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Herstellungskosten

Unter Herstellungskosten versteht man gemäß § 255 Abs. 2 HGB die „Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögengegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen“. Die Herstellungskosten bewerten Vermögensgegenstände gemäß § 253 Abs. 1 HGB.

Nach § 255 Abs. 2 HGB setzen sich die Herstellungskosten aus den Material-, den Fertigungs- und den Sonderkosten der Fertigung zusammen. Als Materialkosten werden alle Stoffe und Energien bezeichnet, die während der betrieblichen Erzeugung von Gütern oder Dienstleistungen verbraucht werden. Dazu zählen zum Beispiel: Rohstoffkosten, Verpackungsmaterialien, Reinigungsmittel, Öl, Gas, Wasser etc.

Zu den Fertigungskosten zählen unter anderem Lohnstückkosten oder auch Raum– und Energiekosten. Sie fallen nicht durch direkten Materialverbrauch an und können demnach nicht immer eindeutig der produzierten Ware zugeordnet werden.

Unter dem Begriff Sonderkosten werden schließlich alle Kosten geführt, die einem ganzen Auftrag oder einer ganzen Fertigung zugeordnet werden. Sonderkosten sind etwa: Konstruktionspläne, Provisionen, Zölle, Modelle/Schablonen, Verpackungsmaterial, Lizenzen, Patente. Des Weiteren dürfen angemessene Anteile der Kosten der allgemeinen Verwaltung, angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung miteinbezogen werden, wenn diese nicht auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. Nicht mit einbezogen werden dürfen die Forschungs- und Vertriebskosten.

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