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Rechtliches zu Gründungszuschuss und Einstiegsgeld

Wer ALG 1 bzw. ALG 2 empfängt und sich selbstständig machen möchte, fragt sich vielleicht, ob es einen rechtlichen Anspruch auf diese Förderungen gibt.  Die Gesetzeslage sieht vor, dass Existenzgründer, die aus der Arbeitslosigkeit eine Existenzgründung starten wollen zwar Förderungen wie das Einstiegsgeld und den Gründungszuschuss beantragen können, einen Rechtsanspruch auf die Förderungen besteht jedoch nicht. Grund dafür ist, dass es sich hierbei um eine Ermessens-Entscheidung im Sinne der Kann-Regelung handelt. Die rechtlichen Grundlagen sind beim Gründungszuschuss im Dritten Buch SGB §§ 93-94 und beim Einstiegsgeld im zweiten Buch SGB §§ 16b, 16 vermerkt.

Wer sich selbstständig machen möchte und den Gründungszuschuss bzw. das Einstiegsgeld beantragen möchte, sollte folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • vor Antragsstellung mindestens einen Tag arbeitslos gemeldet sein
  • Erstellen weiterer Bewerbungen für einen neuen Job – auch wenn der Schritt  in die Selbstständigkeit bereits geplant ist.
  • ein bestehendes Anstellungsverhältnis darf nicht gekündigt werden, da ansonsten für die Antragstellung eine Sperre von drei Monaten eintritt.

Wichtig: Der Gründungszuschuss und das Einstiegsgeld werden nicht als Einkommen gesehen und müssen daher nicht versteuert werden.

Besondere Fördermöglichkeiten für die Gründung aus der Arbeitslosigkeit

Füllen Sie einfach kostenlos und unverbindlich den Fördercheck aus und lassen Sie sich von uns über Ihre persönlichen Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung bei der Gründung aus der Arbeitslosigkeit informieren. Die Förderprogramme werden aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds ESF unterstützt.

Existenzfoerderung durch die EU

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Ein Richterhammer liegt auf schwarzem Untergrund.

Welche rechtlichen Bedingungen ergeben sich für den Versicherungsschutz?

Existenzgründer, die das Einstiegsgeld erhalten, werden weiterhin pflichtversichert. Die Beiträge der Kranken- und Rentenversicherung werden von der Agentur für Arbeit übernommen.

Bei dem Gründungszuschuss gilt die Rentenversicherungspflicht nur für bestimmte Branchen wie:

  • Beamte
  • Künstler
  • Handwerker
  • freiberufliche Lehrer
  • Hebammen
  • Publizisten
  • bei abhängiger Beschäftigung trotz Selbstständigkeit
  • im Angestelltenverhältnis

Alle anderen Berufe sind nicht rentenversicherungspflichtig, sondern können sich freiwillig versichern lassen.

Der Gründungszuschuss dient als Bemessungsgrundlage der Krankenversicherungsbeiträge.

Erhalten Existenzgründer den Gründungszuschuss, so können diese entweder wählen, sich privat oder gesetzlich versichern zu lassen. Eine gesetzliche Versicherungspflicht besteht für dieselben Branchen wie bei der Rentenversicherungspflicht. Die Beiträge errechnen sich aus der Höhe des ALG und den erzielbaren Einkünften aus der unternehmerischen Tätigkeit sowie dem Beitragssatz der jeweiligen Krankenkasse. Nicht in die Beitragsbemessung fließt die Sozialversicherungspauschale ein. Zudem legen Krankenversicherungen in der Regel einen Mindestbeitrag fest.

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