Forderung
Bei den Forderungen handelt es sich um ein Schuldgeschäft zwischen einem Gläubiger und Schuldner. Nach § 266 Abs. 2 sind Forderungen auf der Aktivseite der Bilanz unter dem Umlaufvermögen auszuweisen. Des Weiteren können gemäß § 266 Abs. 2 II Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände sein:
I. Forderungen aus Lieferung und Leistung
II. Forderungen gegen verbundene Unternehmen
III. Forderung gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
IV. sonstige Vermögensgegenstände
Von zweifelhaften Forderungen spricht man, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, seinen Forderungen rechtzeitig, überhaupt, vollständig oder aufgrund von Insolvenz nachzukommen. Sinnvoll ist es, Ware unter Eigentumsvorbehalt zu verkaufen, wenn der Schuldner mit dem Gläubiger eine Verbindlichkeit eingehen möchte. In diesem Fall kann der Gläubiger dann die bereitgestellte Ware zurückverlangen.
Forderungen können aber auch nichtmonetäre Leistungen sein – wie z.B. Forderungen auf Waren, Wertpapiere und Dienstleistungen.
Werden Forderungen nicht beglichen, spricht man von offenen Forderungen.
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