Tarifvertrag
Ein Tarifvertrag wird zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber – den sogenannten Tarif-vertragsparteien bzw. Tarifparteien – geschlossen und beinhaltet die Arbeitsbedingungen des Arbeitnehmers. Zu diesen zählen:
- die Löhne
- die Arbeitszeiten
- die Rechtsnormen bezüglich des Abschlusses bzw. der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- die betrieblichen und betriebsverfassungsrechtlichen Fragen
- die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien
Die Arbeitgeberseite wird durch den Arbeitgeber eines Betriebes oder eine Vereinigung von Arbeitgebern/ einem Arbeitgeberverband vertreten. Auf der Arbeitnehmerseite steht eine Gewerkschaft oder die zu einem Kollektiv zusammengeschlossenen Arbeitnehmer, die über ausreichend Argumente verfügen, der Arbeitgeberseite in Tarifverhandlungen gegenüberzutreten. Nach § 9 GG genießen beide Tarifparteien den gleichen Schutz und die gleichen Rechte.
Für ein Arbeitsverhältnis gilt ein Tarifvertrag unmittelbar, ohne dass die Geltung gesondert vertraglich vereinbart werden muss. Zwingend gilt er (mit der Folge, dass vertragliche Abweichungen zum Nachteil des Arbeitnehmers unwirksam sind), wenn beide Arbeitsvertragsparteien tarifgebunden sind. Erlaubt sind Abweichungen zugunsten des Arbeitnehmers entsprechend dem Günstigkeitsprinzip. Tarifverträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform § 1 Abs. 2 TVG.
Nutzen Sie unsere kostenfreien Gründer- & Unternehmer-Services!
Fördermittel-Check | Berater finden | Geschäftsidee vorstellen | Newsletter (monatlich)