Telefon E-Mail Beratersuche
X
Bundesweites kostenloses Experten-Telefon

Mo-Fr 08:00-22:00 Uhr
Sa 10:00-16:00 Uhr
So 10:00-16:00 Uhr

24h Rückruf-Service
100% Free Call

X
X
Experten informieren persönlich am Telfon unter 0800 58 95 505 über Fördergelder, Finanzierung und Versicherungen
Der Fördercheck

Sie erhalten staatliche Zuschüsse für Ihre Existenzgründung oder für Ihr Unternehmen.

Überprüfen Sie hier kostenlos Ihre Förderfähigkeit.

Machen Sie den kostenlosen Fördercheck!
FÖRDERCHECK

Überprüfen Sie hier kostenlos und unverbindlich, wie Sie durch staatliche Fördermittel Ihre Existenzgründung oder Ihre bereits bestehende Selbstständigkeit optimieren können.

Direkte Auskunft auch über unsere kostenlose Experten-Hotline 0800 / 58 95 505.







DatenschutzDie abgesendeten Daten werden nur zum Zweck der Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Weitere Informationen unter Datenschutzerklärung.

Urteil: Existenzgründerzuschuss - Förderung trotz eigenem Vermögen?

Der Antrag auf Existenzgründerzuschuss eröffnet dem Arbeitslosen auch bei vorhandenen Mitteln Wege in die Eigenständigkeit. Die Behörde darf diesen lediglich auf formale Kriterien und nicht hinsichtlich der Vermögenslage des Antragstellers prüfen.

Diese Voraussetzungen gelten beim Antrag auf Existenzgründerzuschuss

Der Gründungszuschuss kann aufgrund bestehender Arbeitslosigkeit beantragt werden, wenn die Absicht zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit vorliegt. Das Amt ist lediglich zur Prüfung der formalen Voraussetzung berechtigt. Allein der Anspruch auf mindestens 150 Tage Arbeitslosengeld I bildet die Grundlage zur Beantragung eines Zuschusses. Dieser muss unabhängig der Leistungsfähigkeit eines Antragstellers gewährt werden, wenn die Gründung eines eigenständigen Unternehmens geplant ist.

Kann der Gründungszuschuss vom Amt verweigert werden?

Die Richter am Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt hatten den Fall eines 45-jährigen Mannes zu prüfen, der vor seiner Arbeitslosigkeit bei mehreren Unternehmen als IT-Consultant tätig war. Sein letztes Monatseinkommen betrug 5.500 Euro brutto, bevor er sich im Februar 2012 bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos meldete. Noch bevor die Behörde im März gleichen Jahres seinem Gesuch auf Arbeitslosengeld I entsprochen und die Zahlung für ein Jahr bewilligt hatte, stellte der IT-Consultant einen Antrag auf einen Existenzgründerzuschuss.

Er unterlegte diesen mit dem Willen, zukünftig als selbstständiger Unternehmensberater arbeiten zu wollen, und meldete bei der Bundesagentur seine freiberufliche Tätigkeit an. Die Behörde gewährte ihm ALG I, wies jedoch den Antrag auf Existenzgründerzuschuss ab, obwohl ihr die Tragfähigkeit der Existenzgründung bestätigt wurde. Der Antragsteller legte dazu einen Businessplan und eine GMP-Stellungnahme vor.

Aus Letzterer ging hervor, dass zur Überbrückung der Anfangsphase auf Gelder aus dem Existenzgründerzuschuss zugegriffen werden müsse, da nur begrenzte Eigenmittel in Form von familiären Reserven verfügbar seien. Eine Kreditaufnahme sah der Mann als unnötig an, weil er von einem baldigen positiven Betriebsergebnis ausging, welches ihm ermöglichte, die Lebenshaltungskosten durch Privatentnahmen zu decken.

Das Amt versagte den Existenzgründerzuschuss mit der Begründung, dass die finanzielle Lage des Antragstellers zur Überbrückung der Gründungsphase ausreichend solide sei. Schließlich habe er in seiner letzten Anstellung sehr gut verdient und Rücklagen bilden können. Der Mann wehrte sich vor Gericht gegen die Gründungszuschuss-Verweigerung und war in zwei Instanzen erfolgreich.

Die Behörde darf beim Existenzgründerzuschuss keine Bedürftigkeitsprüfung durchführen

Jedem Arbeitslosen soll der Weg in die Selbstständigkeit durch den Existenzgründerzuschuss vereinfacht werden. Dem Urteil des Landessozialgerichts Darmstadt (externer Link) entsprechend ist das Amt nicht dazu berechtigt, die Bedürftigkeit des Antragstellers zu prüfen. Es kann den Zuschuss nicht aufgrund vorhandenen Vermögens verweigern. In der Urteilsbegründung definierten die Richter den Gründerzuschuss als eine Art Versicherungsleistung, welche weitestgehend der sozialen Absicherung des Existenzgründers dient. Die Bundesagentur ist lediglich dazu berechtigt, die formalen Voraussetzungen vor der Gewährung zu prüfen.

Diese waren durch den für mindestens weitere 150 Tage bestehenden Anspruch auf Arbeitslosengeld I gegeben. Die Überprüfung der Vermögenslage darf allenfalls dann erfolgen, wenn der Existenzgründerzuschuss für eine weitere Förderphase beantragt wird. Die Richter hoben die Bescheide der Bundesagentur auf und verpflichteten die Behörde zu einer Neuentscheidung auf der Grundlage des Urteils.

An dieser Stelle ist jedoch noch einmal zu betonen, dass es sich bei dem Gründungszuschuss um eine „Kann“-Leistung handelt und die Vermittlung in ein festes Angestelltenverhältnis immer Vorrang hat. Bei einer derart gearteten Ablehnung der Arbeitsagentur hätte der Antragsteller nachweisen müssen, dass er sich ausreichend um eine Stelle bemüht hat. Auch vor Gericht prüft der Richter vorrangig diese Tatsache. In dem geschilderten Fall war die Begründung der Arbeitsagentur allerdings zum Nutzen des Antragsstellers rechtlich angreifbar.

Fazit

Der geschilderte Fall beweist einmal mehr, dass behördlichen Entscheidungen mit Erfolg widersprochen werden kann, auch wenn das Anrecht auf Existenzgründerzuschuss über mehrere Instanzen hinweg erkämpft werden muss. Wichtig ist bei einer Gründungszuschuss-Auseinandersetzung der Beistand kompetenter Anwälte für Sozialrecht.

Auch interessant: Urteil: Kann der Existenzgründerzuschuss zurückgefordert werden?

Nutzen Sie unsere kostenfreien Gründer- & Unternehmer-Services!

Fördermittel-Check | Berater finden | Geschäftsidee vorstellen | Newsletter (monatlich)

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert