die Förderung ist auch für Freiberufler möglich und ab dem 15. November 2025 tritt nun ein wichtiges Update in Kraft, das die Förderung für diese Zielgruppe deutlich attraktiver macht. Denn künftig können unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr nur die Netto-, sondern auch die Bruttobeträge als Bemessungsgrundlage herangezogen werden. Im folgenden Beitrag wird erläutert, was genau gefördert wird, für wen das Update relevant ist und wie davon profitiert werden kann.

Kurz erklärt: Was ist die Förderung unternehmerischen Know-hows „Unternehmensberatung für KMU“?

Das Förderprogramm „Förderung unternehmerischen Know-hows“ unterstützt KMU und Freiberufler bei der Inanspruchnahme externer Beratungsleistungen, um unternehmerische Herausforderungen besser bewältigen zu können. Ziel ist die Stärkung von Wettbewerbsfähigkeit, Nachhaltigkeit und Innovationskraft.

Gefördert werden Beratungen zu wirtschaftlichen, finanziellen, personellen und organisatorischen Themen der Unternehmensführung. Auch spezielle Beratungen zu Gleichstellung, Nachhaltigkeit oder Digitalisierung sind möglich. Voraussetzung ist, dass die Beratung durch beim BAFA registrierte Berater durchgeführt wird.

Der Zuschuss wird anteilig zu den Beratungskosten gewährt:

  • In den neuen Bundesländern (außer Region Berlin und Leipzig): bis zu 80 % Zuschuss (max. 2.800 €)
  • In den alten Bundesländern (inkl. Berlin und Leipzig): bis zu 50 % Zuschuss (max. 1.750 €)

Die maximale Bemessungsgrundlage liegt bei 3.500 Euro.

Die Neuerung ab November 2025: Bruttobetrag wird förderfähig

Bisher galt für die Förderung unternehmerischen Know-hows: Bemessungsgrundlage war ausschließlich der Nettobetrag der Beratungskosten. Das bedeutet, dass die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) nicht in die Förderung einbezogen wurde – auch dann nicht, wenn die antragstellende Person selbst nicht vorsteuerabzugsberechtigt war.

Insbesondere Freiberufler und Kleinunternehmer, die umsatzsteuerfrei arbeiten oder die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG anwenden, mussten die Umsatzsteuer aus eigener Tasche finanzieren – ohne dass diese gefördert wurde.

Das ändert sich ab dem 15. November 2025:

Mit dem Update der Richtlinie zur Förderung unternehmerischen Know-hows wird nun explizit geregelt: Bei nicht vorsteuerabzugsberechtigten Antragstellenden bildet der Bruttobetrag der Rechnung die Bemessungsgrundlage. Konkret bedeutet dies:

  • Sofern keine Umsatzsteuer geltend gemacht werden kann, gilt die volle Rechnungssumme (inkl. MwSt.) als förderfähige Grundlage.
  • Der Förderanteil wird dann prozentual vom Bruttobetrag berechnet (z. B. 50 % von 3.500 € brutto = 1.750 € Zuschuss).

Diese Änderung verbessert die Förderung insbesondere für Personen, die die Umsatzsteuer nicht abziehen können, und führt damit zu einer effektiveren Erstattung der tatsächlich gezahlten Kosten.

Für wen ist das besonders relevant?

Betroffen sind alle Antragstellenden, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Dazu zählen typischerweise:

  • Solo-Selbstständige mit Kleinunternehmerregelung
  • Anbieter umsatzsteuerbefreiter Leistungen (z. B. im Bildungsbereich, in Kunst und Kultur), sofern die Beratung in förderfähigen Themen erfolgt

Wichtig: Für bestimmte Berufsgruppen wie z. B. Heilpraktiker oder Ärzte ist im Rahmen der BAFA-Förderung ausschließlich eine Beratung zum Qualitätsmanagement (QM) förderfähig. Allgemeine wirtschaftliche Beratungen sind in diesen Fällen von der Förderung ausgeschlossen.

Beispiel:

  • Eine freiberufliche Grafikdesignerin, die unter die Kleinunternehmerregelung fällt, lässt sich zur Skalierung ihres Onlinegeschäfts beraten. Ab November 2025 kann sie den vollen Bruttobetrag als Bemessungsgrundlage ansetzen.

Gerade für umsatzsteuerbefreite Freiberufler mit geringer Investitionskraft stellt diese Änderung eine erhebliche Erleichterung dar.

Was ist zu beachten?

Damit die neue Regelung angewendet werden kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Die antragstellende Person ist zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorsteuerabzugsberechtigt.
  2. Die Beratung beginnt nach dem 15.11.2025.
  3. Die Beratung erfolgt durch eine beim BAFA registrierte Beratungsperson.

