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Geschäftskooperationen

Grundsätzliches zur Geschäftskooperation

Der Begriff Geschäftskooperation bezeichnet grundsätzlich eine freiwillige Zusammenarbeit von zwei (oder mehr) Unternehmen. Die Kooperationspartner bleiben jedoch rechtlich selbstständig. Dabei darf sich eine Kooperation jedoch nicht negativ auf den Wettbewerb auswirken, da es sonst zu einem Verstoß gegen § 1 des Gesetztes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GEW) kommen kann. Kooperationen sind nicht auf eine bestimmte Dauer festgelegt, das heißt, dass sie kurz-, mittel- oder langfristig gelten können. Dauer wie auch Zweck und Umfang der Kooperation können individuell von den Partner festgelegt werden.

Voraussetzung für eine Kooperation

Eine Kooperation ist nur dann wirklich sinnvoll, wenn alle Partner gleichermaßen von dem entstehenden Geschäft profitieren, wenn also eine win-win-Situation entsteht. Eine weitere grundsätzliche Voraussetzung ist, dass die Partner die Ziele und Erwartungen sowie die Maßnahmen der Kooperation vorher genau durchsprechen und sich auch in Detailfragen einigen. So können eventuelle Missverständnisse von Beginn an vermieden werden. Rechte und Pflichten wie auch der zu leistende Arbeitsaufwand sollten auf alle Beteiligten gleichermaßen verteilt werden.

Kooperationsvertrag

Die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Kooperation sollten dann in einem Kooperationsvertrag schriftlich und rechtsgültig festgehalten werden. Folgende Punkte sollten in jedem Fall enthalten sein:

  • Sitz und Name der Kooperation und der Kooperationspartner
  • Leistungsumfang der Partner
  • Rechte und Pflichten der Partner
  • Beginn und Dauer sowie Regelungen zur Kündigung
  • Regelungen zum Ausschluss eines Partners
  • Auflösungsregelungen
  • Rechtsbeziehung zwischen Kooperation, den Partnern und dritten Parteien
  • Gerichtsstand

Für die Entscheidung über die Kooperationsform gibt es einige Fragen, die beantwortet werden sollten. Dazu gehört zum Beispiel die Frage nach der Haftungsregelung. Wichtig ist auch zu klären, welcher finanzielle Aufwand von den Kooperationspartnern betrieben werden kann und welches Image die Kooperation nach außen vertreten soll. Als Form käme etwa eine eingetragene Genossenschaft (e.G.), eine Interessensgemeinschaft oder eine Bietergemeinschaft in Frage.

 

 

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