Telefon E-Mail Beratersuche
X
Bundesweites kostenloses Experten-Telefon

Mo-Fr 08:00-22:00 Uhr
Sa 10:00-16:00 Uhr
So 10:00-16:00 Uhr

24h Rückruf-Service
100% Free Call

X
X
Experten informieren persönlich am Telfon unter 0800 58 95 505 über Fördergelder, Finanzierung und Versicherungen
Der Fördercheck

Sie erhalten staatliche Zuschüsse für Ihre Existenzgründung oder für Ihr Unternehmen.

Überprüfen Sie hier kostenlos Ihre Förderfähigkeit.

Machen Sie den kostenlosen Fördercheck!
FÖRDERCHECK

Überprüfen Sie hier kostenlos und unverbindlich, wie Sie durch staatliche Fördermittel Ihre Existenzgründung oder Ihre bereits bestehende Selbstständigkeit optimieren können.

Direkte Auskunft auch über unsere kostenlose Experten-Hotline 0800 / 58 95 505.







DatenschutzDie abgesendeten Daten werden nur zum Zweck der Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Weitere Informationen unter Datenschutzerklärung.

 

Tarifvertrag

Ein Tarifvertrag wird zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber – den sogenannten Tarif-vertragsparteien bzw. Tarifparteien – geschlossen und beinhaltet die Arbeitsbedingungen des Arbeitnehmers. Zu diesen zählen:

  • die Löhne
  • die Arbeitszeiten
  • die Rechtsnormen bezüglich des Abschlusses bzw. der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  • die betrieblichen und betriebsverfassungsrechtlichen Fragen
  • die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien

Die Arbeitgeberseite wird durch den Arbeitgeber eines Betriebes oder eine Vereinigung von Arbeitgebern/ einem Arbeitgeberverband vertreten. Auf der Arbeitnehmerseite steht eine Gewerkschaft oder die zu einem Kollektiv zusammengeschlossenen Arbeitnehmer, die über ausreichend Argumente verfügen, der Arbeitgeberseite in Tarifverhandlungen gegenüberzutreten. Nach § 9 GG genießen beide Tarifparteien den gleichen Schutz und die gleichen Rechte.

Für ein Arbeitsverhältnis gilt ein Tarifvertrag unmittelbar, ohne dass die Geltung gesondert vertraglich vereinbart werden muss. Zwingend gilt er (mit der Folge, dass vertragliche Abweichungen zum Nachteil des Arbeitnehmers unwirksam sind), wenn beide Arbeitsvertragsparteien tarifgebunden sind. Erlaubt sind Abweichungen zugunsten des Arbeitnehmers entsprechend dem Günstigkeitsprinzip. Tarifverträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform § 1 Abs. 2 TVG.

Nutzen Sie unsere kostenfreien Gründer- & Unternehmer-Services!

Fördermittel-Check | Berater finden | Geschäftsidee vorstellen | Newsletter (monatlich)

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert