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SCHUFA

Die Abkürzung SCHUFA setzt sich aus den Kürzeln der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung zusammen, die einst als e.V. gegründet wurde und 2002 in die Schufa Holding AG umgewandelt wurde. Hierbei handelt es sich um eine privatwirtschaftliche deutsche Wirtschaftsauskunftei. Die Aufgabe der Aktiengesellschaft besteht in erster Linie in der elektronischen Sammlung und Ausgabe von Informationen zur Bonität, dabei kann sie auf einen Datensatz von über 497 Millionen Einzeldaten zurückgreifen. Die Datenerfassung hat derzeit Informationen zu etwa drei Vierteln aller Deutschen gespeichert. Von den jährlich ca. 102,9 Millionen bearbeiteten Anfragen zur Kredit-würdigkeit stammen ungefähr 1,5 Millionen Anträge von Bürgern, die ihre eigenen Daten einsehen wollen.

Das SCHUFA-System der Bonitätsprüfung entwickelte sich ursprünglich aus einem innovativen Konzept der Berliner städtischen Elektrizitäts-Aktiengesellschaft (BEWAG), das darauf beruhte, neben dem Strom auch Haushaltsprodukte, die in Raten abbezahlt werden konnten, zu verkaufen. Diese Ratenzahlung war jedoch nur für die regelmäßig zahlenden Stromkunden möglich. Aus dieser Idee geboren, gründete der Vorstand der BEWAG schließlich im Jahre 1927 die Schutzgemeinschaft für Absatzfinanzierung. Nach der Aufteilung der Bundes-Schufa e.V. in 13 Regionalgesellschaften im ehemaligen Westdeutschland fügte sie sich im Jahr 2002 unter dem neuen Titel Schufa Holding AG wieder aus den Anteilen von acht Regionalgesellschaften zusammen. Die elektronische Datenerfassung besteht seit den 70er-Jahren des 20. Jahrhunderts.

Die Daten der Schufa

Die Schufa-Klausel geht aus einem Gerichtsbeschluss von 1985 hervor und regelt den Umgang mit Daten. Die Schufa-Klausel besagt, dass kundenbezogene Daten nur im Einverständnis mit dem jeweiligen Kunden an die Schufa weitergeleitet werden dürfen. Andere Datenfreigaben werden seit 2010 gemäß dem § 28a BDSG gehandhabt. Der Paragraph besagt, dass die Daten im Falle eines gerichtlichen Urteils oder einer Vollstreckung an die Schufa übermittelt werden können. Dies gilt auch für Forderungen, die ausdrücklich vom Schuldner anerkannt wurden sowie für nicht erfüllte Mahnungen, wenn diese dem Schuldner mindestens vier Wochen vor dem SCHUFA-Eintrag wenigstens zweimal schriftlich mitgeteilt wurden. Zu den Daten der Schufa gehören zudem Pfändungsschutzkonten sowie Angaben aus amtlichen Bekanntmachungen und öffentlichen Verzeichnissen. Neben den allgemeinen Zahlen gibt es auch Einträge zu „Positiv-“ und „Negativmerkmalen“ bei Geschäftsbeziehungen, die sich nach dem vertragsmäßigen Verhalten richten. Zur Datensammlung tragen u.a. auch externe Systeme wie zum Beispiel die ZEK bei.

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