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Insolvenz

Als Insolvenz wird die Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens oder einer Privatperson bezeichnet. Da es zur Privatinsolvenz einen gesonderten Eintrag gibt – siehe hier – behandelt dieser Artikel nur die Insolvenz für Unternehmen.

Bis 1999 wurde bei der Zahlungsunfähigkeit von Unternehmen von einem Konkurs gesprochen, seitdem ist der Begriff aber nicht mehr zeitgemäß. 2001 trat eine Gesetzesänderung in Kraft, die Selbstständigen und ehemaligen Selbstständigen die Möglichkeit gibt, ein Regelinsolvenzverfahren zu eröffnen.

Die Voraussetzungen dafür sind

  • Mehr als 19 Gläubiger
  • Selbstständigkeit
  • Bestehende Forderungen aus Arbeitsverhältnissen

Der Vorteil für Selbstständige liegt dabei in der Möglichkeit, die Kosten für das Verfahren zu stunden, also zu verschieben. Damit haben sie ab Antragstellung sofort einen Gläubigerschutz und können dennoch ihr Geschäft fortführen. Zudem erhöht die Weiterführung auch die Chancen für die Gläubiger, wenigstens einen Teil ihrer Forderungen zurückzuerhalten.

Der Ablauf eines Regelinsolvenzverfahrens unterscheidet sich in einigen Punkten von einem Privatinsolvenzverfahren. Die Schritte im Einzelnen:

  • Antrag auf Eröffnung: Im Gegensatz zum Privatinsolvenzverfahren muss der Schuldner hier nicht zunächst versuchen, eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern zu erzielen. Stattdessen kann er sofort beim Insolvenzgericht den Antrag auf Eröffnung des Verfahrens stellen.
  • Einsetzen des Insolvenzverwalters: Wird dem Antrag durch das Gericht stattgegeben, setzt es unmittelbar danach einen Insolvenzverwalter ein.
  • Gläubigerversammlung: Bei der darauffolgenden Gläubigerversammlung entscheiden die Gläubiger über die Zukunft des Unternehmens. Entweder wird versucht, das Unternehmen mithilfe einer Sanierung zu retten, oder aber das Unternehmen wird geschlossen und mit dem restlichen Vermögen bzw. dem Erlös aus dem Verkauf werden die Gläubiger so gut es geht bedient. Der Eigentümer hat auf die Entscheidung keinen Einfluss mehr.
  • Verwertung des Vermögens: Während Privatpersonen in der Pfändungsphase ihr Vermögen und Einkommen bis auf einen gesetzlich festgelegten Freibetrag abgeben müssen, sind Gesellschafter bei Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit vor dem Zugriff auf das Privatvermögen geschützt. In diesem Fall wird nur die Insolvenzmasse verwendet, um die Forderungen der Gläubiger zu bedienen.
  • Aufhebung des Insolvenzverfahrens: Wenn das gesamte Vermögen des Unternehmens verteilt ist, wird das Verfahren beendet und das Unternehmen von Amts wegen aufgelöst. Die bei Privatpersonen noch übliche Wohlverhaltensperiode, in der die Restschulden getilgt werden, entfällt.

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