Eine Sozialversicherung ist gesetzlich vorgeschrieben und hat zum Ziel, sich gegen das Eintreten einer Notlage abzusichern. Insbesondere gilt diese Pflicht für Arbeitnehmer. Diese Beiträge decken folgende Versicherungen ab:
- Kranken- und Pflegeversicherung
- Rentenversicherung
- gesetzliche Unfallversicherung
- Arbeitslosenversicherung
Für einige Berufsgruppen besteht jedoch keine Sozialversicherungspflicht. Stattdessen können diese sich individuell und nach eigenem Ermessen absichern. Ausgenommen hiervon ist die Krankenversicherung. Diese gilt auch für Personen, die von der Sozialversicherungspflicht befreit sind. Zu diesen zählen:
- Beamte und Richter
- Geringfügig Beschäftigte mit einem Einkommen von bis zu 450 Euro im Monat
- Hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige
Sozialversicherungspflicht für Geschäftsführer einer GmbH
Wie man annehmen könnte, fällt auch der Chef als Mitinhaber einer GmbH unter den Begriff selbstständig und wäre in diesem Fall nicht sozialversicherungspflichtig. Das Bundessozialgericht (BSG) entschied in zwei Fällen am 14. März diesen Jahres anders. Laut BSG gilt der Geschäftsführer einer GmbH als Beschäftigter und unterliegt der Sozialversicherungspflicht, wenn dieser kein Mehrheitsgesellschafter ist. Letzteres ist der Fall, wenn der Geschäftsführer mehr als 50 % der Anteile am Stammkapital hält und er alleine unternehmerische Entscheidungen im Rahmen von Gesellschafterversammlungen treffen kann.
Bei einer Beteiligung der Hälfte oder darunter sind die genauen Gesellschaftsverhältnisse entscheidend. Hierbei muss der Geschäftsführer durch explizite Vertragsregelungen über eine umfassende Sperrminorität verfügen, die es ihm ermöglicht, bestimmte Entscheidungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern. Das Deutsche Handwerksblatt schreibt hierzu: „Wenn er nicht das Sagen in der Gesellschafterversammlung hat, ist er Angestellter.“
Hintergrund des Gerichtsbeschlusses waren zwei Klagen von Geschäftsführer, die gegen eine Einstufung als sozialversicherungspflichtig klagten. Die Geschäftsführer verfügten nicht über eine Mehrheitsgesellschaft. Im ersten Fall hielt der klagende Geschäftsführer lediglich einen Anteil von 45,6 % am Stammkapital. Im zweiten Fall waren dies nur 12 %.
Weitere Informationen zu dem Urteil finden Interessierte auf der Website des Bundessozialgerichts (externer Link).
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