Immaterielle Vermögensgegenstände
Immaterielle Vermögensgegenstände sind nicht physisch greifbar – keine körperlichen Vermögenswerte. Unter immaterielle Vermögensgegenstände fallen
- Konzessionen
- selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte (z.B. Patente oder Urheberrechte)
- Lizenzen
- Geschäfts- und Firmenwerte
- Geleistete Anzahlungen
Immaterielle Vermögensgegenstände können nach § 248 Abs. 2 HGB in der Bilanz aktiviert werden. Nicht in die Bilanz aufgenommen werden dürfen
- selbst geschaffene Marken
- Drucktitel
- Verlagsrechte
- Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens
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