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Eine Frau hält einen Stift in der Hand und erstellt eine Rechnung.

Die Welt wird zunehmend kleiner – insbesondere für Unternehmen, da Produkte auch immer mehr von Deutschland aus ins Ausland verkauft werden. Dies bedeutet für Unternehmer, dass auch Rechnungen ins entsprechende Land gesendet werden müssen. Doch hier ist Vorsicht geboten: anders als bei Dokumenten, die im Inland ausgestellt werden, gelten bei der Rechnungsstellung für das Ausland bestimmte Sonderregelungen. Welches diese sind, haben wir hier zusammengefasst.

Welche Angaben auf Rechnungen es gibt

Wer in Deutschland Rechnungen ausstellt, der weiß, dass darauf einige Pflichtangaben laut §14 aus dem Umsatzsteuergesetz (externer Link) auf keinen Fall fehlen oder fehlerhaft sein dürfen. Bei Rechnungen, die ins Ausland versendet werden, sollten Gründer generell folgende Angaben aufführen. Dazu zählen:

  • Name und Anschrift beider Parteien
  • Steuernummer
  • Rechnungsdatum
  • Rechnungsnummer
  • Menge und Art der Produkte oder der Leistungen
  • Nettobetrag plus Steuersatz
  • Mögliche Rabatte
  • Umsatzsteuerbetrag plus Bruttobetrag
  • Mögliche Gründe zur Befreiung von der Umsatzsteuer
  • Die eigene Umsatzsteueridentifikationsnummer
  • Die Umsatzsteueridentifikationsnummer des Kunden (externer Link)

Diese Punkte sind jedoch variabel. Je nachdem, ob es sich um einen Privatkunden oder um ein Unternehmen handelt, müssen nicht alle Punkte aufgeführten in der Rechnung genannt werden.

Bei der Rechnungsstellung ins Ausland ist aber auch die Umsatzbesteuerung ein wichtiger Aspekt, dabei wird oft von dem sogenannten Reverse-Charge-Verfahren (externer Link) gesprochen. Hierbei zahlt nicht der Unternehmer die Umsatzsteuer, sondern der Empfänger der Leistung. Dies muss ebenfalls in der Rechnung vermerkt werden.

Privatkunden im EU-Ausland

Im Prinzip ist das der einfachste Fall für ein deutsches Unternehmen. Die Umsatzsteuer wird hier nach deutschem Recht ausgewiesen und es muss an der üblichen Rechnung nichts verändert werden. Ausschlaggebend ist dabei der Leistungsort – in der Regel ist dies Deutschland. Unternehmer müssen demnach eine deutsche Umsatzsteuer auf ihrer Rechnung anführen und diese an das deutsche Finanzamt entrichten. Hier gilt die Regel: Privatkunden aus dem Ausland werden als inländische Kunden angesehen.

Unternehmen im EU-Ausland

Sitzt ein Unternehmen im EU-Ausland, wird keine deutsche Umsatzsteuer erhoben und diese darf auch nicht auf der Rechnung auftauchen, da der Leistungsort nicht mehr in Deutschland liegt. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine Ware oder Dienstleistung handelt.

Der Kunde bekommt eine Nettorechnung und muss demnach die Steuern auf der Basis der in seinem Land geltenden Gesetze ermitteln. Dabei greift dann das Reverse-Charge-Verfahren, bei dem die Steuerschuld umgekehrt wird.

Doch hier gibt es eine Ausnahme: Geht die Leistung oder Ware an eine deutsche Filiale eines ausländischen Unternehmens, greift die deutsche Umsatzsteuer, obwohl die Rechnung möglicherweise ins Ausland geht.

Lieferung ins EU-Ausland mit Firmensitz in Deutschland

Auch hier gilt: Der Ort, an dem die Leistung erbracht wird, gibt an, wie diese besteuert wird. Für den Fall, dass ein deutsches Unternehmen seine Leistung oder Ware zwar ins EU-Ausland liefert, die Rechnung aber an ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland geht, spielt die ausländische Adresse keine Rolle. Als Leistungsort wird hier der deutsche Sitz des Unternehmens gewertet. Hier sind der Rechnungsempfänger und der Auftraggeber entscheidend. Da diese einen Sitz in Deutschland haben, wird mit einem Satz von 7 bzw. 19 % versteuert.

Unternehmen außerhalb der EU

Hier liegt der Leistungsort ebenfalls außerhalb von Deutschland. Deshalb taucht auch hier keine deutsche Umsatzsteuer auf der Rechnung auf. Dennoch kann es in diesem Fall vorkommen, dass der Rechnungssteller seine Leistung oder seine Ware im Empfängerland selbst versteuern muss. Je nach Rechtslage existieren aber auch dort Vereinbarungen. Daher sollten sich Existenzgründer, die sich im Handel selbstständig machen wollen und planen, Leistungen oder Waren an Unternehmen außerhalb der EU zu verkaufen, vorab informieren.

Wie auch bei Unternehmen im EU-Ausland gilt auch hier die Ausnahme bei einer Filiale in Deutschland. Sollte die Ware oder die Leistung dorthin gerichtet sein, entfällt die deutsche Umsatzsteuer.

Rechnung als Kleinunternehmer

Wurde ein Unternehmer als Kleinunternehmer eingestuft, ist man in Deutschland von der Pflicht, eine Umsatzsteuer zu erheben, befreit. Demnach werden keine Umsatzsteuer auf den Rechnungen aufgeführt. Dies gilt auch für Dokumente, die man als Kleinunternehmer ins Ausland ausstellt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Kunde eine Privatperson oder ein gewerbliches Unternehmen ist, das die Leistungen in Anspruch nimmt. Dies gilt sowohl für Rechnungen innerhalb als auch außerhalb der EU.

Besonderheiten

Obwohl es bei der Rechnungsstellung ins Ausland bestimmte Regeln gibt, wie die oben genannten, gibt es dennoch einige besondere Fälle (externer Link), deren Handhabe von Situation zu Situation individuell geklärt werden muss. Dazu gehören:

  • Grundstücksleistungen
  • Veranstaltungen wie Kongresse und Seminare oder auch Workshops von Künstlern und Sportlern
  • Montage
  • Restauration
  • Leistungen in der Gastronomie
  • Vermietung von Fahrzeugen
  • Generell die Personenbeförderung

Die oben genannten Hinweise sollen einen Überblick für Existenzgründer liefern, die eine Rechnung ins Ausland senden wollen. Ziel ist es, anhand der Ausführungen einen besseren Gesamtüberblick über die Rechnungsstellung zu erhalten, sodass Fehler vermieden werden. Denn falsche Angaben auf der Rechnung können umsatzsteuerliche Folgen haben und das Unternehmen teuer zu stehen kommen.

Weitere ausführliche Informationen über das Thema „Abrechnungen von Dienstleistungen ins Ausland“ können auf der Website der IHK Stuttgart (externer Link) abgerufen werden.

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