Hinweis: Bei umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen bleibt es bei der Nettobetrachtung. In diesen Fällen kann die Umsatzsteuer weiterhin im Rahmen der eigenen Steuererklärung geltend gemacht werden, und der Zuschuss wird auf Basis des Nettobetrags berechnet.

Ergänzend lohnt sich auch ein Blick auf unseren Beitrag zum „BAFA-INVEST: Investorenzuschuss für Wagniskapital„, der Gründungs- und Wachstumsphasen junger Unternehmen auf der Investorenseite gezielt unterstützt.

So funktioniert die Antragstellung

  1. Auswahl einer beim BAFA gelisteten Beratungsperson. Hierzu können Sie unseren kostenlosen Service über die Beratersuche oder Hotline nutzen, um einen passenden Berater vermittelt zu bekommen:
  2. Durchführung eines Informationsgesprächs mit einer regionalen Anlaufstelle (nur notwendig bei Unternehmen unter einem Jahr Bestand)
  3. Online-Antragstellung beim BAFA vor Beginn der Beratung
  4. Erhalt des Zuwendungsbescheids
  5. Erst danach darf die Beratung beginnen
  6. Nach Abschluss: Einreichung des Verwendungsnachweises zur Auszahlung des Zuschusses

Empfehlung: Auf der Rechnung sollte klar ersichtlich sein, ob der Brutto- oder Nettobetrag als Grundlage dient. Zusätzlich sollte der USt-Status der antragstellenden Person dokumentiert werden (z. B. durch Nachweis der Kleinunternehmerregelung).

Alle Details zum Förderprogramm finden sich auf der Website des BAFA.

Fazit: Ein wichtiger Schritt zu mehr Gleichbehandlung

Die Anpassung der BAFA-Richtlinie schafft eine gerechtere Handhabung der Förderbedingungen für Freiberufler, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Die bisherige Benachteiligung dieser Zielgruppe wird dadurch aufgehoben.

Insbesondere für Solo-Selbstständige, Kleinunternehmer sowie Anbieter steuerfreier Leistungen wird die Inanspruchnahme professioneller Beratung attraktiver. Dies stärkt die Wettbewerbsfähigkeit und trägt zur langfristigen Sicherung unternehmerischer Existenzen bei.

Für Fragen zur Antragstellung oder zur Auswahl geeigneter Beratungsleistungen steht das Team von deutschland-startet.de gern zur Verfügung.

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FAQ

Wer ist antragsberechtigt?
Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Existenzgründer sowie Freiberufler mit Sitz und Geschäftsbetrieb in Deutschland. Die Beratung muss durch eine beim BAFA registrierte Beratungsperson erfolgen und darf nur förderfähige Themenbereiche betreffen.

Welche Neuerung gilt ab dem 15. November 2025?
Ab diesem Zeitpunkt kann bei Antragstellenden, die nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind (z. B. bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung), der Bruttobetrag der Beratungskosten als Bemessungsgrundlage angesetzt werden. Zuvor war lediglich der Nettobetrag förderfähig.

Gilt diese Änderung auch für bereits laufende oder abgeschlossene Beratungen?
Nein. Die neue Regelung findet ausschließlich Anwendung auf Beratungen, die nach dem 15.11.2025 beginnen. Für vorherige Maßnahmen gelten weiterhin die bisherigen Bedingungen.

Welche Themenbereiche sind förderfähig?
Gefördert werden Beratungsleistungen zu wirtschaftlichen, finanziellen, personellen und organisatorischen Fragestellungen der Unternehmensführung. Nicht förderfähig sind unter anderem steuerliche, rechtliche oder versicherungsbezogene Beratungen. Für bestimmte Berufsgruppen wie Ärzte oder Heilpraktiker ist ausschließlich eine Qualitätsmanagementberatung (QM) förderfähig.

Wie hoch fällt die Förderung aus?
Die Zuschusshöhe beträgt: 80 % in den neuen Bundesländern (außer Berlin und Region Leipzig), max. 2.800 €, 50 % in den alten Bundesländern (inkl. Berlin und Region Leipzig), max. 1.750 €. Die maximale Bemessungsgrundlage liegt bei 3.500 €.

Wie erfolgt die Antragstellung?
Der Antrag ist vor Beginn der Beratung elektronisch über das Antragsportal des BAFA einzureichen. Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung weniger als ein Jahr bestehen, müssen vorab ein Informationsgespräch bei einer anerkannten Regionalpartnerstelle führen. Nach Erhalt des Zuwendungsbescheids kann die Beratung beginnen. Nach Abschluss sind Verwendungsnachweise einzureichen.

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