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Drei junge Leute sitzen an einem Tisch und arbeiten

Die Beschäftigung von Praktikanten ist vor allem bei Start-ups beliebt. Will man eine Existenzgründung angehen und sollen neue Mitarbeiter eingestellt werden, ist es sinnvoll, sich zunächst über das Mindestlohngesetz zu informieren. Dieses gilt seit Januar 2015.

Nach § 22 Abs. 1 S. 1 MiLoG (Mindestlohngesetz) gilt der gesetzliche Mindestlohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Das spräche an sich dafür, dass Praktikanten keinen Anspruch auf Mindestlohn nach dem MiLoG haben. Allerdings heißt es in § 22 Abs. 1 S. 2, 1. Halbsatz MiLoG, dass Praktikanten im Sinne des § 26 BBiG als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne des MiLoG gelten, wenn nicht zugleich eine der im MiLoG geregelten Ausnahmen einschlägig ist. Das MiLoG kennt vier Ausnahmen bzw. Fallgruppen, nämlich:

  • Praktikanten, die ein verpflichtendes Praktikum aufgrund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie leisten.
  • Praktika von bis zu drei Monaten mit dem Zweck der Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums.
  • Ein Praktikum von bis zu drei Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung, wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat.
  • Eine Einstiegsqualifizierung nach § 54 Buchst. a SGB III oder eine Berufsausbildungvorbereitung nach §§ 68-70 BBiG.

Nach der Legaldefinition in § 22 Abs. 1 S. 3 MiLoG ist Praktikant, wer sich nach der tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses für eine begrenzte Dauer zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit unterzieht, ohne dass es sich dabei um eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder um eine damit vergleichbare praktische Ausbildung handelt.

Auf die Bezeichnung des Rechtsverhältnisses kommt es nicht an. Dem Gesetzgeber ist es im Zusammenhang mit den Regelungen über einen Mindestlohn für Praktikanten ganz wesentlich darum gegangen, Sorge dafür zu tragen, dass Praktikanten durch Arbeitgeber nicht als „billige Arbeitskräfte“ ausgenutzt werden.

Die nicht unter das MiLoG fallenden Praktikanten haben nach § 17 i.V.m. § 26 BBiG Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Dabei ist die Angemessenheit in jedem einzelnen Fall unter Beachtung der konkreten Gegebenheiten zu prüfen.

Besteht der Zweck der Arbeit des so genannten Praktikanten nicht darin, erste berufliche Erfahrungen zu erwerben, sondern arbeitet der Praktikant letztlich einem Arbeitnehmer vergleichbar, so ist ein so genanntes Scheinpraktikum gegeben; dem Scheinpraktikanten steht dann ein Anspruch auf Vergütung unter Berücksichtigung von § 612 BGB zu. Danach schuldet der Arbeitgeber im Ergebnis eine „übliche“ Vergütung (§ 612 Abs. 2 BGB); siehe dazu auch Küttner/Röller, Personalbuch 2016, Praktikant, Rn. 8. Gleiches wie vorstehend geschildert gilt auch in den Fällen, in denen der Praktikant höhere Dienste verrichtet als die, die er an sich auf der Grundlage des mit dem Beschäftigungsgeber verabredeten Praktikums zu erbringen hat (Küttner/Röller, a.a.O.).

Autor: Jana Jocksch, Rechtsanwältin, LL.M.

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