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Einkommensteuer

Die Einkommensteuer wird auf das Einkommen natürlicher Personen erhoben – die erwerbstätig sind – und wird auch als „direkte Steuer“ bezeichnet. Bei Angestellten wird die Einkommensteuer im Rahmen der Lohnzahlung bereits abgezogen. Bei Gewerbetreibenden aus Industrie, Handel, Handwerk und Dienstleistungen wird das Einkommen versteuert, sobald dieses mit 1 Euro über dem Grundfreibetrag liegt (der jährlich unterschiedlich ist). Die Höhe richtet sich – gemäß § 32a EStG – nach dem Einkommenssteuertarif. Gemäß § 2 Abs. 1 EStG unterliegen der Einkommensteuer

  1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  2. Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb
  3. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
  4. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
  5. Einkünfte aus Kapitalvermögen
  6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

sonstige Einkünfte nach § 22 EStG

Die Höhe des Einkommenssteuersatzes ergibt sich aus der Einkommenshöhe (persönlicher Gewinn), addiert mit den sonstigen Einkünften (z.B. Miete, Lohn, Zinsen, Dividenden etc.), abzüglich der Sonderausgaben (z.B. Kirchensteuer) und außergewöhnlichen Belastungen. Werbekosten sind steuermindernde Ausgaben und reduzieren das zu versteuernde Einkommen. Bei Personengesellschaften haben nur die Gesellschafter, nicht die Gesellschaft selbst, die Einkommensteuer zu zahlen. Dafür wird in der Einkommenssteuererklärung der zu versteuernde Anteil am Gewinn der Gesellschaft angegeben.

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