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Mann bemalt selbstgetöpfertes Geschirr

Von der Geschäftsidee zur Unternehmensgründung: Die Rechtsform für das eigene Business ist gut zu durchdenken. Steuer- und Haftungsfragen sind von hoher Wichtigkeit für die Wahl der passenden Organisationsform im Kleingewerbe.

Wann ein Kleingewerbe interessant sein kann – unkomplizierte Option für die Selbständigkeit

Eine Geschäftsidee leitet häufig zum Wunsch „selbstständig machen“. Den Schritt in die Selbständigkeit zu realisieren, bedarf jedoch Mut und der Klärung einiger Formalitäten. Das Kleingewerbe ist eine wunderbare Möglichkeit, das Vorhaben unproblematisch umzusetzen. Diese Gründungsform eignet sich auch für Gründer, die zunächst im Nebenerwerb starten möchten. Auch dann, wenn nur wenig Eigenkapital zur Verfügung steht, lockt das gewerbliche Mini-Format mit aussichtsreichen Vorteilen. Statt eines Unternehmensnamens ist der eigene Name zu nennen und kann durch die Bezeichnung der Branche oder mit einem Fantasienamen ergänzt werden.

Erste Schritte in die Selbständigkeit – Rechte und Pflichten

Wer sich für eine Kleingewerbe-Gründung entscheidet, muss eine Gewerbeanmeldung bei der der Stadt vornehmen und erhält üblicherweise bereits beim ersten Besuch einen Gewerbeschein. Dieser allein berechtigt zum Ausüben der gewerblichen Tätigkeit. Auf eine Eintragung ins Handelsregister kann bei dieser Unternehmensform vollständig verzichtet werden. Je nach Unternehmensgegenstand (z. B. bei der Gründung eines Meisterbetriebes) sind bestimmte fachliche oder persönliche Befähigungen vorzuweisen. Dies ist vor der Kleingewerbe-Anmeldung unbedingt in Erfahrung zu bringen.

Anders als bei einem klassischen Gewerbetreibenden kann die Buchführung mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung realisiert werden. Ein Kleingewerbetreibender unterliegt nicht der Pflicht zur Bilanzierung. Darüber hinaus muss er auch keine Inventur erstellen. Forderungen und Verbindlichkeiten müssen jährlich nicht abgegrenzt werden und auch eine Veröffentlichung des unternehmerischen Jahresabschlusses im Bundesanzeiger ist nicht obligatorisch. Damit entfällt nicht nur ein immenser buchhalterischer Aufwand, sondern auch die Kosten für die Beauftragung eines Steuerberaters (Service: Steuerberater finden) fallen aufgrund des reduzierten Aufwandes deutlich niedriger aus.

Gewerbetreibender vs. Freiberufler – Vertrieb von Produkten oder fachspezifischen Fähigkeiten

Grundsätzlich entscheidet die Finanzbehörde, ob die Neugründung als Gewerbe oder freiberufliche Tätigkeit einzustufen ist. Vereinfacht ausgedrückt, lässt sich der Unterschied mit dem zu vertreibenden Gegenstand benennen. Unter eine gewerbliche Tätigkeit fallen daher alle Betriebsformen, die sich als produzierendes Gewerbe verstehen oder Handel betreiben. Freie Berufe „vertreiben“ Leistungen, die meist künstlerischer Natur sind oder spezielle Fachkenntnisse – wie sie unter anderem an Hochschulen angeeignet werden können – erfordern.

Freiberufler können daher Ärzte, Anwälte, Schriftsteller, Übersetzer, aber auch Architekten, Designer, Musiker und andere in der Unterhaltungsbranche Freischaffende sein. Anders als ein Gewerbetreibender ist für Freiberufler lediglich eine Anmeldung beim Finanzamt obligatorisch. Die Anmeldung eines Gewerbes oder Kleingewerbes beim Gewerbeamt entfällt und Gewerbesteuer ist ebenfalls nicht zu entrichten. Erzielte Einkünfte sind in einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung nachzuweisen. Gewerbetreibende hingegen sind zusätzlich zur Mitgliedschaft in einer Kammer verpflichtet. Hierbei ist unter anderem die Industrie- und Handelskammer zu nennen. Außerdem zahlen Sie ab einem jährlichen Gewinn von 24.500 EUR Gewerbesteuer.

Solo-Unternehmer vs. Unternehmensgründung als Team – die Haftung im Fokus

Gründung als einzelne natürliche Person

Die Basis zur Gründung als alleinige Person ist zunächst das Einzelunternehmen. Hierfür werden keinerlei Gründungskapital und auch kein Handelsregisteranmeldung benötigt. Es genügt der Gewerbeschein. Unternehmerische Verpflichtungen und mögliche Schäden, die innerhalb der geschäftlichen Tätigkeit zu verantworten sind, fallen unter die vollständige Haftung mit dem Privatvermögen. Wer sich von dieser persönlichen Haftung befreien möchte, kann dies mit der Rechtsform der UG und einem Startkapital von nur 1 EUR realisieren. Jedoch sind unmittelbar nach Existenzgründung bis zum Erreichen eines Stammkapitals von mindestens 25.000 EUR Rücklagen zu bilden. Diese müssen mindestens 25 % vom Jahresüberschuss betragen. Jedoch hat diese Gründungsform zwei signifikante Nachteile. Zum einen ist eine doppelte Buchführung zu leisten und zum anderen muss eine Eintragung ins Handelsregister vorgenommen werden.

Gründung mit mehreren natürlichen Personen

Als Pendant zum Einzelunternehmer gilt die Gründung als GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts). Hierbei stehen alle Teilhaber in einer eigenen, aber auch gegenseitigen Haftung mit dem kompletten Privatvermögen. Durch einen möglichen Fehler des Partners kann jeder Einzelne somit zur Rechenschaft gezogen werden. Hier werden ebenfalls weder ein Mindestkapital, noch eine Handelsregisteranmeldung erforderlich. Auch wenn er nicht obligatorisch ist, ist das Aufsetzen eines Gesellschaftsvertrags empfehlenswert. Auch hier kann wie beschrieben eine UG oder GmbH als Rechtsform gewählt werden – haftungsbeschränkt mit doppelter Buchführungspflicht.

Ist ein Kleingewerbe das Gleiche wie Kleinunternehmer?

Kurz gesagt: nein. Liegt der Jahresumsatz – gleich bei welcher Gründungsform – unter 22.000 EUR, kann die Kleinunternehmerregelung geltend gemacht werden. Es muss dann weder eine Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt eingereicht werden, noch sind Gewerbesteuer oder Umsatzsteuer zu leisten.

Auch bei einem Kleingewerbe sollte das Thema „Businessplan erstellen“ nicht vergessen werden (Lesetipp: Wozu einen Businessplan erstellen?). Spätestens wenn Fördermittel bzw. Förderkredite beantragt oder Investoren gesucht werden, wird dieser benötigt. Ob eine staatliche Förderung für das Kleingewerbe möglich ist, hängt von vielen Faktoren ab und kann über den unseren Fördercheck herausgefunden werden.

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One thought on “Selbstständig machen mit einem Kleingewerbe, aber mit welcher Rechtsform?

  1. Kann man ein Kleingewerbe auch als Hauptgewerbe führen (wenn man z. B. zwischenzeitlich hauptsächlich von erspartem lebt und nur ein wenig über das Kleingewerbe – welches in den vorangegangenen Jahren tats. als Nebenverdienst angemeldet war – dazuverdient)?

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