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Gewerbliche Schutzrechte sichern Ihre Geschäftsidee

Haben Sie eine Geschäftsidee und wollen sich damit auch wirklich selbstständig machen, sollten Sie prüfen, ob Ihre Geschäftsidee gewerbliche Schutzrechte benötigt. Gewerbliche Schutzrechte haben den Zweck, Ihre Geschäftsidee für die nächsten 10 Jahre zu schützen. Jedoch wird nicht direkt Ihre Geschäftsidee geschützt, sondern vielmehr das Produkt, das Ihre Geschäftsidee ausmacht. Dies stärkt Ihre rechtliche Position – im Falle einer Kopie Ihrer Geschäftsidee durch einen Wettbewerber –, falls Sie diesen daraufhin auf Schadensersatz und Unterlassung verklagen möchten. Unter gewerbliche Schutzrechte fallen

  • Patente, Gebrauchsmuster (technische Schutzrechte)
  • Geschmacksmuster (Designschutz)
  • Marke (Namens- und Kennzeichenschutz)

Kosten der gewerblichen Schutzrechte 

Kostenlos sind die gewerblichen Schutzrechte für Sie nicht. Für die Anmeldung haben Sie zum einen amtliche Gebühren zu entrichten, deren Höhe je nach Schutzrecht unterschiedlich ausfällt. Zum anderen kommen Gebühren für die zeitliche Aufrechterhaltung hinzu, die jährlich mit der Schutzdauer steigen. Sollten Sie mit Ihrer Geschäftsidee erfolgreich sein und sich nach 10 Jahren entscheiden, Ihr Unternehmen weiterzuführen, sollten Sie das Schutzrecht daher verlängern. Für die Verlängerung fällt aber auch eine Gebühr an.

Besondere Fördermöglichkeiten für die Entwicklung Ihrer Geschäftsidee

Füllen Sie  kostenlos und unverbindlich den Fördercheck aus und lassen Sie sich von uns über Ihre konkreten Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung bei der Entwicklung und Optimierung Ihrer Geschäftsidee informieren. Hier bieten sich besonders die staatlichen Vorgründungsberatungen an, die bis zu 90 % gefördert werden. Die Förderprogramme werden aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds ESF unterstützt.logo_Foerderung1

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Anmeldung bei den zuständigen Dienststellen

Beachten Sie, dass gewerbliche Schutzrechte nur in dem Land gelten, wo Sie die Schutzrechte angemeldet haben. Außerdem sollten Sie zuerst das gewerbliche Schutzrecht auf die Geschäftsidee anmelden und dann Ihre Geschäftsidee der Öffentlichkeit zugänglich machen.

Für die Anmeldung der Schutzrechte in Deutschland ist das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) in München, Berlin und Jena zuständig. Dafür müssen Sie ein Anmeldeformular für das jeweilige Schutzrecht ausfüllen und einreichen.

Für die Anmeldung eines Europäischen Patents (EPA) müssen Sie sich an das europäische Patentamt wenden. Im Internet können Sie sich die Antragsunterlagen herunterladen.

Wollen Sie Ihr Produkt international patentieren, können Sie die Antragsformulare dafür bei der World Intellectual Property Organization (WIPO) auf deren Internetseite herunterladen. Die Anmeldung können Sie dann aber auch bei dem EPA einreichen.

Recherche nach Schutzrechten

Bei der Überprüfung Ihrer Geschäftsidee informieren Sie sich auch über die Schutzrechte. Denn Sie sollten vermeiden, fremde Schutzrechte zu verletzen. Schadensersatzansprüche können je nach Wert des Schutzrechtes sehr hoch ausfallen. Zudem schließen Sie aus, dass eine Geschäftsidee doppelt entwickelt wird. Außerdem kann Ihnen die Suche helfen, die Konkurrenzaktivitäten zu beobachten, sich neue Anregungen zu holen oder auch den Stand der Technik zu erfassen. Eventuell finden Sie auch Lizenznehmer oder kreative Köpfe, die für Ihre Geschäftsidee relevant sein können.

Bis auf das Patent müssen Sie selbst Sorge dafür tragen, dass Sie kein bestehendes Schutzrecht verletzen. Denn die Anmeldung wird von den Dienststellen nur formal geprüft. Bei dem Patent wird jedoch eine Sachprüfung  vorgenommen, sodass Sie für die Erteilung des Patentes die Patentschrift korrekt und so exakt wie möglich formulieren sollten.

Die gewerblichen Schutzrechte im Einzelnen

Wie oben schon erwähnt, unterscheiden sich gewerbliche Schutzrechte nach dem Design-, Namens- und Kennzeichenschutz sowie dem technischen Schutzrecht.

