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Berücksichtigung der Steuern bei

Mit der Gründung Ihres Unternehmens haben Sie auch die Wahl der Unternehmensform (z.B. GmbH, AG, OHG etc.) getroffen. Wählen Sie diese jedoch mit Bedacht, denn jede Rechtsform hat andere Steuerregelungen, sodass es sinnvoll ist, einen Steuerberater bei der Wahl der Unternehmensform zu Rate ziehen. Denn gewisse Aufwendungen, die mit der Gründung anfallen (z.B. Gründungskosten als vorweggenommene Betriebsausgaben, Telefonkosten, etc.), können steuerlich geltend gemacht werden. Des Weiteren sind die unterschiedlichen Steuerarten – die sich ebenso aus der Wahl Ihrer Unternehmensform ergeben – zu berücksichtigen.

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Steuern, die mit der Selbstständigkeit gezahlt werden müssen

Melden Sie sich als Gewerbetreibender bei dem Gewerbeamt an, erfährt automatisch auch das Finanzamt von Ihrer Existenzgründung und sendet Ihnen einen Fragebogen zu, um Sie steuerlich erfassen zu können. Als Freiberufler sind Sie selbst in der Pflicht, sich bei dem Finanzamt zu melden. In diesem Fragebogen sind die Rechtsform und die voraussichtlichen künftigen Gewinne und Umsätze anzugeben, aus denen sich dann die ersten Steueranforderungen errechnen.

Umsatzsteuer und Vorsteuer muss fast jeder Unternehmer zahlen.

Die Umsatzsteuer muss in der Regel von jedem Unternehmer gezahlt werden. Ausgenommen sind Kleinunternehmer, deren voraussichtlicher Gesamtumsatz inklusive Umsatzsteuer gemäß § 19 Abs. 1 UStG 17.500 Euro (im vorangegangenen Jahr) und 50.000 (im laufenden Jahr) nicht übersteigt. Mit der Befreiung von der Umsatzsteuer kann jedoch die Vorsteuer nicht mehr geltend gemacht und Rechnungen dürfen nicht mit der Mehrwertsteuer ausgestellt werden. Beachten Sie jedoch, dass bei hohen Investitionskäufen auch Vorsteuern anfallen. Verschaffen Sie sich also einen Überblick über Ihre Investitionsanschaffungen und wägen Sie ab, ob Ihnen eine Befreiung von der Umsatzsteuer Vorteile bringt.

Mit der Umsatzsteuer – die durch eine Umsatzsteuervoranmeldung elektronisch dem Finanzamt übermittelt wird – geben Sie auch die Vorsteuer an, die bei Ihren Einkäufen anfällt, die Sie jedoch später mit der Umsatzsteuer verrechnen.

Die Umsatzsteuer wird auch Mehrwertsteuer genannt und hat einen aktuellen Satz von 19 %. Für Lebensmittel ergibt sich jedoch nur ein Umsatzsteuersatz von 7 %. Die Umsatzsteuer muss abgeführt werden, sobald Sie die Rechnung an Ihren Kunden verschickt bzw. ein Produkt verkauft haben. Sind Sie von der Buchführungspflicht befreit oder überschreiten nicht die Umsatzgrenze von 500.000 Euro im vorrangegangen Jahr, müssen Sie die Umsatzsteuer erst bei Zahlungseingang des Kunden anmelden und abführen.

Für Sie als Existenzgründer gilt in den ersten zwei Gründungsjahren eine andere Umsatzsteuerregelung. Die Umsatzsteuervoranmeldung muss monatlich bis zum 10. Tag des nachfolgenden Kalendermonats abgegeben werden. Des Weiteren müssen Sie eine Sondervorzahlung – 1/11 der erwarteten Jahressteuer – bei Antragstellung vorauszahlen.

Sie können die Frist für die Umsatzsteuervoranmeldung um einen Monat verlängern, jedoch trifft der Betrag bei einer Steuerrückerstattung auch erst einen Monat später auf Ihrem Konto ein. Die Umsatzsteuer sollten Sie auf jeden Fall rechtzeitig und vollständig zahlen, da sonst

  • ab dem 1. Tag der Verspätung ein Säumniszuschlag anfällt.
  • eine Ordnungswidrigkeit besteht, die eine Geldbuße bis zu 50.000 Euro mit sich führen kann.
  • eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren droht.

Die Einkommenssteuer muss von natürlichen Personen gezahlt werden.

Die Einkommensteuer muss von allen Gewerbetreibenden aus Industrie, Handel, Handwerk, Dienstleistungen (Einzelpersonen und Mitunternehmer von Personengesellschaften) gezahlt werden. Ausgenommen sind Freie Berufe und Landwirtschaft. Die Höhe des Einkommenssteuersatzes hängt von der Höhe Ihres Einkommens (persönlicher Gewinn) ab, addiert mit den sonstigen Einkünfte, wie z.B. Miete, Lohn, Zinsen, Dividenden etc., abzüglich der Sonderausgaben (z.B. Kirchensteuer) und außergewöhnlichen Belastungen.

