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Körperschaftsteuer

Die Körperschaftsteuer muss von Kapitalgesellschaften – wie der GmbH, der UG (haftungsbeschränkt), der AG oder Genossenschaften – gezahlt werden. Die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer ist das zu versteuernde Einkommen innerhalb eines Kalenderjahres. Der steuerliche Gewinn wird durch eine Bilanz und die GuV ermittelt. Ergibt sich ein Verlust, der sogenannte „Verlustvortrag“, so kann dieser in den kommenden Jahren auf den Gewinn steuermindernd angerechnet werden. Bei der Körperschaftsteuerpflicht wird zwischen beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht differenziert.

Bei der beschränkten Steuerpflicht sind Kapitalgesellschaften nur mit den inländischen Gewinnen körperschaftssteuerpflichtig, wenn deren Sitz im Ausland liegt und sie lediglich Betriebsstätten in Deutschland besitzen.

Bei der unbeschränkten Steuerpflicht sind Kapitalgesellschaften mit sämtlichen Einkünften körperschaftssteuerpflichtig, deren Firmensitz in Deutschland ist. Zusätzlich ergibt sich außerdem ein Solidaritätszuschlag.

Von der Körperschaftsteuer befreit sind gemäß § 5 KStG

  • die Staatsbetriebe (§ 5 KStG Abs. 1 Nr.1 KStG)
  • die deutsche Bundesbank und bestimmte Kreditinstitute (§ 5 KStG Abs. 1 Nr.2 KStG)
  • die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (§ 5 KStG Abs. 1 Nr.2a KStG)
  • die Pensions-, Sterbe-, Kranken- und Unterstützungskassen (§ 5 KStG Abs. 1 Nr.3 KStG)
  • die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (§ 5 KStG Abs. 1 Nr.4 KStG)
  • die Berufsverbände und kommunale Spitzenverbände (§ 5 KStG Abs. 1 Nr.5 KStG)
  • die Vermögensverwaltung für nicht rechtsfähige Berufsverbände (§ 5 KStG Abs. 1 Nr.6 KStG)
  • die politischen Parteien und kommunale Wählervereinigungen (§ 5 KStG Abs. 1 Nr.7 KStG)
  • die öffentlich-rechtlichen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen von Berufsgruppen (§ 5 KStG Abs. 1 Nr.8 KStG)
  • die gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken dienende Körperschaften (§ 5 KStG Abs. 1 Nr.9 KStG)
  • die Vermietungsgenossenschaften und Vereine (§ 5 KStG Abs. 1 Nr.10 KStG)
  • die landwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Vereine (§ 5 KStG Abs. 1 Nr.14 KStG)
  • Pensions-Sicherungs-Vereine (§ 5 KStG Abs. 1 Nr.15 KStG)
  • die Sicherungseinrichtungen der Kreditinstitute (§ 5 KStG Abs. 1 Nr.16 KStG)
  • Bürgschaftsbanken (§ 5 KStG Abs. 1 Nr.17 KStG)
  • die Wirtschaftsförderungsgesellschaften (§ 5 KStG Abs. 1 Nr.18 KStG)
  • die Gesamthaftbetriebe (§ 5 KStG Abs. 1 Nr.19 KStG)
  • die Zusammenschlüsse zum Zweck des Ausgleichs von Versorgungslasten (§ 5 KStG Abs. 1 Nr.20 KStG)
  • der medizinische Dienst (§ 5 KStG Abs. 1 Nr.21 KStG)
  • die gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien (§ 5 KStG Abs. 1 Nr.22 KStG)
  • die Auftragsforschung (§ 5 KStG Abs. 1 Nr.23 KStG)

Zudem sind von der Körperschaftssteuerpflicht befreit

  • das Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften nach § 11 Abs. 1 Investmentsteuergesetz
  • die Ausgleichskassen und gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien nach § 12 Abs. 3 des Vorruhestandsgesetzes.

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