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Konkurs

Die Bundesregierung hat die ursprünglich bis Ende Januar geplante Insolvenzaussetzung bereits jetzt um drei Monate – bis Ende April – verlängert. Unternehmen, die die Insolvenzbeantragung aussetzen wollen, müssen jedoch einige Voraussetzungen erfüllen.

Die Insolvenzaussetzung soll denjenigen Unternehmen in Schwierigkeiten zugutekommen, deren Probleme nachweislich durch die COVID19-Pandemie hervorgerufen wurden und die Anspruch auf die angebotenen Hilfsprogramme haben. Voraussetzung für die Aussetzung der Insolvenzbeantragung ist dementsprechend die rechtzeitige Beantragung der entsprechenden Hilfsleistungen bis zum 28. Februar 2021.

Eine Abweichung hiervon ist nur gültig, wenn die Beantragung dieser Hilfen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen bis zum genannten Datum nicht möglich war. Ist dies der Fall, wird auf die Antragsberechtigung abgestellt.

Darüber hinaus müssen die erwarteten Hilfsmittel ausreichend sein, um eine reelle Überlebenschance für das Unternehmen darzustellen bzw. die sogenannte „Insolvenzreife“ zu beseitigen. Ist nicht mit ausreichend Hilfsmitteln zu rechnen, greift die Insolvenzaussetzung nicht und Unternehmen sind dazu verpflichtet, regelmäßig einen Insolvenzantrag zu stellen.

Geschäftsführer und -inhaber sollten das Zutreffen der Voraussetzungen genau prüfen: Unterlässt die Geschäftsleitung die Antragstellung, obwohl das Unternehmen keine Aussicht auf ausreichende Hilfsmittel hat, handelt sie pflichtwidrig. Dies kann zur Haftung und Strafbarkeit der Geschäftsleitung führen.

Wichtig ist demnach neben der Antragsberechtigung für Hilfsmittel eine realistische Einschätzung, ob die eigene Krise pandemiebedingt ist und die beantragten Hilfsmittel bei Auszahlung zu einer tatsächlichen Behebung der Insolvenzreife führen. Bei der Beurteilung kann der Steuerberater behilflich sein.

Um einen nahtlosen Anschluss an die ursprünglich bis zum 31. Januar geltende Regelung zur Insolvenzaussetzung zu gewährleisten, tritt die neue Regelung ab dem 01. Februar 2021 in Kraft.

Voraussetzungen für die Insolvenzaussetzung

Zusammenfassend greift die Insolvenzaussetzung für Unternehmen,

  1. deren wirtschaftlichen Schwierigkeiten nachweislich durch die COVID19-Pandemie verursacht wurden
  2. und die berechtigt sind, Hilfsmittel aus den aktuellen Corona-Hilfsprogrammen zu beziehen
  3. und diese auch bis zum 28. Februar 2021 beantragt haben (Ausnahme: rechtlich oder tatsächlich nicht möglich gewesen),
  4. wobei die Höhe der erwarteten Hilfsleistungen ausreichend sein muss, um die Insolvenzreife zu beseitigen.

Liquidität herstellen, Insolvenz abwenden

Neben den von der Bundesregierung beschlossenen Hilfsprogrammen im Rahmen der Pandemiebekämpfung sollten auch klassische Mittel des eigenen Unternehmens genutzt werden, um dem Liquiditätsengpass zu beseitigen. Die Liquidität kann beispielsweise durch folgende Maßnahmen verbessert werden: klassische Überbrückungsdarlehen, Ausweitung des Kontokorrentkredits oder Ausbezahlung von offenen Forderungen. Im Rahmen des Liquiditätsmanagements sind viele weitere Ansätze denkbar, die Unternehmer zwischenzeitlich zur Abwendung einer Insolvenzeröffnung in Betracht ziehen können.

Eine Liste der möglichen Maßnahmen, steht hier zur Verfügung: Checkliste für Maßnahmen zur Verbesserung der Liquidität.

Sieht man keinen anderen Ausweg, kann eine externe dritte Partei bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage helfen und einem nicht wahrgenommene Wege aus der Krise zeigen. Auch wenn es finanziell eng ist, kann die Hinzuziehung eines fachkundigen Experten eine sinnvolle Investition sein, die bestenfalls zur Wiederherstellung der Liquidität führt.

Die Inanspruchnahme einer Unternehmensberatung kann man sich staatlich fördern lassen: Als Unternehmen in Schwierigkeiten kann man im Rahmen des Programms „Förderung unternehmerischen Know-hows“ des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) 90 % der Kosten – insgesamt bis zu 2.700 Euro – erstattet bekommen. Erfüllt man die Kriterien eines formalen Unternehmens in Schwierigkeiten per Definition nicht, ist immerhin eine Erstattung von 50 % der Kosten möglich. In den neuen Bundesländern (ohne Berlin und ohne Region Leipzig) ist sogar eine Erstattung von 80 % der Kosten möglich. Je nachdem, ob es sich um ein Bestandsunternehmen oder ein Jungunternehmen handelt, unterscheidet sich die maximale Förderhöhe. Ein kostenloses Erstgespräch mit für das Programm BAFA-zertifizierten Beratern gibt Aufschluss über die Förderfähigkeit des eigenen Unternehmens. Weitere Informationen hierzu können unter „BAFA-Förderung für Unternehmensberatungen“ eingesehen werden.

Im Rahmen der geförderten Beratung können dann Strategien zur Insolvenzvermeidung entwickelt und Handlungsansätze zur Wiederherstellung der Liquidität erarbeitet werden. Gemeinsam mit einem Berater werden sodann die nächsten Schritte geplant. Einen BAFA-zertifizierten Berater können Sie über unseren kostenfreien Service ermitteln: Berater/Coach finden leicht gemacht.

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