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Patent

Durch ein Patent wird eine Erfindung schutzrechtlich gesichert. Dabei muss die Erfindung jedoch folgende Kriterien erfüllen:

  • Sie muss neu sein; wiederentdecktes Wissen, etwa durch Ausgrabungen, Nach-forschungen etc. kann nicht patentrechtlich geschützt werden
  • Sie muss gewerblich anwendbar sein
  • Sie muss der Norm der Erfindungshöhe entsprechen

Der Erfindungshöhe wird dann nicht genügt, wenn einem Fachmann dieselbe Erfindung, auch ohne Forschungsaufwand, in naheliegender Zeit ebenso gelungen wäre. Der Fachmann ist bei dieser Definition eine rechtliche, keine natürliche Person. Er dient dazu, den Forschungs- und Entwicklungsaufwand, den eine zu patentierende Erfindung verursacht hat, messbar und vergleichbar zu machen. Ein Patent wird nach § 16 PatG für max. 20 Jahre vergeben. Patentinhaber kann sowohl eine Einzelperson als auch ein Unternehmen sein.

Der Patentinhaber kann entscheiden, ob und wenn ja wen er seine Erfindung nutzen lässt. Die Nutzung dritter Parteien eines patentrechtlich geschützten Produktes wird über die sogenannte Lizenzvergabe geregelt. Die Lizenzgebühren, welche von den Nutzern des patentierten Produkts bezahlt werden müssen, dienen zum einen der Deckung der Patent- und Lizenzgebühren, die bei der Beantragung eines Patents anfallen und der Finanzierung des vorangegangenen Forschungs- und Entwicklungsaufwandes. Zum anderen kann der Patentinhaber mit den Lizenzgebühren über die Deckung seiner Ausgaben hinaus Profit erwirtschaften. Dieser Profit kann dann dazu verwendet werden, neue Projekte im Bereich Forschung und Entwicklung zu finanzieren.

Zuständig für die Patentanmeldung in Deutschland ist entweder das hiesige Patent- und Markenamt oder das Europäische Patentamt.

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