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Immaterielle Vermögensgegenstände

Immaterielle Vermögensgegenstände sind nicht physisch greifbar – keine körperlichen Vermögenswerte. Unter immaterielle Vermögensgegenstände fallen

  • Konzessionen
  • selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte (z.B. Patente oder Urheberrechte)
  • Lizenzen
  • Geschäfts- und Firmenwerte
  • Geleistete Anzahlungen

Immaterielle Vermögensgegenstände können nach § 248 Abs. 2 HGB in der Bilanz aktiviert werden. Nicht in die Bilanz aufgenommen werden dürfen

  • selbst geschaffene Marken
  • Drucktitel
  • Verlagsrechte
  • Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens

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