Ergeben sich aus dem Geschäftsjahr Verluste, sind Sie von der Einkommenssteuer befreit. Ebenfalls sind Sie befreit, wenn Sie einen gewissen Grundfreibetrag nicht überschreiten. Dieser wird zwischen Alleinstehende (2013: 8.130 Euro) und Verheirateten (2013: 16.260 Euro) differenziert. Erst ab 1 Euro über dem Grundfreibetrag muss das Einkommen versteuert werden und richtet sich nach dem Einkommenssteuertarif gemäß § 32a EStG. Bei Personengesellschaften – wie beispielsweise GbR – unterliegen nur die Gesellschafter der Einkommensteuerpflicht und nicht die Gesellschaft selbst. Die Gesellschafter geben dafür in ihrer Einkommenssteuererklärung ihren zu versteuernden Anteil am Gewinn der Gesellschaft an.

Sind Sie nicht buchführungspflichtig, fügen Sie Ihrer Steuererklärung eine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) bei. Als Kleinstunternehmer mit maximalen Betriebseinnahmen von 17.500 Euro müssen Sie nicht den amtlichen Vordruck „EÜR“ verwenden, sind aber dennoch verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Überschreiten Sie nicht den Grundfreibetrag und sind auch sonst nicht umsatz- und einkommenssteuerpflichtig, sollten Sie dennoch eine Gewinn- und Verlustrechnung aufstellen.

Jährlich legt das Finanzamt eine bestimmte Summe fest, die Sie vierteljährlich als Vorauszahlung – die am Ende des Geschäftsjahres mit der Steuerschuld verrechnet wird – an folgenden Terminen überweisen müssen

  • 10. März
  • 10. Juni
  • 10. September
  • 10. Dezember

Die Körperschaftssteuer wird nur von Kapitalgesellschaften geleistet.

Die Körperschaftssteuer betrifft die GmbH, die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), die AG oder Genossenschaften. Hierbei wird unterschieden zwischenbeschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht.

Bei der beschränkten Steuerpflicht sind Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland und lediglich Betriebsstätten in Deutschland nur mit den inländischen Gewinnen körperschaftssteuerpflichtig.

Bei der unbeschränkten Steuerpflicht jedoch sind Kapitalgesellschaften mit Firmensitz in Deutschland körperschaftssteuerpflichtig. Von dieser Körperschaftsteuer wird zusätzlich noch ein Solidaritätszuschlag abgeführt.

Aktuell beträgt der Körperschaftssteuersatz 15 %, der Solidaritätszuschlag liegt bei 5,5 %. Die Körperschaftssteuer ist zu denselben Terminen wie bei der Einkommenssteuer vorauszuzahlen. Am Ende des Geschäftsjahres wird diese Vorauszahlung mit der Steuerschuld verrechnet. Der steuerliche Gewinn wird bei einer Kapitalgesellschaft durch die Erstellung einer Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung ermittelt. Bei einem Verlust ergibt sich der sogenannte „Verlustvortrag“. Das bedeutet, dass dieser Verlust in den kommenden Jahren auf den Gewinn steuermindernd angerechnet werden kann.

Die Gewerbesteuer ist von allen Gewerbetreibenden zu entrichten.

Die Gewerbesteuer wird von den Kommunen auf alle Gewinne eines Gewerbetreibenden – Freie Berufe und Landwirte fallen nicht darunter – erhoben. Die Kommunen legen die Höhe des Gewerbesteuersatzes selbst fest. Personengesellschaften und natürliche Personen können einen jährlichen Freibetrag geltend machen. Des Weiteren wird bei Personengesellschaften die Gewerbesteuer in pauschalisierter Form auf die Einkommenssteuer angerechnet. Somit soll der Unternehmer von der Gewerbesteuer entlastet werden.

Die Gewerbesteuer ergibt sich aus dem Gewinn Ihres Unternehmens, der um bestimmte Beiträge erhöht bzw. vermindert und abschließend mit einem Hebesatz – eigener Prozentsatz der Gemeinde – multipliziert wird. Der Hebesatz ist abhängig vom Standort sodass Sie sich bei der Standortwahl stets auch nach der Gewerbesteuer in der Region erkundigen sollten.

Unterschätzen Sie die Steuern nicht. Bilden Sie aus den erwirtschafteten Gewinnen Rücklagen.

Beschäftigen Sie Arbeitnehmer in Ihrem Unternehmen, so ist für jedes Unternehmen – unabhängig von der Rechtsform – die Abführung der Lohnsteuer und Kirchensteuerpflicht.

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