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Richterhammer

Am 9. Juni 2017 lehnte das Bundessozialgericht Hamburg die Klage eines Mannes ab, der seinen Anspruch auf Existenzgründungszuschuss durchsetzen wollte. Der Kläger hatte seine selbstständige Tätigkeit zu spät aufgenommen.

Existenzgründungszuschuss bei ALG I: rechtzeitiger Start wichtig

Wollen Arbeitslose sich selbstständig machen, können diese einen Gründungszuschuss beantragen. Bei Aufnahme der Tätigkeit müssen mindestens 150 Tage Restanspruch auf Arbeitslosengeld bestehen.

Ein Mann aus Hamburg hatte den Zeitraum für die Bewilligung für den Existenzgründungszuschuss laut BSG überschritten und legte Revision ein. Der Kläger forderte vom 7. August 2014 bis zum 28. Februar 2015 einen Existenzgründungszuschuss für die Selbstständigkeit als Handelsvertreter für Elektrogeräte. Einen ALG-Restanspruch hatte der Kläger zuletzt am 7. August 2014.

Nach Paragraph 93 Abs. 1 SGB III hätte er die selbständige Tätigkeit spätestens an diesem Tag aufnehmen und die Arbeitslosigkeit dadurch beenden müssen. Dies geschah jedoch nicht. Der Mann behauptete, am Stichtag mit Vorbereitungen, wie der Businessplan-Erstellung, beschäftigt gewesen zu sein.

Der Aspekt „Aufnahme der Tätigkeit“, welcher die Arbeitslosigkeit beendet, umfasst nach Paragraph 138 Abs 3 SGB III die Aufnahme und Ausübung einer hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit in einem Umfang von mindestens 15 Stunden pro Woche. Diese Voraussetzung erfüllte der Kläger jedoch nicht. Er begann mit der selbstständigen Tätigkeit erst am 15. September 2014, statt spätestens zum 7. August 2014.

Zusammenfassend kann festgehalten werden: Existenzgründer müssen rechtzeitig in die geplante Selbstständigkeit starten, um die Arbeitslosigkeit zu beenden.

Die Revision des Klägers ist vom Bundessozialgericht Hamburg als unbegründet zurückgewiesen worden, da der Mann nach Auffassung des BSG die tatbestandlichen Voraussetzungen des Leistungsanspruches nicht erfülle.

Existenzgründungszuschuss: Was beachten?

  • Bei Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit müssen noch mindestens 150 Tage Restanspruch auf Arbeitslosengeld (ALG I) vorhanden sein.
  • Um den Existenzgründungszuschuss zu beantragen, müssen angehende Selbstständige mindestens einen Tag arbeitslos gemeldet sein.
  • Die selbstständige Tätigkeit, welche die Arbeitslosigkeit beendet, muss rechtzeitig aufgenommen werden.

Weitere Informationen zu diesem Fall finden Interessierte auf der Website von dejure (externer Link).

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