Handelsregister
Das Handelsregister ist ein öffentliches, elektronisches (§ 8 HGB) Register, in dem sich bestimmte Kaufleute und Handelsgesellschaften unter ihrem Firmennamen eintragen müssen. Das Handelsgesetzbuch regelt die Eintragungen in das Handelsregister und hat seine rechtlichen Grundlagen in §§ 8 bis 16 HGB. Ein allgemeines Handelsregister gibt es nicht, stattdessen werden die Handelsregister nach Regionen geführt. Mit der Eintragung in das Handelsregister wird die Unternehmensform überhaupt erst rechtsfähig. Die Eintragung der Firma erfolgt entweder in Abteilung A oder Abteilung B:
In Abteilung A tragen sich Einzelunternehmen (e. K., e. Kfm. oder e. Kfr.), die offene Handelsgesellschaft (oHG), die Kommanditgesellschaft (KG) sowie die juristischen Personen (wie z.B. Landesbanken) ein.
In die Abteilung A ist von den Unternehmen einzutragen
- die Rechtsform und der Sitz des Unternehmens
- der Name des Inhabers bzw. des Gesellschafters sowie eventuelle Vertretungsbefugte
- bei Geschäftsübernahme der Haftausschluss
- die Auflösung der Gesellschaft
- das Erlöschen des Unternehmens
- die Höhe der Kommanditeinlage (nur bei KG)
- die Bestellung oder Abberufung von Prokuristen
- das Insolvenzverfahren, wenn dieses eröffnet, eingestellt oder aufgehoben worden ist
In Abteilung B tragen sich unter anderem die Aktiengesellschaft (AG), die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) sowie die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ein.
In der Abteilung B ist von den Unternehmen einzutragen
- die Rechtsform und der Sitz sowie der Gegenstand des Unternehmens
- die Bestellung oder Abberufung von Prokuristen
- die Auflösung der Gesellschaft
- das Erlöschen des Unternehmens
- das Insolvenzverfahren, wenn dieses eröffnet, eingestellt oder aufgehoben worden ist
- der Vorstand und die Höhe des Grundkapitals (nur bei AG)
- die persönlich haftenden Gesellschafter und die Höhe des Grundkapitals (nur bei KGaA)
- die Geschäftsführer und die Höhe des Stammkapitals (nur bei GmbH)
Das Handelsregister hat gemäß § 10 HGB jede Eintragung zu veröffentlichen, hat aber auch gemäß § 9 HGB eine Informationsfunktion, da jedem gestattet ist, in das Handelsregister sowie in die eingereichten Dokumente Einsicht zu nehmen.
Die Eintragung muss gemäß § 12 HGB in Form einer öffentlichen Beglaubigung oder notariellen Beurkundung erfolgen.
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