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Eine kleine Pflanze liegt in einer Hand.

Wer die Arbeitslosigkeit mit einer Existenzgründung beenden möchte, kann für dieses Vorhaben staatliche Förderung erhalten und zwar mit dem Einstiegsgeld oder dem Gründungszuschuss. Doch wie unterscheiden sich die beiden Förderungen eigentlich? Wir klären auf.

Gründungszuschuss als finanzielle Förderung für ALG-1-Empfänger

Viele Arbeitslose nutzen den Arbeitsplatzverlust als Chance für einen Neuanfang und wollen sich mit ihrer eigenen Geschäftsidee selbstständig machen. Wer ALG-1 empfängt, kann sich dieses Vorhaben mit dem Gründungszuschuss von der Agentur für Arbeit fördern lassen. Mit diesem Fördermittel können Gründer bis zu 15 Monate Unterstützung für die Unternehmensgründung erhalten. Der Gründungszuschuss unterteilt sich in zwei Phasen:

erste Phase (sechs Monate): Existenzgründer erhalten hier eine monatliche Förderung in Höhe der individuellen ALG-1-Regelleistung sowie zusätzlich eine Sozialversicherungspauschale in Höhe von 300 Euro für die Absicherung in der Sozialversicherung.

zweite Phase (neun Monate): in dieser Phase wird lediglich die monatliche Sozialversicherungspauschale in Höhe von 300 Euro gezahlt.

Um den Gründungszuschuss zu beantragen, müssen Gründer zunächst bestimmte Voraussetzungen erfüllen:

  • noch mindestens 150 Tage Restanspruch auf ALG 1 vorhanden
  • mindestens einen Tag arbeitslos gemeldet sein
  • Existenzgründung als hauptberufliche Tätigkeit

Einstiegsgeld als finanzielle Förderung für ALG-2-Empfänger

Während der Gründungszuschuss als Förderung für ALG-1-Empfänger gedacht ist, erhalten Bezieher von ALG-2 das Einstiegsgeld. Dieses wird beim Jobcenter beantragt und für maximal 24 Monaten gezahlt. Wie hoch die Förderung ausfällt, richtet sich nach der Art der Bemessung.

Als Basis für die Berechnung der Einstiegsgeld-Höhe dienen individuelle Bewertungskriterien wie beispielsweise die Größe der Bedarfsgemeinschaft (externer Link) und die Dauer der Arbeitslosigkeit.

Während bei der pauschalen Bemessung der Zuschuss maximal 50 % der Regelleistung beträgt, erhalten Existenzgründer bei der einzelfallbezogenen Bemessung bis zu 75 % des ALG-2-Regelsatzes als Förderung. Die Pauschalierung ist für “besonders zu fördernde Personen” gedacht, die aufgrund ihrer anhaltenden Hilfebedürftigkeit arbeitslos sind und schon länger ALG 2 erhalten.

Neben dem Einstiegsgeld können Gründer auch den Investitionszuschuss beantragen. Mit diesem erhalten Gründer einmalig 5.000 Euro für die Beschaffung von Sachmitteln (wie z. B. Fahrzeuge, Maschinen sowie Materialien für die Existenzgründung) ausgezahlt. Wie auch das Einstiegsgeld, muss der Investitionszuschuss nicht zurückgezahlt werden.

Das Einstiegsgeld können im Gegensatz zum Gründungszuschuss aus Menschen beantragen, die in ihrem neuen Job nicht besonders viel mehr verdienen als die Höhe ihres Arbeitslosengeld. So kann ein Job-Zuschuss in Form des Einstiegsgeldes ausgezahlt werden. Das Einstiegsgeld soll dabei einen Anreiz bieten, auch gering bezahlte Arbeit in den sog. Billig- Lohn- Sektoren aufzunehmen.

Businessplan erstellen nicht vergessen

Sowohl beim Gründungszuschuss als auch beim Einstiegsgeld handelt es sich um eine Ermessensleistung. Das bedeutet, Gründer haben kein Rechtsanspruch auf die Förderung. Damit Existenzgründer ihre Chancen auf den Erhalt vom Gründungszuschuss und dem Einstiegsgeld erhöhen, müssen diese zum einen den Sachbearbeiter von sich und Ihrer Geschäftsidee überzeugen, zum anderen einen gut strukturierten und ausführlichen Businessplan erstellen.

Ein professioneller Geschäftsplan ist ein wichtiges Werkzeug für Gründer. Zum einen funktioniert ein Businessplan wie ein Kompass, der Gründern die Richtung zeigt. Zum anderen kann ein professioneller Businessplan helfen, die Chancen auf den Zuschuss zu steigern. Bei der Businessplan-Erstellung sollten folgende Punkte enthalten sein:

Tragfähigkeitsbescheinigung ausstellen lassen

Neben einem Businessplan fordern das Jobcenter und die Agentur für Arbeit eine Tragfähigkeitsbescheinigung (fachkundige Stellungnahme), die die Wirtschaftlichkeit einer Geschäftsidee bestätigt.

Diese wird von einer fachkundigen Stelle erstellt. Die Prüfung der Tragfähigkeitsprüfung erfolgt in mehreren Schritten:

  • Prüfung des Gründungsvorhabens
  • Persönliche Eignung
  • Marktanalyse
  • Wirtschaftliche Tragfähigkeit der Geschäftsidee
  • Fazit und Gesamtbewertung

Falls Sie eine Tragfähigkeitsbescheinigung benötigen, auch kurzfristig, nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Das Gründerzentrum von „Deutschland startet“ ist als eine fachkundige Stelle anerkannt.

Fazit:

Es lässt sich also sagen, dass der Gründungszuschuss und das Einstiegsgeld beides Förderungen sind, die arbeitslose Gründungswillige beim Start in die Selbstständigkeit finanziell unterstützen. Während der Gründungszuschuss für ALG-1-Empfänger gedacht ist, richtet sich das Einstiegsgeld an ALG-2-Empfänger. Dieses Fördermittel kann jedoch auch unter bestimmten Voraussetzungen von Arbeitnehmern beantragt werden.

Mit einer Existenzgründungsberatung Einstiegsgeld und Gründungszuschuss beantragen

Damit der Antrag auf Gründungszuschuss erfolgreich verläuft, sollten Gründer auf die Inanspruchnahme einer Existenzgründungsberatung setzen. Diese kann dabei helfen, den Gründungszuschuss oder das Einstiegsgeld zu beantragen. Auch kann ein Gründungsberater bei der Businessplan-Erstellung sowie bei der Vorbereitung auf das Gespräch mit dem Sachbearbeiter behilflich sein.

Je nach persönlicher Situation und abhängig vom Bundesland kann für eine Existenzgründungsberatung auch eine Förderung beantragt werden. Mit dieser können bis zu 70 % der Kosten für eine Beratung erstattet werden.

In vielen Fällen können Gründer, die sich aus der Arbeitslosigkeit selbstständig machen wollen, auch sogenannte Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheine (AVGS) beantragen. Diese Gutscheine werden von der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter ausgestellt und geben angehenden Existenzgründern die Möglichkeit, kostenfrei mit einem Coach oder einer Unternehmensberatung zusammen zu arbeiten. 

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