Das Patent

Das Patent zählt zu den technischen Schutzrechten. Für die Anmeldung des Patents ist die Neuheit Ihrer Geschäftsidee entscheidend. Die Neuheit umfasst auch, dass Ihre Geschäftsidee noch nicht öffentlich gemacht worden ist. Wichtig ist zudem, dass Sie das Produkt gewerblich anwenden können. Da Ihr Patent eingehend geprüft wird, sollten Sie daran denken, dass Ihre Unterlagen vollständig sind. Dazu gehört eine technische Bezeichnung und Zusammenfassung Ihrer Geschäftsidee sowie die Erläuterung des Umfangs für den Patentanspruch. Ebenso müssen Sie Ihre Erfindung benennen und gegebenenfalls eine Zeichnung beifügen.

Mit der Patentanmeldung wird Ihre Erfindung öffentlich gemacht und Sie erhalten das räumliche und zeitliche (bis zu 20 Jahren) Privileg der Alleinverfügung bzw. Alleinverwertung. Bringen Sie aber Geduld mit, denn eine Patentanmeldung kann manchmal Jahre dauern. Zwar erfolgt mit der Patentanmeldung die Offenlegung, was die Annahme der Wirksamkeit des Patents schlussfolgern ließe. Jedoch erfolgt mit der Offenlegung nur eine teilweise Wirksamkeit und das oftmals erst frühestens 18 Monate nach Patentanmeldung.

Das Gebrauchsmuster 

Gebrauchsmuster zählen ebenso zu den technischen Schutzrechten. Für die Gebrauchsmusteranmeldung gelten dieselben Voraussetzungen wie bei der Patentanmeldung. Jedoch ist die Laufzeit des Gebrauchsmusterschutzes auf 3 Jahre beschränkt. Nach den drei Jahren können Sie jedoch den Schutz für weitere 3, 6 oder 8 Jahren verlängern.

Im Gegensatz zur Patentanmeldung erfolgt bei der Gebrauchsmusteranmeldung schon nach wenigen Wochen die Eintragung und somit auch die Wirksamkeit des Schutzes. Daher ist es ratsam, dass Sie Patent und Gebrauchsmuster gleichzeitig anmelden, denn das Gebrauchsmuster schützt Ihre Geschäftsidee wie das Patent. Technische Verfahren fallen nicht unter das Gebrauchsmuster.

Das Geschmacksmuster

Das Geschmackmuster fällt unter den Designschutz. Mit dem Geschmacksmuster lassen Sie sich die Form und Farbe Ihres Produktes schützen. Für die Erteilung des Geschmacksmusterschutzes muss Ihr Produkt neuartig sein und sich von anderen Geschmacksmustern erkennbar unterscheiden. Geschmackmuster können angemeldet werden für

  • zweidimensionale Gegenstände, wie z.B. Tapeten, Logos, Stoffe, Tapeten, Grafiken
  • dreidimensionale Gegenstände, wie z.B. Autos, Möbel, Spielzeug, Werkzeug

Der Geschmacksmusterschutz hat zunächst eine Laufzeit von 5 Jahren, die maximal bis auf 25 Jahre verlängert werden kann. Der Schutz beginnt auch erst mit der Eintragung in das Geschmacksmusterregister.

Der Markenschutz

Der Markenschutz fällt unter den Marken- und den Kennzeichenschutz. Bei dem Markenschutz handelt es sich um ein geistiges Eigentum. Marken haben in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen, da sie das Image und die Qualität eines Unternehmens repräsentieren. Marken sind zudem ein selbstständiges Wirtschaftsgut, das zu Ihrem Unternehmensvermögen gehört. In der Bilanz dürfen Sie jedoch lediglich den Geschäfts- und Firmenwert unter Immaterielle Vermögensgegenstände ansetzen, nicht die Marke selbst.

Geschützt werden Marken nur, wenn sie beispielsweise

  • unterscheidbar sind
  • keine Hoheitszeichen enthalten
  • nicht gegen die guten Sitten verstoßen

Sie können Ihre Marke schützen lassen, wenn diese aus Wörtern (z.B. Firmennamen, Produktname) oder Logos besteht. Aber auch Buchstaben, Farben und Farbkombinationen sowie Zahlen und die Verpackung bzw. Form Ihres Produktes (nicht die Funktion!) lassen sich bei einer Marke schützen. Die Laufzeit des Markenschutzes beträgt maximal 10 Jahre.

Kontaktieren Sie uns über die täglich besetzte kostenlose Rufnummer 0800 / 58 95 505 (kostenlose und kompetente Beratungsgespräche). Wir geben Ihnen Hilfestellungen und zeigen Unterstützungsmöglichkeiten auf.

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