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Agentur für Arbeit

Wenn der Existenzgründerzuschuss einmal gewährt wurde, bedeutet das nicht, dass Sie die Leistung auch in voller Höhe erhalten. In einem Urteil vom 17.10.2014 wurde ein gezahlter Existenzgründerzuschuss von der Arbeitsagentur erfolgreich zurückgefordert.

Beantragung des Existenzgründerzuschusses

Wenn eine selbstständige, hauptberufliche Tätigkeit aufgenommen werden soll und die Arbeitslosigkeit damit beendet werden kann, kann der Gründungszuschuss beantragt werden, der für zunächst 6 Monate die Weiterzahlung der ALG I-Leistung vorsieht. Hierbei handelt es sich um eine „Kann“-Leistung. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) entscheidet anhand der vorgelegten Unterlagen, ob der Existenzgründungszuschuss gewährt wird. Die Vermittlung in eine abhängige Beschäftigung hat jedoch immer Vorrang. Folgende Unterlagen muss der Antragsteller einreichen:

Voraussetzungen für die Gewährung des Existenzgründungszuschusses

Die Voraussetzungen, die zur Gewährung des Gründerzuschusses geführt haben, dürfen sich während der Zeit des Leistungsbezugs nicht ändern. Sollten sich diese verändern, muss dies der Bundesagentur für Arbeit sofort angezeigt werden. Wesentliche Änderungen sind z. B. die Verlagerung des Wohnsitzes oder die Aufgabe der selbständigen Tätigkeit, aber auch die wesentliche Veränderung des Geschäftskonzeptes.

Existenzgründerzuschuss: Zurückzahlung?

In einem konkreten Fall hat das Sozialgericht (SG) Gießen mit Urteil vom 17.10.2014 die Aufhebung des Existenzgründungszuschusses bestätigt. Rechtsgrundlage der Aufhebungsentscheidung war § 48 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III.

In diesem beantragte im Jahre 2005 ein arbeitsloser Mann aus dem Vogelsbergkreis bei der Bundesagentur für Arbeit den Existenzgründerzuschuss bzw. vormals Überbrückungsgeld. Er gab an, sich als Tauchlehrer in Deutschland selbstständig machen zu wollen und beabsichtigte, eine Tauchschule zu betreiben. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) genehmigte ihm für 6 Monate den Existenzgründungszuschuss bzw. das Überbrückungsgeld in Höhe von insgesamt circa 12.000 EUR. Nach Rückkehr aus Spanien beantragte der Mann 2011 erneut Arbeitslosengeld. Anhand von Unterlagen der spanischen Verwaltung erfuhr die BA, dass der Mann auf Mallorca während der Zeit der Leistungsgewährung des Gründungszuschusses abhängig beschäftigt gewesen war (25-Stunden-Woche) und forderte daraufhin das Geld von ihm zurück. Er war aber nicht nur abhängig beschäftigt, sondern hatte seinen Wohnsitz zu der Zeit auch ins Ausland verlagert.

Diese 2 Gründe waren ausschlaggebend dafür, dass der Mann den gezahlten Gründungszuschuss in voller Höhe zurückzahlen musste. Das Sozialgericht bestätigte, dass durch die Bundesagentur für Arbeit nicht generell die Aufnahme einer Selbständigkeit an sich gefördert wird, sondern allein die Aufnahme einer einzelnen, konkret benannten Selbständigkeit. Daher kommt dem Businessplan und der Fachkundigen Stellungnahme hier besondere Bedeutung zu.

Die Lehren aus dem Urteil zum Existenzgründungszuschuss

Was können potenzielle Gründer aus dem Urteil lernen?

  1. Jede Änderung der Situation (Wohnsitz, Geschäftskonzept) muss der Behörde mitgeteilt werden, damit es nicht zu einer Rückzahlung oder Aussetzung der Zuschüsse kommt. Lieber einmal mehr gefragt, als einmal zu wenig. Fehler können hier Existenzen gefährden.
  2. Im Zweifel soll der Businessplan eher allgemeiner geschrieben werden, um mögliche Änderungen des Geschäftskonzeptes im Vorfeld anzukündigen. Hier kann ein erfahrener Gründungsberater helfen.
  3. Nicht nur, wenn man den Existenzgründungszuschuss beantragt, sollte ausreichend mit der Agentur für Arbeit kommuniziert werden, um Leistungen nicht zu gefährden. Wird beispielsweise eine Tätigkeit während der Arbeitslosigkeit aufgenommen, so muss die Arbeitsverwaltung davon in Kenntnis gesetzt bzw. deren Zustimmung eingeholt werden.
  4. Bei der Beantragung des Gründungszuschusses sollten Sie sich von einem Experten beraten lassen. Dieser hilft Ihnen auch bei der Verlängerung des Existenzgründerzuschusses über die 6 Monate hinaus.

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