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Vertrag

Die Voraussetzung für einen Vertrag sind zwei Willenserklärungen, die eine Partei zur Zahlung eines Entgeltes verpflichten und die andere Partei zur Bereitstellung einer Leistung bzw. zur Lieferung dieser. Nur eine Partei, die bezüglich des Vertragsgegenstandes mündig ist und für sich selbst sprechen und entscheiden kann, ist in der Lage, eine wirksame Willenserklärung abzugeben. Grundsätzlich gilt, dass es nur zweiseitige Rechtsgeschäfte gibt und diese unterteilt sind in Verpflichtungs- und Verfügungsverträge. Ein Verpflichtungsvertrag ist für beide Parteien, wie oben schon erwähnt, verpflichtend, z.B. ein Kaufvertrag. Eine einseitige Verpflichtung wäre z.B. eine Versprechung für eine Schenkung. Ein Verfügungsvertrag hat eine unmittelbare Einwirkung auf ein Recht – entweder durch Übertragung, Belastung, Aufhebung oder Änderung eines Inhaltes. Ein Beispiel für einen Vertrag dieser Art ist der Übereignungsvertrag. Der Inhalt jeglichen Vertrages wird von den Parteien ausgehandelt. Der Vertrag wird freiwillig geschlossen und beruht auf einer Vertrauensbasis. Partei 1 vertraut darauf, dass Partei 2 ihre Verpflichtungen erfüllt. In Notfällen kann man auch aus einem Vertrag ausgelöst oder entlassen werden.

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