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Auf Asphalt steht die Zahl Acht mit gelber Farbe gemalt.

Der Gründungszuschuss gilt als eine der beliebtesten Fördermittel für Gründer. Für wen das Thema „selbstständig machen“ jedoch Neuland ist und wer sich fragt, ob er den Gründungszuschuss beantragen kann, hat vermutlich viele Fragen zu dieser Förderung wie z. B.: Welche Voraussetzungen muss ich für die Beantragung erfüllen? Wie lange kann ich den Gründungszuschuss erhalten? Und muss der Zuschuss zurückgezahlt werden? Die wichtigsten acht Fragen haben wir beantwortet.

1. Welche Voraussetzungen müssen für die Gründungszuschuss-Beantragung erfüllt sein?

Den Gründungszuschuss können ALG-1-Empfänger beantragen, die noch mindestens 150 Tage Restanspruch auf das Arbeitslosengeld haben und das 65. Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Zudem gilt eine wöchentliche Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden als Voraussetzung für die Gründungszuschuss-Gewährung. Daneben sollte der zu erwartende Gewinn ausreichen, um die eigene Existenz zu sichern. Damit der langfristige Erfolg der Geschäftsidee gesichert ist, muss bei der Gründungszuschuss-Beantragung die Tragfähigkeit des Vorhabens durch eine Fachkundige Stellungnahme (Tragfähigkeitsbescheinigung) nachgewiesen werden. Service Tipp: Das Expertennetzwerk Deutschland bietet Gründern an, eine solche Bescheinigung innerhalb von 48 Stunden zu erstellen.

Weiterhin müssen Gründer gegenüber der Arbeitsagentur nachweisen, dass sie die notwendigen fachlichen und persönlichen Voraussetzungen zur Umsetzung der Geschäftsidee besitzen. Fehlen diese Kenntnisse, kann die Teilnahme an einer Veranstaltung zur Eignungsfeststellung oder an einem Gründer-Seminar verlangt werden.

Zu beachten gilt auch, dass Gründer keinen Anspruch auf den Gründungszuschuss haben, da es sich bei dieser Förderung um eine Ermessensleistung handelt. Der Sachbearbeiter der Agentur für Arbeit prüft zunächst, ob der Gründer in ein Angestelltenverhältnis vermittelbar ist, bevor die Gewährung für den Gründungszuschuss ausgestellt wird. Damit dieser von dem Geschäftsmodell überzeugt werden kann, sollten Entrepreneure gut vorbereitet sein. Hierfür ist insbesondere ein professioneller Businessplan inklusive Finanzplan anzufertigen.

2. Wie hoch ist der Gründungszuschuss?

Der Gründungszuschuss ist in zwei Phasen aufgeteilt. In der ersten Phase wird die Förderung in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes plus 300 Euro für sechs Monate gewährt. In der zweiten Phase kann der Gründungszuschuss für weitere neun Monate in Höhe von 300 Euro pro Monat gewährt werden, wenn eine intensive Geschäftstätigkeit und hauptberufliche unternehmerische Aktivität dargelegt werden kann. Diese kann z. B. durch eine fachkundige Stellungnahme bewiesen werden.

3. Muss der Gründungszuschuss zurückgezahlt werden?

Nein, der Gründungszuschuss ist eine staatliche Leistung der Arbeitsagentur, die grundsätzlich nicht zurückgezahlt werden muss. Allerdings kann der Gründungszuschuss von der Arbeitsagentur zurückgefordert werden, wenn während des Bezugs der Förderung Lebensunterhalt und soziale Absicherung bereits durch einen Vollzeitjob gesichert sind und dies die Agentur für Arbeit erfährt.

