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Zwei Hände vor einem Reichstagsbild. Die rechte Hand hält mehrere Geldscheine.

Eine Existenzgründung kostet Geld. Doch nicht jeder verfügt über die nötigen Rücklagen. Vor allem Gründer, die sich aus der Arbeitslosigkeit selbstständig machen wollen, haben es schwerer, an Kapital zu gelangen. Sie benötigen für die Existenzgründung häufig nur kleine Summen. Banken sind daher selten an einer Kreditvergabe interessiert, denn die Prüfung der Voraussetzungen ist ebenso aufwendig wie bei großen Projekten, der zu erwartende Gewinn dagegen ist eher gering. Glücklicherweise unterstützt der Staat auch den Versuch, die Arbeitslosigkeit mit einer selbstständigen Tätigkeit im Haupterwerb zu beenden, mit dem sogenannten Gründungszuschuss.

Fragen, die sich Gründer stellen können sind z. B.: Muss ich den Gründerzuschuss versteuern? Und wie sieht es mit der Sozialversicherung aus? Wird diese noch von der Agentur für Arbeit übernommen? Diese und weitere Fragen beantworten wir im folgenden Artikel.

Wer den Gründungszuschuss beantragen kann

Der Gründungszuschuss der Bundesagentur für Arbeit soll es ALG-1-Empfängern ermöglichen, mit einer Unternehmensgründung wieder zurück ins Berufsleben zu finden. Bei der Förderung handelt es sich um eine staatliche finanzielle Unterstützung, die in Anspruch genommen werden kann, wenn eine hauptberufliche selbstständige Tätigkeit geplant ist. Ziel der Förderung ist es, den Lebensunterhalt des Empfängers zu gewährleisten und gleichzeitig die soziale Absicherung wie z. B. Krankenversicherung oder Rentenversicherung sicherzustellen. Bei der Gründungszuschuss-Vergabe handelt es sich um eine Ermessensleistung. Das heißt Gründer haben keinen rechtlichen Anspruch auf die Förderung. Zunächst müssen Gründer, die den Gründungszuschuss beantragen wollen, vor der Beantragung folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Bei Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit müssen noch mindestens 150 Tage Restanspruch auf ALG 1 vorhanden sein.
  • Tragfähigkeitsbescheinigung einholen.
  • Einen Tag arbeitslos gemeldet sein.
  • Die Existenzgründung muss eine hauptberufliche Tätigkeit zum Ziel haben.

Gründungszuschuss – Höhe und Dauer

Wurde der Antrag auf Existenzgründungszuschuss bewilligt, kann die Förderung mit diesem starten. Der Zuschuss gliedert sich in zwei Phasen:

  1. In der ersten Phase erhalten Gründer den Gründungszuschuss für eine Dauer von sechs Monaten in Höhe der individuellen monatlichen ALG 1-Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie zusätzlich eine Sozialversicherungspauschale in Höhe von 300 Euro (Grundförderung).
  2. Die zweite Phase (Aufbauphase) ist optional und beinhaltet nur noch die Sozialversicherungspauschale in Höhe von 300 Euro, die bis zu 9 Monate nur bei Nachweis der Geschäftstätigkeiten und den unternehmerischen Aktivitäten gezahlt wird.

Gründungszuschuss muss nicht auf der Steuererklärung gelistet werden

Der Gründungszuschuss hat den Vorteil, dass dieser steuerfrei ausgezahlt wird. Die Auszahlung von diesem hat keine Auswirkungen auf eventuell zu entrichtende Steuern, der Gründungszuschuss muss also nicht in der Steuererklärung aufgelistet werden. Zudem findet in diesem Zusammenhang auch kein Progressionsvorbehalt (externer Link) statt. Das bedeutet, dass auch bei weiteren Einkünften aus der selbstständigen Tätigkeit der Gründungszuschuss nicht auf die Jahreseinkommensleistung angerechnet wird. Daher müssen sich Entrepreneure, die den Gründungszuschuss erhalten, auch keine Gedanken über mögliche Steuernachzahlung machen (Service-Tipp: Steuerberater finden).

Gründungszuschuss und Sozialversicherung: Das ist zu beachten

Gründungszuschuss-Bezieher sind, anders als vorher beim Bezug von ALG 1, nicht über die Arbeitsagentur sozialversichert. Sie müssen sich eigenständig um ihren Versicherungsschutz kümmern.

Arbeitslosenversicherung

Mit jedem Monat Gründungszuschuss-Förderung wird auch ein Monat des noch bestehenden Restanspruchs auf ALG 1 aufgezehrt. Wenn also der Anspruch auf diesen verbraucht ist, stehen Gründer nicht mehr unter dem Schutz der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung. Daher kann es sinnvoll sein, für den Fall des Scheiterns bei der Agentur für Arbeit einen Antrag auf freiwillige Weiterversicherung zu stellen (Lesetipp: Arbeitslosenversicherung für Selbstständige).

Kranken- und Rentenversicherung

Mit dem Gründungszuschuss werden 300 Euro pro Monat für die Sozialversicherung ausgezahlt.

Für Gründungszuschuss-Empfänger besteht keine Pflicht zur Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung (Ausnahmen im Sozialgesetzbuch VI, externer Link). Sie können aber als freiwilliges Mitglied weiterhin Beiträge in die Rentenversicherung einzahlen, wobei deren Anzahl und Höhe in einem bestimmten Rahmen selbst bestimmt werden kann. Um sich gegen eine vorzeitige Erwerbsunfähigkeit abzusichern, ist dies auch sinnvoll.

Grundsätzlich muss sich jeder Selbstständige krankenversichern, dies kann privat oder als freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgen. Bei freiwilligen Mitgliedern werden bei der Berechnung des Krankenversicherungsbeitrags alle Einnahmen, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts notwendig sind, berücksichtigt. Zu diesen zählt neben dem Gewinn aus der Selbstständigkeit und weiteren Einnahmen (z. B. Mieteinnahmen) auch die Gründungszuschuss-Zahlungen. Die monatliche Pauschale zur sozialen Absicherung über 300 Euro zählt aber nicht zu diesen.

Tipp: Die Gründungszuschuss-Beantragung bringt für Gründer häufig einige Unklarheiten mit sich. Eine Gründungsberatung kann Abhilfe schaffen, indem ein zertifizierter Berater Gründer bei der Antragstellung und über den Gründungsprozess hinaus unterstützt. Er weiß, welche Unterlagen (z. B. Businessplan und Tragfähigkeitsbescheinigung) gefordert werden und hilft dabei diese zusammenzustellen. Je nachdem kann die Beratung auch gefördert werden, was mit dem Fördercheck herausgefunden werden kann. In diesem Zusammenhang empfehlen wir auch diesen Beitrag: AVGS für Arbeitslose – Gründungsberatung & Coaching kostenlos.

Übrigens: Auch ALG-2-Empfänger, die eine Existenzgründung planen, bekommen staatliche Unterstützung. Eine Förderung ist mit dem sogenannten Einstiegsgeld möglich.

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