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Sachanlagen

Sachanlagen sind Teil des Anlagevermögens und gliedern sich gemäß § 266 Abs. 2 HGB in

  1. Grundstücke, grundstückgsgleiche Rechte – wie das Erbbaurecht – und Bauten (z.B. Aufzüge und Rolltreppen) einschließlich der Bauten auf fremden Grundstück
  2. technische Anlagen (z.B. der chemischen Industrie, Hochöfen etc.) und Maschinen (z.B. Werkzeugmaschinen, Abfüll- und Verpackungsmaschinen)
  3. andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung (z.B. Fuhrpark, Büroeinrichtungen)
  4. geleistete Anzahlungen (z.B. für bestellte Maschinen, die jedoch noch nicht geliefert worden sind) und Anlagen im Bau

Sachanlagen werden erst ab dem Zeitpunkt auf der Aktivseite der Bilanz aktiviert, zu dem die Sachanlage „geliefert“ wurde bzw. zugegangen ist. Sachanlagen werden gemäß § 253 Abs. 1 HGB als Anschaffungskosten gewertet.

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