4. Darf ich zum Gründungszuschuss Geld hinzuverdienen?

Wer sich selbstständig machen möchte, muss damit rechnen, dass es womöglich mehrere Monate dauert, bis die Unternehmensgründung erfolgreich wird. Im Schnitt braucht ein Unternehmen sogar drei bis fünf Jahre, bevor dieses sich auf dem Markt etabliert hat. Die ersten Jahre zu überbrücken ist daher für Gründer eine Herausforderung. Eine nebenberufliche Tätigkeit ist daher häufig nötig, um über die Runden zu kommen. Als Regel gilt: Wer Gründungszuschuss erhält, muss die selbstständige Tätigkeit hauptberuflich ausüben – mindestens 15 Stunden pro Woche muss in diese investiert werden. Es ist allerdings möglich, in der Anlaufphase der Selbstständigkeit Geld durch einen Minijob zu verdienen, um durch diesen den eigenen Lebensunterhalt zu sichern. Dabei kommt es auf die Zeit an, die für die Nebentätigkeit (Nebenerwerb) aufgewendet wird. Wichtig ist dabei, dass diese 15 Wochenstunden nicht überschreitet.

5. Wie sieht es mit der Sozialversicherungs­pflicht aus?

Gründungszuschuss-Bezieher sind, anders als vorher beim Bezug von ALG 1, nicht über die Agentur für Arbeit sozialversichert. Sie müssen sich eigenständig um ihren Versicherungsschutz kümmern. In der gesetzlichen Rentenversicherung sind Selbstständige i. d. R. nicht versicherungspflichtig. Mit dem Gründungszuschuss werden 300 Euro pro Monat ausgezahlt, um sich sozial abzusichern. Dieser Betrag kann für den Beitrag zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung genutzt werden. Besteht bereits eine gesetzliche Krankenversicherung, kann diese als freiwilliges Mitglied fortgesetzt werden. Weitere Informationen hierzu: Versicherung.

6. Ist eine Existenzgründung auch im Team möglich?

Auch Gründer, die den Gründungszuschuss beantragen, können sich gemeinsam mit anderen im Rahmen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder einer anderen Rechtsform selbstständig machen. Wichtig für die Gründungszuschuss-Zahlung ist, dass Gründer tatsächlich die Unternehmereigenschaft besitzen. Bei zwei gleichberechtigten Partnern mit einem jeweiligen Anteil von 50 % trifft dies zu. Bei einem geringeren Anteil als 50 %, z. B. drei oder mehr gleichberechtigten Gründern, ist eine entsprechende Argumentation nötig, die den bestimmenden Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft nachweist.

7. Trotz Kündigung der Arbeitsstelle: Kann ich den Gründungszuschuss bekommen?

Wer seine Arbeitsstelle kündigt oder einen Arbeitsvertrag durch einen Aufhebungsvertrag beendet, erhält in der Regel nicht sofort nach dem Ende des Arbeits­verhältnisses Arbeitslosengeld, da eine so genannte Sperrzeit von bis zu drei Monaten verhängt werden kann. Während dieser Sperrzeit ist es normalerweise nicht möglich, den Gründungszuschuss zu beantragen. Allerdings kann es in Ausnahmefällen sein, dass keine Sperrzeit verhängt wird oder dass der Antrag auf Gründungszuschuss sogar innerhalb der Sperrzeit genehmigt wird. Diese Frage ist jedoch individuell mit dem zuständigen Sachbearbeiter zu klären.

8. Was passiert, wenn ich die Selbstständigkeit für eine neue Vollzeitstelle beende?

Gründer, die ihre Unternehmensgründung nicht weiterführen wollen und während des Förderzeitraums ein Angebot für eine Vollzeitstelle erhalten, können dieses annehmen. Der Gründungszuschuss wird in diesem Fall so lange weitergezahlt, bis das neue Arbeits­verhältnis beginnt, bereits gezahlte Gründungszuschuss-Beträge müssen dabei auch nicht an die Arbeitsagentur zurückgezahlt werden.

Tipp: Eine Existenzgründungsberatung kann bei der Gründungszuschuss-Beantragung Abhilfe schaffen, indem ein zertifizierter Berater Gründer bei der Antragstellung und über den Prozess der Existenzgründung hinaus unterstützt. Der Berater weiß, welche Unterlagen gefordert werden und hilft dabei, diese anzufertigen und zusammenzustellen. Je nachdem kann eine Beratung auch gefördert werden (Service: Fördercheck).

Übrigens: Auch ALG 2-Empfänger, die eine Existenzgründung planen, können sich durch das sogenannte Einstiegsgeld fördern lassen.

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