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Japanisches Sprichwort: Nichts sehen, nichts hören, nichts sagen

Im November 2017 hat das Bundesverfassungsgericht das dritte Geschlecht neben Mann und Frau anerkannt. Ob dieser Beschluss auch Auswirkungen auf die Kommunikation im Bereich Recruiting hat, und ob Unternehmer und Existenzgründer das dritte Geschlecht ausdrücklich in das gewünschte Stellenprofil aufnehmen müssen, erläutert unser Rechtsexperte Dr. Uwe Schlegel.

Die Frage ist (natürlich) bislang nicht höchstrichterlich geklärt. Wir sind der Auffassung, dass die Überschrift einer Stellenanzeige keinesfalls m/w/divers lauten muss. Abgesehen davon, dass die Bezeichnung divers als solche keinesfalls als zwingend erscheint, kann unseres Erachtens auch auf andere Weise eine rechtskonforme Formulierung gewählt werden. So dürfte etwa der Hinweis in einer Stellenanzeige, wonach die beworbene Stelle von Menschen jeglichen Geschlechts ausgefüllt werden kann, schon hinreichend sein, um deutlich zu machen, dass das Geschlecht kein Differenzierungsmerkmal sein soll. Und selbst wenn ein solcher Hinweis unterbleibt, ist es doch sehr die Frage, ob allein deshalb unterstellt werden darf, dass Angehörige des dritten Geschlechts diskriminiert werden. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts jedenfalls richtet sich an den Gesetzgeber. Ob darauf unmittelbar auch Folgen für die diskriminierungsfreie Stellenanzeige abzuleiten sind, erscheint uns sehr fraglich.

Autoren: Dr. Uwe Schlegel und Dr. Stefan Müller-Thele, Rechtsanwälte

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