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Rechtliche Aspekte bei der Unternehmensnachfolge

Im Vordergrund steht eine goldene Waage. Im Hintergrund sind rote Rechtsbücher zu sehen.

Beim Thema Unternehmensnachfolge sind einige juristische Fallstricke zu beachten: von der passenden Rechtsform über steuerrechtliche Aspekte bis hin zu Haftungsfragen sollten Gründer, die ein Unternehmen übernehmen wollen oder Unternehmer, die ihren Betrieb in andere Hände geben wollen, vorab ausführliche Informationen einholen. Hier sollen ausgewählte rechtliche und steuerliche Aspekte zusammengefasst werden und einen Überblick über das Thema bieten.

Zunächst soll ein Überblick über die verschiedenen Verträge geschaffen werden, die bei einer Nachfolgeregelung zum Einsatz kommen.

  1. Unternehmenskaufvertrag
  2. Kauf von Gesellschaftsanteilen/Gesellschaftsvertrag
  3. Ehevertrag
  4. Testament Miet- und Pachtverträge
  5. Arbeitsverträge

1. Unternehmenskaufvertrag

Haben sich Existenzgründer für ein Unternehmen entschieden, müssen vor dem Kaufvertrag die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gründlich geklärt werden.

Beispielsweise sollten daher folgende Punkte im Vertrag geregelt sein:

  • Kaufgegenstand
  • Kaufpreis
  • Übergabezeitpunkt
  • Gewährleistungen und Zusicherungen
  • Zusammensetzung des Kaufpreises
  • Zahlungsmodalitäten
  • Eigentumsrechte
  • Mehrwertsteuer

Wichtig ist hier, dass beim Kauf von Gebäuden und Grundstücken der Kaufvertrag notariell beurkundet werden muss. Beinhaltet der Kaufvertrag auch Grundstücke, sollte der Unternehmensnachfolger vor Unterzeichnung des Vertrages unbedingt in das örtliche Grundbuch schauen oder einen beglaubigten Auszug aus dem Grundbuchregister verlangen. Nur so kann geprüft werden, ob das Grundstück durch eine Grundschuld oder Hypothek belastet ist. Beides würde sonst mit dem Übergang des Grundstücks auf den Erwerber übertragen werden. Da die Gestaltung eines Kaufvertrages häufig viele komplexe Fragen für Gründer und Unternehmer aufwerfen, sollte ein Unternehmensberater hinzugezogen werden. Denn nur durch maßgeschneiderte Verträge können die Risiken für Käufer und Verkäufer geregelt und Uneinigkeit vorgebeugt werden.

Kauf von Gesellschaftsanteilen und der Gesellschaftsvertrag

Handelt es sich bei dem Unternehmen um eine Kapitalgesellschaft (z. B. eine GmbH), die unverändert fortgeführt wird, werden im Rahmen der Unternehmensnachfolge Gesellschaftsanteile erworben. Der Verkauf einer GmbH muss notariell beurkundet werden. Im Vertrag sollte zusätzlich Angaben zu der Verwendung von Gewinn- oder Verlustvorträgen sowie zu Regelungen bezüglich noch ausstehender Stammeinlagen gemacht werden. Es ist wichtig, dass auch beim Erwerb von Gesellschaftsanteilen die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags geprüft und wenn nötig modifiziert werden.

Ehevertrag

Es gilt zu prüfen, inwieweit die Übernahme einer Firma den Abschluss oder die Änderung eines Ehevertrages notwendig oder sinnvoll macht. Auch sollte im Vorfeld geklärt werden, was ist im Falle einer Scheidung passiert.

Testament

Das Testament spielt bei der Unternehmensnachfolge eine entscheidende Rolle. Jeder Unternehmer sollte ein auf die jeweilige Situation abgestimmtes Testament haben. Beim Übergang auf einen neuen Geschäftsführer sind insbesondere bei der familieninternen Übergaben viele rechtliche und steuerrechtliche Herausforderungen zu meistern wie z. B . bei der Sicherung der Versorgung des Unternehmers und dessen Familie oder bei der Übertragung an Minderjährige. Neben Fachanwälten für Erbrecht sind Notare und Existenzgründungsberater wichtige Anlaufstellen bei diesbezüglichen Fragestellungen.

Miet- und Pachtverträge

Neben dem Kaufvertrag für das Unternehmen sollten Unternehmensnachfolger auch Mietverträge prüfen. Besonders zu beachten sind der festgeschriebene Mietpreis sowie eventuelle zukünftige Mieterhöhungen und die Laufzeit. Eine lange Laufzeit hat zum Vorteil, dass diese Sicherheit gibt, andererseits wird jedoch hierdurch die Flexibilität eingeschränkt.

Arbeitsverträge

Bei einer Unternehmensübergabe sollte zudem der Stellung der Mitarbeiter Beachtung geschenkt werden, denn auch hier sind bestimmte Regelungen rechtlich vorgesehen. Laut Paragraph 613 a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gehen alle bestehenden Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten in unveränderter Form auf den Unternehmensnachfolger über. Wissenswert ist zudem, dass die Arbeitsverhältnisse weder durch den Verkäufer noch durch den Käufer kündbar sind. Die Regelung des BGB ist eine zwingende Vorschrift und kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Zudem sind der bisherige als auch der neue Betriebsinhaber verpflichtet, die Arbeitnehmer über den Grund und den Zeitpunkt des Übergangs sowie dessen rechtliche, wirtschaftliche und soziale Folgen schriftlich zu informieren. Unternehmer sollten wissen, dass der Arbeitnehmer das Recht hat, dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den neuen Betriebsinhaber zu widersprechen. Der Widerspruch muss dem bisherigen oder neuen Betriebsinhaber schriftlich und innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung vorgelegt werden.

Rechtsfragen beim Kauf bzw. Verkauf eines Unternehmens

Die Regelung der Haftungsrisiken ist ein wichtiger Faktor bei der Unternehmensnachfolge. Sowohl der noch Eigentümer des Betriebes als auch der Unternehmensnachfolger sollten sich im Vorfeld rechtzeitig über die eigenen Haftungsrisiken informieren und sich dazu beraten lassen.

Haftungsrisiken für den Unternehmer

Grundsätzlich haftet der Verkäufer des Unternehmens für die vor dem Übergang begründeten Geschäftsverbindlichkeiten neben dem Erwerber für die Dauer von fünf Jahren unverändert weiter. Allerdings hat der Verkäufer die Möglichkeit, sich von der Haftung durch bestimmte Vertragsvereinbarungen mit dem Erwerber befreien zu lassen.

Haftungsrisiken für den Unternehmensnachfolger

Bei Existenzgründern, die ein Unternehmen erwerben wollen, kann man bei der Analyse der Haftungsrisiken nach zwei Aspekten unterscheiden:

  • Haftung bei Firmenfortführung
  • Haftung ohne Firmenfortführung

Haftung bei Firmenfortführung

Nach § 25 Abs. 1 HGB haftet derjenige, der ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt, generell für alle im Geschäft bereits begründeten Verbindlichkeiten. Das Gleiche gilt gemäß §§ 130, 173 HGB für den Fall, dass jemand in eine bestehende Gesellschaft eintritt. Der Betriebsübernehmer kann die Haftung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB jedoch durch vertragliche Vereinbarungen mit dem Veräußerer ausschließen, wenn ein entsprechender Eintrag in das Handelsregister oder eine Mitteilung an die Gläubiger erfolgt (§ 25 Abs. 2 HGB).

Haftung ohne Firmenfortführung

Der Unternehmensnachfolger haftet laut Paragraph 25 Abs. 3 des Handelsgesetzbuches (HGB) nicht für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten, wenn das Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist und der Namen der Firma nicht fortgeführt wird. Lediglich im Falle eines besonderen Verpflichtungsgrundes haftet der Erwerber für frühere Geschäftsverbindlichkeiten. Soll die Haftung vom Unternehmensnachfolger übernommen werden, muss dies im Kaufvertrag festgehalten werden.

Wettbewerbs- bzw. Konkurrenzverbot

Damit der frühere Besitzer des Unternehmens nicht mit einem neuen Unternehmen in Konkurrenz mit ihm tritt, sollte ein Wettbewerbsverbot zum Schutz des neuen Eigentümers vereinbart werden. Dieses kann vertraglich für maximal zwei Jahre vereinbart werden. Die Vereinbarung sollte unbedingt durch eine Vertragstrafenabrede zusätzlich abgesichert werden.


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